KEIN ATTEST ZUR RÜCKKEHR IN DIE KITA NOTWENDIG: NEUES SCHNUPFENPAPIER

Corona

Am 5. Dezember gilt das überarbeitete sogenannte „Schnupfenpapier“ in Kitas und Schulen in Rheinland-Pfalz. Es dient Eltern, Trägern, Leitungskräften und Fachkräften zur Orientierung, wann ein Kind die Betreuung besuchen kann und wann es zu Hause bleiben soll. Auch die Kindertagespflege kann sich hieran orientieren. 

WICHTIG: Die Kita sollte nach einer Krankheit erst dann wieder besucht werden, wenn die Symptome abgeklungen sind und der Allgemeinzustand wieder gut ist. Zur Rückkehr in die Einrichtung ist kein ärztliches Attest notwendig.

ÄNDERUNG DER REGELUNG ZUR ABSONDERUNG FÜR MIT DEM CORONAVIRUS INFIZIERTE PERSONEN

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in einem Rundschreiben vom 24. November 2022 über die Änderung der Regelung zur Absonderung für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen – Ersatz der Absonderungspflicht – informiert.

Inzwischen ist die Basisimmunität gegen SARS-CoV-2 in der Bevölkerung durch Impfung und durchgemachte Infektionen sehr hoch. Mehr als 90 Prozent der Bevölkerung haben mindestens eine Impfung und/oder eine Infektion durchlaufen und es existieren auf die aktuellen Virusvarianten angepasste Impfstoffe. Zudem sind wirksame antivirale Medikamente verfügbar, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf deutlich senken. Damit bestehen vielfältige wirksame Schutzmöglichkeiten vor schweren Verläufen.

Vor diesem Hintergrund haben bereits mehrere Bundesländer die Absonderungspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben bzw. dieses angekündigt. Auch Rheinland-Pfalz geht nun diesen nächsten Schritt zurück zur Normalität und Eigenverantwortung. Zum 26. November 2022 müssen sich künftig positiv getestete Personen nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.

Um es mit Blick auf Kinder bis zur Einschulung in einen Satz zu fassen: Es besteht keine Absonderungspflicht mehr und auch keine Maskenpflicht!

Ansonsten gilt im Detail Folgendes:

Die neuen Regelungen sehen folgende absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vor.

1. Maskenpflicht

Für Schulkinder, jugendliche und erwachsene Personen gilt, wer positiv getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Eine Absonderungspflicht besteht grundsätzlich nicht mehr.

„Positiv getestet“ ist eine Person, bei der eine Coronavirus-Infektion

  • durch einen PCR-Test oder
  • einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal oder
  • durch einen Selbsttest

festgestellt wurde.

Ausnahmen: Ist das Tragen einer Maske z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, bleibt es für diese Personen jedoch bei der Absonderungspflicht.

Für Kinder bis zur Einschulung gilt die Maskenpflicht nicht!

Dauer der Maskenpflicht: Diese Maskenpflicht entfällt frühestens nach 5 Tagen nach Durchführung des Tests, wenn die positiv getestete Person zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr zeigt. Die Maskenpflicht endet spätes-tens nach Ablauf von 10 Tagen.

Maskenpausen: Die Schutzmaßnahmen-Verordnung regelt auch, wann die Maske auch außerhalb der eigenen Wohnung abgesetzt werden darf:

  • wenn im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, oder
  • wenn ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht, oder
  • wenn sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.

Vorgenanntes ergibt sich daraus, dass die „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen“ (Absonderungs-Verordnung) aufgehoben und durch die Schutzmaßnahmen-Verordnung ersetzt wird.*


*Die neue Landesverordnung finden Sie wie üblich unter https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/ oder über unseren „Wegweiser“.


2. Meldepflichten

Mit dem Wegfall der Absonderungs-Verordnung entfallen die darin bislang enthaltenen Vorgaben zur Information der Kontaktpersonen und zur Meldung von Infektionsfällen an die Gesundheitsämter. Damit entfallen die Meldungen der Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt. Auch eine Information an Sie, als Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte, wie sie bisher beispielsweise durch entsprechende Aushänge in den Einrichtungen umgesetzt wurde, ist künftig nicht mehr vorgeschrieben.

3. Bleibende Regelungen

Weiter Gültigkeit haben selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen: die Einhaltung der persönlichen Hygiene, regelmäßiges Lüften geschlossener Räumlichkeiten sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske für Erwachsene.

Generell gilt auch weiterhin für Kinder wie für Erwachsene: Wer krank ist, soll möglichst zu Hause bleiben! Wer symptomatisch erkrankt ist, sollte nach wie vor Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vor-liegt. Damit schützen Sie sich selbst und andere.

4. Impfung

Auch die Impfung hat nicht an Bedeutung verloren. Durch die Impfungen mit den derzeit verfügbaren Impfstoffen wird weiterhin ein sehr hoher Schutz gegen schwere COVID-19 Verläufe erzielt**. Neben der Corona-Schutzimpfung empfiehlt die STIKO u. a. für pädagogisches Personal auch eine Grippeschutzimpfung, um möglichst ein gleichzeitiges Auftreten von Grippewelle und ansteigenden Corona-Erkrankungen zu vermeiden.

Weiterhin finden Sie unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/ alle aktuellen und relevanten Informationen rund um Corona & KiTa.


**Siehe auch 23. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/46_22.pdf?__blob=publicationFile


Uns allen ist es wichtig, dass Ihre Kinder und Sie als Familien möglichst verlässliche Strukturen in dieser herausfordernden Zeit haben. Dafür tun wir aber vor allem die Mit-arbeitenden in den Kitas vor Ort alles, was Ihnen möglich ist. Wir alle sind weiterhin gemeinsam in der Pflicht, verantwortungsvoll mit der aktuellen Situation und den neuen Regelungen und respektvoll miteinander umzugehen, damit wir alle gut und gesund durch die Wintermonate kommen.

STELLUNGNAHME DER BUNDESELTERNVERTRETUNG ZUR AKTUELLEN CORONA-KITA-STUDIE

Presse
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ muss weiter finanziert werden

Am gestrigen Tage wurde der Abschlussbericht zur Corona-KiTa-Studie vom Robert Koch Institut und dem Deutschen Jugendinstitut veröffentlicht.

Kinder waren keine Treiber der Pandemie -so eines der Resultate der Studie. Die Zusicherung der Politik, dass keine erneuten KiTa- und Schulschließungen geplant sind, nehmen die Eltern zur Kenntnis und fordern dies angesichts der neuen Datenlage auch weiterhin ein. Die Studie verweist jedoch auch darauf, dass Kinder und Jugendliche weiterhin an den Folgen der Pandemie-Maßnahmen leiden und gravierende Auswirkungen zu verzeichnen sind.

Die Rückstände im sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Bereich sind aus Sicht der BEVKi mit den momentan zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht zu beheben. Die Maßnahmen erreichen schlichtweg nicht alle. Kinder und ihre Familien benötigen aber dringend Unterstützung und flächendeckende sowie lebensweltorientierte Maßnahmen für alle, um die entstandenen Defizite annähernd ausgleichen zu können. Demzufolge ist eine Fortführung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ unabdingbar. In diesem muss allerdings die Förderung von jüngeren Kindern in Kindertagespflege und Kitas viel stärker mit in den Blick genommen werden, damit alle Kinder unabhängig ihres sozialen Status, ihrer Herkunft oder ihres Wohnortes davon profitieren können.

Deutschland muss jetzt investieren, damit insbesondere für Kinder, deren Bedürfnisse in der Pandemie nicht berücksichtigt wurden, ein Ausgleich geschaffen wird. Die Entscheiderinnen und Entscheider von morgen, müssen jetzt in ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert und die Chancengerechtigkeit bundesweit durch Programme konkret verbessert werden.

CORONA-HERBST

Corona

Die seit dem 01.10.22 gültige 34. Corona-Bekämpfungsverordnung enthält nach wie vor keine kita-spezifischen Regelungen.

Die Kitas befinden sich also nach wie vor im Regelbetrieb. Alle wichtigen Infos rund um die Kindertagesbetreuung in Pandemiezeiten findet Ihr hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/.

Schutzmaßnahmen, die mit Einschränkungen des Betreuungsumfanges und des pädagogischen Angebotes einhergehen, sind nicht zulässig.

Dennoch kann es zu solchen Einschränkungen kommen, wenn z.B. nicht genug Personal zur Verfügung steht. Dann kommen die Maßnahmenpläne zum Einsatz. Der kita-eigene Maßnahmenplan wurde durch die jeweilige Verantwortungsgemeinschaft – also auch unter Mitarbeit des Elternausschusses – erstellt und wird auch durch diese evaluiert.

Besonders in Kitas, in denen der Maßnahmenplan häufig und über längere Zeit zum Einsatz kommt, macht es Sinn die Evaluation besonders sorgfältig und transparent zu betreiben.

INFORMATIONEN FÜR DAS NEUE KITA-JAHR

Corona

Das Landesjugendamt hat einige Informationen für das neue Kita-Jahr zusammengetragen und über diese per Rundschreiben informiert. Über die Inhalte des Rundschreibens wollen wir hiermit gerne informieren.

  1. „WEGWEISER KITA & CORONA“

    Um vor allem auch im kommenden Herbst und Winter schnell und unkompliziert über die aktuelle Infektionslage und eventuell notwendige Maßnahmen informieren zu können, hat das Ministerium für Bildung einen „Wegweiser“ erstellt, der Sie und das Kita-Team unterstützt, immer die Quelle für die aktuellen Informationen zum Thema Corona für Kitas im Blick zu haben. Der „Wegweiser KiTa & Corona für Eltern, Personal und Träger“ ist ein Plakat bzw. Flyer, der den Zugang zu folgenden Infos erleichtern soll:
  • alle aktuellen Regelungen für den Kita-Alltag
  • Merkblätter zu Corona/ Gesundheit
  • Corona-Rundschreiben aktuell & Archiv
  • Corona-FAQs

    Über den abgebildeten QR-Code können Fachkräfte, aber auch Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte jederzeit schnell, einfach und ohne Rücksprache bei Ihnen zu den aktuellen Infos des Landes gelangen. Der QR-Code muss nur einmalig mit dem Smartphone eingescannt werden und kann dann jederzeit genutzt werden. Wer keinen QR-Code nutzen kann oder möchte, kommt über die auf dem Plakat abgedruckte Adresse (https://s.rlp.de/coronakita) auf die Corona-Info-Homepage. Um möglichst viele Menschen zu erreichen, bitten wir Sie, diesen Wegweiser überall dort auszuhängen und zu veröffentlichen, wo er die Eltern und Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder, das Personal und die Trägervertretung erreichen kann. Das Landesjugendamt hofft, so einen Beitrag dazu leisten zu können, dass die Neuerungen und Vorschriften zügig erklärt und verständlich gemacht werden können und die Beratungstätigkeit auf allen Ebenen verringert werden kann.
  1. TESTUNGEN

    Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (5. Geburtstag) können weiterhin kostenfrei an den Bürgertests teilnehmen; das gilt auch für die Tests mit den mobilen Testteams vor Ort in der Kita.

    Die Kooperationen zwischen Trägern/ Einrichtungen/ mobilen Testteams können weitergeführt werden. Natürlich gilt hier weiterhin, dass es keine Testpflicht gibt und die
    Einwilligung der Eltern vorliegen muss.

    Für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr gibt es keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Tests. Allerdings gibt es auch für alle Personen ab dem Lebensjahr einige Möglichkeiten/ Anlässe, bei denen der Test weiterhin kostenfrei ist oder bei denen eine Zuzahlung von 3 Euro für einen Test vorgeschrieben ist.

    Ob im konkreten Fall eine solche Möglichkeit besteht, können Sie im Formular „Selbstauskunft/ Nachweis zur Inanspruchnahme von Testungen“ prüfen sowie in den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zur aktuellen Corona-Testverordnung (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html) unter „Für wen ist der Bürgertest kostenlos?“ sowie „Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?“.

    Es ist damit grundsätzlich weiterhin möglich, dass mobile Testteams zu den Einrichtungen kommen, um die Tests im Rahmen des „Testens für alle“ dort durchzuführen. Der Träger der Einrichtung müsste diese Testungen organisieren. Zur Beteiligung und ggf. Finanzierung von Testungen für Kinder nach dem vollendeten 5. Lebensjahr müssen individuelle Absprachen vor Ort getroffen werden.

    Die Testverordnung des Bundes läuft nach aktuellem Stand am 10. Oktober 2022 aus. Siehe hierzu auch Punkt 4.
  2. VERLÄNGERUNG LANDESREGELUNGEN

    Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (aktuell 33. Fassung) gilt bis 17. September 2022.

    Auch die Absonderungs-Verordnung des Landes gilt bis 17. September 2022.

Insofern ergeben sich für den Bereich der Kitas aktuell keine Änderungen im Umgang mit dem Coronavirus.

Weiterhin Bestand haben die Empfehlungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- und Krankheitssymptomen in Kita und Schule in der bekannten Fassung vom 2.
Mai 2022.

  1. INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

    Die Handlungsmöglichkeiten der Länder werden definiert durch das Bundesinfektionsschutzgesetz, dessen aktuelle Fassung bis Ende September in Kraft ist. Dem Bundestag liegt derzeit ein Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor, der nach der Sommerpause im Bundestag beraten wird. Welche Schutzmaßnahmen auf Landesebene und damit auch im Bereich Kita bei einem deutlich verstärkten Infektionsgeschehen auf dieser Basis tatsächlich ergriffen bzw. wiedereingeführt werden können, kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren entschieden werden.

    An das Infektionsschutzgesetz gekoppelt ist auch die Entscheidung über die Verlängerung der Corona-Testverordnung des Bundes.

    Das Land plant zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Bestimmungen für die Kindertagesbetreuung. Unser Ziel ist es, die jetzige Normalität durchgängig aufrechtzuerhalten, um den Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Bildung, sozialem Miteinander und Recht auf Teilhabe sicherzustellen. Jedoch gilt weiterhin, dass das Infektionsgeschehen kontinuierlich beobachtet und ggf. darauf reagiert werden muss.

    Die oben genannten Informationen gelten analog für die Kindertagespflege.

    Den Zugriff auf diese Regelungen und weitere Informationen erhalten Sie leicht über
    den Wegweiser.