FÜR EINE STARKE ELTERNMITWIRKUNG UND EINE GUTE ERZIEHUNGSPARTNERSCHAFT: GESCHÄFTSSTELLE DES LANDESELTERNAUSSCHUSSES STARTET

Presse
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Der Landeselternausschuss der Kitas in RLP hat mit dem Bildungsministerium heute eine gemeinsame Pressemitteilung veröffentlicht:

„Kinder gehen heute oft früher in eine Kindertagesbetreuung und werden dort länger betreut. Dadurch hat die Zusammenarbeit mit den Eltern an Bedeutung gewonnen. Das bildet sich im neuen Kita-Gesetz ab, das die Elternmitwirkung auf allen Ebenen erstmals gesetzlich verankert. Und das bildet sich in der neu eingerichteten Geschäftsstelle des Landeselternausschusses ab. Ich freue mich, dass wir die Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz damit weiter stärken können“, so Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig zur neuen Geschäftsstelle des Landeselternausschusses (LEA), die zum 1. April 2022 ihren Betrieb aufnimmt. Das Ministerium für Bildung fördert die Geschäftsstelle jährlich mit einer Personalstelle und einem Sachmittelzuschuss von jährlich 35.000 Euro. Im Bereich der Schulen gibt es für den dortigen Landeselternbeirat (LEB) bereits eine Geschäftsstelle. Beide finden sich in den Räumlichkeiten des Bildungsministeriums.

Der LEA-Vorsitzende Andreas Winheller kommentierte die Einrichtung der Geschäftsstelle wie folgt: „Mit der Einrichtung der Geschäftsstelle ist der Landeselternausschuss nun im Kita-System in Rheinland-Pfalz fest verankert. Die ehrenamtlich tätigen Eltern im LEA erhalten durch die hauptamtlich besetzte Geschäftsstelle eine stabile Basis für ihre Arbeit. Durch die wachsende Bedeutung des LEA sind insbesondere die organisatorischen Aufgaben in den letzten Jahren immer stärker gewachsen, hier erhalten wir jetzt die dringend nötige Entlastung, um die Arbeit auf Dauer erfolgreich fortsetzen zu können. Wir danken Landesregierung und Landtag, dass sie mit dem neuen Kita-Gesetz und der Geschäftsstelle ganz deutlich gemacht haben, dass gute Kita-Arbeit und gute Kita-Politik nur gemeinsam mit den Eltern gestaltet werden kann. Rheinland-Pfalz hat damit das modernste Elternmitwirkungssystem für Kitas in Deutschland.“

Mit Blick auf das neue Kita-Gesetz ergänzte Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig: „Eine gute Zusammenarbeit von Trägern, Leitung, pädagogischen Fachkräften und Eltern ist eine wichtige Voraussetzung, um das Wohl jedes Kindes fördern zu können. Die Beteiligten begegnen sich in der Kita partnerschaftlich, um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gemeinsam bestmöglich zu gestalten. Sie wirken als Verantwortungsgemeinschaft zusammen.“ Das neue Kita-Gesetz lege daher erstmals gesetzlich verbindliche Mitbestimmungsprozesse für Eltern fest, von der Ebene jeder Einrichtung (Elternausschüsse) über die örtliche Ebene (Stadt- bzw. Kreiselternausschüsse) bis hin zur Landesebene (Landeselternausschuss). Dass Rheinland-Pfalz ein Land des Ehrenamtes ist, zeige sich auch beim LEA: „Die Mitglieder des LEA sind ehrenamtlich tätig und investieren viel Arbeit, um die Interessen der Eltern und ihrer Kinder im Bereich der Kindertagesbetreuung auf Landesebene zu vertreten. In der Umsetzung des neuen Kita-Gesetzes schaffen wir mit der Geschäftsstelle hierfür angemessene Strukturen und Rahmenbedingungen Diese Unterstützung verdient das Engagement der Eltern ohne Frage.“

Hintergrundinformation zum Landeselternausschuss

Der Landeselternausschuss ist die gesetzliche Vertretung aller Eltern, deren Kinder eine Kita in Rheinland-Pfalz besuchen bzw. die Anspruch auf einen Platz in der Kita geltend machen, auf Landesebene. Er ist Mitglied im Kita-Tag der Spitzen, in dem alle für Kitas Verantwortung tragende Organisationen und Verbände vertreten sind. Der LEA benennt zudem ein beratendes Mitglied für den Landesjugendhilfeausschuss. Bei wesentlichen Angelegenheiten muss der Landeselternausschuss verpflichtend informiert und angehört werden.

Kontakt zum LEA

Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in RLP
c/o A. Winheller
Kaiserstrasse 35
55116 Mainz
E-Mail: lea(@lea-rlp.de

NEWSLETTER 03-03

Sandkasten

Liebe Elternausschuss-Mitglieder und KEA-Delegierte,
liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,

die Ereignisse rund um den Krieg in der Ukraine überschlagen sich und wir wollen Sie heute darum bitten, zu helfen und Sie über die möglichen Auswirkungen auf die Kita-Landschaft informieren.

Wir möchten Sie bitten, sich ein paar Minuten für die folgenden beiden Themen zu nehmen:

  • Spendenaktion für die Ukraine
    Unterstützung für das Projekt des Freundeskreis Nadija
  • Versorgung geflüchteter Kindern aus der Ukraine mit einem Betreuungsplatz in der Kita oder Kindertagespflege
    Wie sehen die Rahmenbedingungen in RLP aus?

Herz Ukraine

SPENDENAKTION FÜR DIE UKRAINE

Die Ukraine durchlebt derzeit schreckliche Zeiten. Zeiten des Schmerzes und großer Verluste. Wer hätte jemals gedacht, dass in Europa Menschen und insbesondere Kinder vor einem Krieg aus ihrer Heimat flüchten müssen. Diese Gewissheit ist unerträglich.

Auch über Kinder mit Behinderungen und ihre Familien, die ihre Heimat nicht verlassen können, muss gesprochen werden. Gerade diese Kinder sind in einem besonderen Zustand der Verwirrung und des Missverständnisses.

Schon im neuen KiTa-Gesetz ist die Inklusion verankert:

Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet die Kindertagesbetreuung der Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt.

Auch vor dem Hintergrund des Inklusionsgedanken haben wir uns als KEA DÜW Gedanken gemacht, wie wir die Opfer des Krieges in der Ukraine unterstützen können. Dabei sind wir auf den FreundeskreisNadija gestoßen, der seit 1995 zusammen mit dem Bad Dürkheimer Arzt Dr. Michael Zaczkiewicz ein Projekt in Lemberg unterstützt. Schnell haben wir den Entschluss gefasst, mit Herrn Dr. Zaczkiewicz Kontakt aufzunehmen und unsere Unterstützung anzubieten, denn aktuell werden Spenden dringender als je zuvor benötigt.


Integration

VERSORGUNG VON GEFLÜCHTETEN KINDERN AUS DER UKRAINE MIT EINEM BETREUUNGSPLATZ IN DER KITA ODER KINDERTAGESPFLEGE

Der Krieg in der Ukraine berührt uns alle sehr. Menschen flüchten aus dem Kriegsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland. Vor allem Kinder mit Müttern kommen hier in Rheinland-Pfalz an. Nach den belastenden Erfahrungen sollen sie bei ihrer Ankunft hier so gut wie möglich unterstützt werden.

Bereits jetzt erreicht das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Vielzahl Fragen, ob und unter welchen Umständen Kindern ein Betreuungsplatz in einer Kita oder Kindertagespflege angeboten werden kann. Mit seinem Rundschreiben vom 18. März 2022 informiert das Landesamt über die aktuelle Rechtslage und gibt Hinweise zur Versorgung geflüchteten Kindern aus der Ukraine.


Bei Fragen und Anregungen können Sie uns jeder Zeit unter kontakt@kea-duew.de kontaktieren.

Wir möchten Sie ebenso bitten, diese Mail an interessierte Eltern oder sonstige Kita-Akteure weiterzuleiten.

Ihr Team vom KEA DÜW

VERSORGUNG VON GEFLÜCHTETEN KINDERN AUS DER UKRAINE MIT EINEM BETREUUNGSPLATZ IN DER KITA ODER KINDERTAGESPFLEGE

Integration

Der Krieg in der Ukraine berührt uns alle sehr. Menschen flüchten aus dem Kriegsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland. Vor allem Kinder mit Müttern kommen hier in Rheinland-Pfalz an. Nach den belastenden Erfahrungen sollen sie bei ihrer Ankunft hier so gut wie möglich unterstützt werden. Bereits jetzt erreicht das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Vielzahl an Fragen, ob und unter welchen Umständen Kindern ein Betreuungsplatz in einer Kita oder Kindertagespflege angeboten werden kann. Mit seinem Rundschreiben vom 18. März 2022 informiert das Landesamt über die aktuelle Rechtslage und gibt Hinweise zur Versorgung geflüchteter Kindern aus der Ukraine.

Aufenthaltsstatus und Recht auf Betreuung

Nach den Anfang März gefassten EU-Ratsbeschlüssen erhalten die ukrainischen Geflüchteten in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 3. März 2022 einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Die Flüchtlinge, die in Deutschland aufgenommen werden, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bekommen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.

Sie werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Gemeinde zugewiesen und müssen hier ihren Wohnsitz nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zu einer Gemeinde haben Kinder ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Rheinland-Pfalz und sind damit berechtigt, eine Kita zu besuchen.

Viele ukrainische Flüchtlinge wohnen derzeit bereits bei Familienangehörigen oder Bekannten, ohne sich in Erstaufnahmeeinrichtungen zu melden, da sie sich bis zu 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Auch diese Kinder können bei den örtlichen Kitas angemeldet werden.

Aufnahme ins Kita-System

Die Hilfsbereitschaft im Land ist sehr groß und wir hoffen, auch in dieser Situation auf Ihre Unterstützung zählen zu können. Wir wissen aber auch, dass die Corona-Pandemie für die Kitas mit großen Anstrengungen verbunden war und immer noch ist. Deshalb muss sorgfältig überlegt werden, wie zusätzliche Kinder im Kita-System aufgenommen und gut versorgt werden können.

Aufnahme in Kitas

a) Alle Einrichtungen, in denen ausreichend Personal vorhanden ist und die noch freie Plätze haben, können ohne weitere Voraussetzungen Kinder aus der Ukraine aufnehmen.

b) Einrichtungen, die ausreichend personalisiert sind und sich dazu in der Lage sehen, Kinder über die in der Betriebserlaubnis festgelegte Obergrenze an Plätzen hinaus aufzunehmen, können ihre Bereitschaft gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt erklären, zusätzlich geflüchtete Kinder aufzunehmen. Dieses Angebot ist freiwillig und muss mit Leitung, Team und Träger gut abgestimmt sein.

Auch der Elternausschuss soll miteinbezogen werden, denn nur wenn alle Beteiligten vor Ort dies mittragen, kann die Aufnahme und Betreuung gut gelingen.

Es wird angeraten, bei der Umsetzung die Fachberatung und ggfs. die pädagogischen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kita-Referat des Landesamtes beratend hinzuziehen.
Dabei wird für den Fall b) folgendes Verfahren vorgeschlagen:
Die Kitas melden dem Jugendamt, wie viele Kinder sie zusätzlich aufnehmen können. Das Jugendamt meldet diese Zahlen dem Landesamt. Dieses erklärt sein Einverständnis, vorläufig ohne Änderung der Betriebserlaubnis und vorerst für einen einen Zeitraum von sechs Monaten.

c) Wenn nur eine begrenzte Platzanzahl zur Verfügung steht und es Wartelisten gibt, dann sollen grundsätzlich die zuerst gemeldeten Kinder aufgenommen werden.

Zusätzliches Personal – Vertretungskräfte und Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen

Wenn Flüchtlingskinder aufgenommen werden, erhält der Träger die Möglichkeit, zusätzliche Kräfte einzustellen, die über die Regelungen für Vertretungskräfte (§ 23 KiTaG) finanziert werden. Dies können auch so genannte Nichtfachkräfte sein. Zeiten, die zwischen dem 14. März 2022 und bis auf Widerruf geleistet werden, werden nicht auf die Maximalzeitregelung aus § 21 Abs. 6 KiTaG i.V.m. § 2 Abs. 2 KiTaGAVO angerechnet, auch wenn ein Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten bereits durch die Ausnahmeregelung der Corona-Bekämpfungsverordnung überschritten wurde.

Ein besonders wichtiger Baustein für eine gelingende Integration der Kinder und ihrer Familien ist die Möglichkeit, sich verständigen zu können. Daher sollten vorzugsweise Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen aktiviert und eingesetzt werden. Mit dieser Maßnahme könnten Integration und Sprachförderung gleichzeitig ermöglicht werden. Der Einsatz dieser zusätzlichen Kräfte ist mit dem örtlich zuständigen Jugendamt abzustimmen. Das Land wird sich in diesen Fällen wie gesetzlich geregelt an den Personalkosten beteiligen.

Ein Einsatz von Ehrenamtlichen mit ukrainischen Sprachkenntnissen ist ebenfalls denkbar. In allen Fällen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Die Beschaffung kann Zeit in Anspruch nehmen oder bei Personen, die unmittelbar aus der Ukraine eingereist sind, zunächst nicht möglich sein. In diesen Fällen hat der Träger gemeinsam mit der Leitung der Kita sicherzustellen, dass eine Begleitung in den Betreuungssituationen stattfindet, die eine Gefährdung der Kinder ausschließt.

Die unter „Aufnahme in Kitas“ genannten Grundsätze gelten auch im Rahmen der erteilten Pflegeerlaubnis für die Betreuung in der Kindertagespflege in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendamt.

Masern-Impfung

Hierzu wird kurzfristig eine gesonderte Information folgen.

Einsatz von Kita-Sozialarbeit

Soweit im Rahmen des Sozialraumbudgets Kita-Sozialarbeit zur Verfügung steht und gefördert wird, gilt:

Die Fachkräfte für die Kita-Sozialarbeit können im Rahmen ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsauftrages in und für Kitas sicher eine Unterstützung mit Blick auf die Bewältigung der Auswirkungen der Kriegssituation bieten. Die Entscheidung über den Einsatz der Kita-Sozialarbeit trifft das jeweils zuständige örtliche Jugendamt im Rahmen der Konzeption für die Verwendung des Sozialraumbudgets.

Es gibt eine hohe Bereitschaft, die Familien und vor allem die Kinder, die aus dem Kriegsgebiet zu uns kommen, zu unterstützen. Dafür gilt allen, die dazu beitragen, ein ausdrücklicher Dank.

Gerade mit Blick auf die vielfältigen Belastungen, denen die Leitungen und die Teams in den Kitas in den vergangenen zwei Jahren ausgesetzt waren und immer noch sind, muss Ihnen große Wertschätzung für dieses Engagement zum Ausdruck gebracht werden.

NEWSLETTER 03-02/2022

Kontakt

Liebe Elternausschuss-Mitglieder und KEA-Delegierte,
liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,

heute möchten wir außerhalb unseres regelmäßigen Newsletters über die folgenden Themen informieren:

  • 32. CoBeLVO
    Was ändert sich für unsere Kitas?
  • Einladung zum Planspiel des IBEB
    Warum und wie? Ausgestaltung des Kita-Beirats in der Praxis.
  • Elternmitwirkung in den KiTas in RLP
    Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Corona

ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind. Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern […]

Umfrage

PLANSPIEL „KITA-BEIRAT – WARUM UND WIE? AUSGESTALTUNG IN DER PRAXIS“

Gemeinsam mit dem IBEB (Institut für Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindheit | Rheinland-Pfalz) planen wir für den 06.05.2022, von 18 bis 21 Uhr ein interaktives Planspiel zum Kita-Beirat. Hiermit möchten wir Sie herzlich zu dieser Veranstaltung einladen, die der KEA DÜW mit organisiert. Weiterführende Infos sowie die Anmeldung finden Sie unter https://www.hs-koblenz.de/ibeb/kita-beirat. Wir […]

Weitere Infos zu anstehenden Veranstaltungen, Sprechstunden und jetzt auch Kita-Veranstaltungen finden Sie unter folgendem Button.


ELTERNMITWIRKUNG IN DEN KITAS IN RLP

In unserer Signal-Netzwerkgruppe kam vor einigen Wochen der Wunsch auf, ob wir nicht ein Schaubild oder eine Grafik erstellen können, in der die Gremien der Elternmitwirkung und deren Zusammenspiel dargestellt werden.  Diesem Wunsch wollen wir heute nachkommen und auf ein Schaubild des Landeselternausschuss RLP verweisen, welches aus unserer Sicht alles sehr schön und kompakt erläutert.

Quelle: Grundlagen der Elternmitwirkung in rheinland-pfälzischen KiTas, Herausgeber: Landeselternausschuss der KiTas in RLP, Seite 67

Mit dem neuen KiTa-Gesetz, das am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, sind die Mitwirkungsrechte der Eltern auf allen Ebenen deutlich ausgeweitet worden. Es wurden neue Rechte definiert, neue Gremien geschaffen und neue Verfahrensweisen eingeführt. Die Rollen und Rechten aller an der KiTa Beteiligten werden in der Broschüre dargestellt und sie soll dafür sorgen, dass in der Praxis der Elternmitwirkung nicht über Formalien diskutiert werden muss.

Die Elternmitwirkungsbroschüre ist über den folgenden Button downloadbar.


Bei Fragen und Anregungen können Sie uns jeder Zeit unter kontakt@kea-duew.de kontaktieren.

Wir möchten Sie ebenso bitten, diese Mail an interessierte Eltern oder sonstige Kita-Akteure weiterzuleiten.

Ihr Team vom KEA DÜW

ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

Corona

Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind.

Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten der Kindern in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege informieren. Die folgenden Themen werden dort im Detail erläutert:

Maskenpflicht

Nachdem in den Grundschulen im Unterricht keine Masken mehr getragen werden müssen, entfällt die Maskenpflicht auch für Hortkinder in der Betreuung. Die Maskenpflicht entfällt entsprechend während der Betreuung von Kindern jeden Alters auch für das Personal.
In der Bring- und Holsituation gilt für Eltern und Sorgeberechtigte sowie das Personal der Kita weiterhin eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Im Außenbereich müssen wie bisher keine Masken getragen werden. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Das Gleiche gilt für die Kindertagespflege.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, gilt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen müssen. Das gilt also neben dem Personal auch für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten.

In der Kindertagespflege gelten die entsprechenden Regelungen für alle externen Personen, also beispielsweise Eltern, nicht jedoch für die Kindertagespflegeperson selbst.

Feste Kohorten/ Einschränkung des Betreuungsangebotes

Bisher kann Ihre Kita organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken der Betreuungszeiten. Diese Möglichkeiten bestehen noch bis zum 2. April 2022.

Die Übergangszeit bis zum 2. April 2022 bietet den Einrichtungen die Möglichkeit in die Betreuungsmodelle überzuleiten, die die jeweiligen Konzeptionen vorsehen, beispielsweise also zurück zu offenen Betreuungskonzepten zu gehen. Die Umstellung kann organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Die Teams in den Einrichtungen werden festlegen, wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgen wird und Sie informieren. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht ausreichend Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen völlig unabhängig der pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend notwendig.

Bitte beachten Sie weiter: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Infektionsschutzbehörden können weiterhin Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen erlassen, die das Betreuungsangebot einschränken können oder sogar die ganze Kita vorübergehend schließen. Dies passiert lokal nur dort, wo es das konkrete Infektionsgeschehen notwendig macht.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun wieder möglich und unverzüglich nachzuholen.

Zur Durchführung der Elternversammlungen, Sitzungen der Elternausschüsse und des Kita-Beirates sowie der Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses gilt für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht. Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden. Dieser Test muss dann selbst mitgebracht werden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Welche Tests zugelassen sind, erfahren Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der Veranstalter kann zudem festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. In diesem Fall stellt er den Selbsttest bereit.

Absonderungspflichten für Kita-Kinder

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung wurde für alle gesellschaftlichen Bereiche beschlossen, um den Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt auf viele Angebote verzichten mussten, ein möglichst hohes Maß an Teilhabe zu ermöglichen. Sie gilt aber selbstverständlich nur für Kinder, die selbst keine Erkrankung aufweisen.

Zudem bleibt der „Kita- und Schulparagraph“ § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, für Infektionsfälle mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Betreuungskohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen, sofern das Testergebnis vor der regulären Bringzeit vorliegt. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Es gelten weiterhin die Regelungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen, nach dem Kinder mit Krankheitssymptomen zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben sollen.

Die Träger der Einrichtungen sowie die Teams in den Einrichtungen benötigen einige Tage Zeit, die neuen Regelungen aufzunehmen und vor Ort umzusetzen. Bitte geben Sie den Kitas diese Zeit.