EA-WAHL KOMPAKT – ALLE INFOS ZU DEN ANSTEHENDEN EA-WAHLEN

Elternausschusswahl

Wir freuen uns, Euch eine neue Broschüre zum Thema Elternausschusswahlen vorstellen zu können. Der KEA SÜW hat eine kurze und knappe Handreichung erstellt und wir bedanken uns an dieser Stelle bei den Kolleginnen und Kollegen, dass wir diese verwenden dürfen.

Ziel der Broschüre

Das Ziel ist es, Euch alle notwendigen Informationen bereitzustellen, um eine rechtsgültige Wahl abhalten zu können und eine informierte Entscheidung bei der Wahl treffen zu können. Wir möchten Euch ermutigen, Euch aktiv in den Kindertagesstätten Eurer Kinder zu engagieren, denn Euer Mitwirken ist von unschätzbarem Wert für die Entwicklung und das Wohlbefinden der Kinder.

Die Broschüre „EA-Wahl kompakt“ steht Euch ab sofort als PDF auf unserer Webseite im Bereich „INFOS FÜR ELTERN => DOWNLOADS“ oder unter folgendem Button zur Verfügung.

Warum sind Elternausschüsse wichtig?

Elternausschüsse sind ein wesentlicher Bestandteil der Mitwirkung von Eltern in Kindertagesstätten. Sie tragen dazu bei, die Qualität der Betreuung und Bildung unserer Kinder kontinuierlich zu verbessern.

Wer sich für eine Kandidatur als EA-Mitglied interessiert, kann sich auch mit unserem „Starter-Kit“ einen schnellen Überblick über die Elterngremien in der Kita und dessen Aufgaben informieren. Auch diese Broschüre findet ihr im Bereich „DOWNLOADS“ oder unter folgendem Button.

LEA RLP VERURTEILT FORDERUNG NACH STANDARDABSENKUNG IN KITAS AUFS SCHÄRFSTE

Quality wins

Schlag ins Gesicht für Familien und Fachkräfte – LEA RLP verurteilt Forderung nach Standardsenkung in Kitas aufs Schärfste

Mit großer Bestürzung und Empörung reagiert der Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (LEA RLP) auf die jüngst öffentlich geäußerte Forderung von Andreas Göbel, Geschäftsführender Direktor des Landkreistages Rheinland-Pfalz, die Standards in Kitas zu senken, um kommunale Haushaltsprobleme zu lösen.
„Diese Forderung ist ein Schlag ins Gesicht aller Familien, Fachkräfte und vor allem der Kinder“, erklärt LEA-Vorstandsvorsitzende Annegret Neugschwender.

Der LEA RLP weist mit Nachdruck darauf hin, dass die aktuellen Standards in vielen Einrichtungen nicht einmal das fachlich Notwendige gewährleisten. „Es geht hier nicht um Luxuskitas! Vielmehr kämpft das gesamte System nach wie vor um die Erreichung grundlegender Qualitätskriterien“, so Neugschwender weiter. Eine Absenkung dieser zum Teil ohnehin unzureichenden Standards würde die bestehenden Probleme nur weiter verschärfen und die ohnehin angespannte Lage in den Kitas zusätzlich belasten.
Für den Landeselternausschuss ist die Frage nach der Finanzierung kommunaler Aufgaben legitim. „Aber die Lösung kann und darf nicht sein, die Bildungs- und Betreuungsqualität unserer Kinder zu opfern. Familien und Fachkräfte tragen die Verantwortung und Lasten des Systems seit Jahren – es ist nicht hinnehmbar, dass ihnen jetzt noch mehr zugemutet wird.“
Statt über Einsparungen auf dem Rücken der Kleinsten zu diskutieren, fordert der LEA RLP eine ehrliche und konstruktive Auseinandersetzung mit der finanziellen Ausstattung der Kommunen. Es braucht eine klare Priorisierung der frühkindlichen Bildung und eine nachhaltige Investitionsstrategie, die den tatsächlichen Bedarf widerspiegelt.
„Investitionen in die frühe Bildung sind Investitionen in die Zukunft unserer Gesellschaft. Wer hier spart, spart am falschen Ende“, so das abschließende Fazit von Annegret Neugschwender.

Stein des Anstoßes war ein Presseartikel, in dem die Unterfinanzierung der Kommunen durch das Land kritisiert und Göbel wie folgt zitiert wurde: “Wir benötigen weitere Schritte, insbesondere eine vollständige Übernahme der Altschulden, eine Reduzierung der Sozialkosten sowie ein Absenken der Standards, insbesondere im Kindertragessstättenwesen und im ÖPNV.”

Pressemitteilung des LEA RLP

EMPFEHLUNG DES LANDESJUGENDHILFEAUSSCHUSSES ZUR INKLUSIVEN ARBEIT IN KITAS

Über uns

Nicht nur durch das neue Kita-Gesetz veränderte sich der Anspruch an die Kindertagesstätten hinsichtlich der Betreuung benachteiligter Kinder in den vergangenen Jahren grundlegend. Die Grundhaltung zur Inklusion insgesamt ist im Wandel, was an einigen systemischen und rechtlichen Veränderungen in den letzten Jahren deutlich erkennbar ist. Neben dem inklusiven Anspruch des rheinland-pfälzischen Kita-Gesetzes trat 2021 auch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz — KJSG in Kraft. Hinzu kommen weitere gesetzliche Vorgaben, u.a. durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG), das Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), das Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) sowie die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Die gesetzlichen Grundlagen der Inklusion sind also sehr vielfältig. Doch wie können diese Anforderungen im Kita-Alltag umgesetzt werden?

Diese Frage zu beleuchten war Aufgabe einer Arbeitsgruppe, die im Auftrag des Landesjugendhilfeausschusses ihre Empfehlung zur inklusiven Arbeit in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz veröffentlicht hat. 

Das Dokument betrachtet, unter welchen Voraussetzungen Inklusion in Regel-Kitas gelingen kann. Der Arbeitskreis kommt zu dem Schluss, dass Inklusion in regulären Kitas nur begrenzt möglich ist und z.B. für schwerst mehrfach behinderte Kinder, auch trotz der Maßgabe, dass Kindertagesbetreuung allen Kindern unabhängig von einer Behinderung oder ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten soll (§ 1 Abs. 2 KiTaG), die Erfordernis speziell ausgestatteter und inklusiver Einrichtungen weiterhin besteht.
Die Voraussetzungen für eine gelungene Inklusion untergliedert die Arbeitsgruppe in folgende Kategorien:

  • Haltung der Verantwortungsgemeinschaft
  • Räumliche Ausstattung
  • Sachliche Ausstattung
  • Personal
  • Vernetzung
  • Konzeptionelle Gestaltung

Viele Kinder mit besonderen Bedarfen können nach Einschätzung der Arbeitsgruppe in regulären Kitas gut betreut werden. Hierbei wird je nach Intensität des Mehraufwandes davon ausgegangen, dass dieser zum Teil auch durch den regulären Personalschlüssel abgedeckt sei.
Für Kinder, deren diagnostiziertem Mehrbedarf über wenige Stunden am Tag hinaus geht, bestehen darüber hinaus verschiedene Möglichkeiten, Bedingungen zu schaffen, die die Erfüllung der Bedürfnisse aller Kinder ermöglichen, z.B. durch zusätzliches Personal (“I‑Kraft”). Diese müssen dann durch die Eingliederungshilfe organisiert und finanziert werden.

Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bis zum Alter von 18 Jahren wurde im Jahr 2018 durch das AGSGB IX den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. Dies bedeutet, dass die Hauptverantwortung bei der Sozialbehörde der Landkreise und Städte liegt — und somit auch die Bedarfsplanungs- und Kostenverantwortung.

Je nach Ursache für die Einschränkung können z.B. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen oder die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung leistungsverpflichtet sein. Hier kann zusammen mit dem öffentlichen Träger der Eingliederungshilfe (Abteilung Soziales der Kreisverwaltung) ein Gesamtplanverfahren angestrebt werden, um den individuellen Bedarf des Kindes abzudecken.

Inwiefern diese Empfehlungen vor Ort umsetzbar sind, hängt sicher an vielen Faktoren. Eine pauschale Aussage, ob mithilfe dieser Empfehlungen die Inklusion vor Ort verbessert werden kann, lässt sich sicher nicht treffen. Wir freuen uns aber über jeden Erfahrungsbericht aus dem Kita-Alltag. Schicken Sie diesen gerne per Mail an kontakt@kea-duew.de.

Weitere Informationsquellen:
Inklusion . Kita Rheinland-Pfalz
IKJHG‑E | DIJUF

RECHTSANSPRUCH AUF KITA-PLATZ VON SIEBEN STUNDEN — MEHR NICHT?

KiTaGAVO

Immer häufiger werden wir mit der Frage konfrontiert, wie viel Betreuungszeit den Kindern in rheinland-pfälzischen Kitas denn zusteht. Im (mittlerweile nicht mehr ganz so) neuen Kita-Gesetz ist in §14 hierzu folgendes zu lesen: “[…] montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden […]”.
Bei vielen dieser Anfragen handelt es sich um Eltern, die entweder aufgrund grundsätzlich nicht bedarfsgerechter Betreuungszeiten, wegen häufiger Kürzung der Öffnungszeiten oder gar vollständigen Schließungen der Kita im beruflichen Kontext in die Bredouille geraten und das Gespräch mit den Verantwortlichen der Kita suchen. Sehr häufig erhalten diese Eltern die sinngemäße Antwort: “Ihnen stehen ohnehin nur sieben Stunden zu, seien Sie doch froh, dass Sie normalerweise mehr Betreuung bekommen!” 

Aber ist das wirklich so?
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich dieser Frage in einem Rechtsgutachten gewidmet.


Neben (bzw. über) dem Rechtsanspruch aus dem Kita-Gesetz RLP besteht ein bundesrechtlicher Anspruch, der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) formuliert ist. Bereits im Jahre 1996 wurde im §24 SGB VIII festgehalten, dass alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte haben. Seit dem 1. August 2013 gilt dieser Rechtsanspruch auch für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.
Dort ist u.a. zu lesen, dass ein Kind “bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” hat. “Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.”

Für Kinder bis drei Jahre gilt also uneingeschränkt, dass der einklagbare Rechtsanspruch über die 7 Stunden des KiTa-Gesetzes hinaus geht und sich nach den Betreuungswünschen der Eltern richtet, ohne dass ein individueller Betreuungsbedarf geltend gemacht werden müsste — auch nicht mittels einer Bescheinigung über die Arbeitszeiten der Eltern.
Die Grenze für diesen Bedarf ist das Kindeswohl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Fremdbetreuung bis zu 9 Stunden täglich unbedingt noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Aber auch für Betreuung bis zu zehn Stunden müsste eine Ablehnung fundiert begründet werden.

Für Kinder ab drei Jahren ist im SGB VIII der zeitliche Umfang der Betreuung nicht eindeutig geregelt. Hier greift dann allerdings Landesrecht, welches den Rechtsanspruch auf sieben Stunden durchgängig konkretisiert. Dennoch muss das Jugendamt “zwingend in der Bedarfsplanung das Thema von Kita-Plätzen mit Betreuungsumfängen von acht Stunden und mehr behandeln, um seiner Hinwirkungspflicht im Bereich der Ganztagesplätze für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt nachzukommen.” (Vgl. “Das rheinland-pfälzische Kita-Gesetz, Handbuch und Praxiskommentar, Burkhard/Roth).
Hierbei gilt außerdem: Der Platz muss tatsächlich zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können. Ein unterschriebener Betreuungsvertrag oder die theoretische Verfügbarkeit eines Kita-Platzes reicht nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.

Erfüllung des Rechtsanspruchs bei Schließtagen und Kürzungen der täglichen Betreuungszeit
Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch im Falle von einzelnen Schließtagen oder häufigen Kürzungen der Betreuungszeiten?
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Jugendamtes auch während den Ferienschließzeiten eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit anzubieten. Gilt dies auch bei einzelnen Schließtagen oder verkürzten Öffnungszeiten?
Auch hier muss wieder zwischen Kindern unter drei Jahren und Kindern über drei Jahren unterschieden werden. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sobald das Betreuungsangebot unter den individuellen Betreuungsbedarf fällt, ist der Rechtsanspruch nicht mehr erfüllt. Bei Kindern über drei Jahren ist der Rechtsanspruch noch gedeckt, wenn die Betreuungszeit die sieben Stunden erfüllt. Außer es wurde mittels Bescheid eine längere Betreuungszeit ausgewiesen, dann gilt der Rechtsanspruch als nicht mehr erfüllt, wenn dieser Platz durch die Schließzeiten nicht mehr vollumfänglich angeboten wird.
In entsprechenden Gesetzeskommentaren wird vereinzelt vertreten, dass es erwerbstätigen Eltern zugemutet werden kann, ihre eigene Planung auf kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich in diesen Fällen selbst eine Ersatzbetreuung zu organisieren. Dies setzt allerdings voraus, dass derartige kurzzeitige Unterbrechungen des Kita-Betriebs rechtzeitig bekannt gegeben werden. “Rechtzeitig” ist in diesem Falle nicht quantitativ definiert, es dürfte aber unstrittig sein, dass die Info am Abend davor oder gar am Morgen an der Kita-Tür nicht ausreichend Vorlaufzeit bedeutet.
Das DIJuF geht dagegen davon aus, dass Eltern nur in engen Grenzen verpflichtet sind, selbst für eine Ersatzbetreuung Sorge zu tragen oder ihre Arbeitszeiten an die personalbedingt gekürzten Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen.
Diese Einschätzung dürfte auch das Empfinden vieler Eltern treffen: Wenn es gelegentlich, durch nicht vorhersehbare Umstände (z.B. eine Krankheitswelle), zu kurzfristigen Ausfällen kommt, ist das Verständnis und die Bereitschaft, auf den Betreuungsanspruch zu verzichten, oft sehr groß. Permanente Personalnöte führen allerdings auch bei berufstätigen Eltern zu Nöten und deuten auf strukturelle Unstimmigkeiten hin. Mit jeder kurzfristigen “Notbetreuung” sinkt auch das Verständnis der Eltern.

Im Rechtsgutachten des DIJuF finden sich ergänzend Informationen dazu, ob den Eltern Ersatzansprüche in Geld zustehen, wenn ihnen bei verringerten Öffnungszeiten oder Schließzeiten keine Ersatzbetreuung angeboten wird. 

Fazit
Auch im Rechtsanspruch spiegelt sich die hohe Komplexität des Kita-Systems wieder. Die schlichte Reduzierung auf die Ansprüche aus dem rheinland-pfälzischen KiTa-Gesetzes greift aber insbesondere bei Kindern unter drei Jahren deutlich zu kurz. Die Bestrebung, Kita-Plätze grundsätzlich auf sieben Stunden Betreuungszeiten zu begrenzen, ist aus mehreren Gründen keine gute Lösung. Neben den zahlreichen rechtlichen Aspekten, die dagegen sprechen, würden sich Träger zudem selbst in Bedrängnis bringen. Bei regelmäßiger Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von 39 Stunden / Woche bedeutet eine Reduzierung auf 35 Stunden Kita-Öffnungszeiten nämlich eine Lücke bei der Personalkostenerstattung. Auch Kinder über drei Jahren haben ein Anrecht auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte, die über sieben Stunden hinaus gehen kann. In wie fern ein Betreuungsumfang über sieben Stunden hinaus auch einklagbar ist, muss im Zweifel im Einzelfall geprüft werden. Denn auch das Rechtsgutachten des DIJuF ist erst einmal “nur” eine juristische Meinung von vielen. 

Erster Ansprechpartner bei einem nicht bedarfsgerechten Kita-Platz ist immer das zuständige Jugendamt, nicht die Leitung oder der Träger der Kita. Im Zweifel sollten sich betroffene Eltern rechtlich beraten lassen.

Quellen:

Stellungnahme des DIJuF zum Gesetzesentwurf der CDU
Rechtsgutachten des DIJuF
Praxiskommentar zum KiTa-Gesetz

ONLINE-VERANSTALTUNG: SEXUALISIERTE GEWALT — WIEDERHOLUNGSVERANSTALTUNG

Veranstaltung Sexualisierte Gewalt

Aufgrund der hohen Nachfrage nach einer Wiederholung der Info-Veranstaltung im Januar hat der KEA SÜW sich mit anderen Kreis- und Stadtelternausschüssen zusammen getan und bietet eine Wiederholung der Veranstaltung an.

Sexualisierte Gewalt an Kindern ist ein ernstes gesellschaftliches Problem, das in vielen Formen auftreten kann. Jedes Jahr sind zahlreiche Kinder und Jugendliche betroffen, und die Auswirkungen sind oft tiefgreifend und langanhaltend. Es ist entscheidend, dass wir als Gesellschaft dieses Thema offen ansprechen, um Betroffenen zu helfen und Präventionsmaßnahmen zu entwickeln.

Die Veranstaltung zielt darauf ab, das Bewusstsein für die verschiedenen Facetten sexualisierter Gewalt zu schärfen. Wir möchten über die Anzeichen und Symptome informieren, die auf eine solche Gewalt hinweisen können, und darüber, wie wir unsere Kinder davor schützen können.

Sexualisierte Gewalt: Von Offensichtlichem und Unerwartetem – Anregungen und Ideen für Eltern und Fachkräfte

📅 Wann? Dienstag, 13. Mai 2025

 Uhrzeit? 20:00 Uhr

💻 Wo? Digital (Online-Veranstaltung)

📌 Die Anmeldung erfolgt über die Webseite des KEA Ahrweiler (Achtung die Anzahl der Plätze ist limitiert!)

Die Veranstaltung wird organisiert von den Kreiselternausschüssen Ahrweiler, Südliche Weinstraße, Bad Dürkheim und Bad Kreuznach sowie den Stadtelternausschüssen Bad Kreuznach und Trier.

Die Zugangsdaten werden den Teilnehmenden wenige Tage vor der Online-Veranstaltung zugeschickt.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Einen Flyer für den Ausdruck / Aushang in Eurer Kita findet ihr hier:

Flyer Sexualisierte Gewalt