Nachlese zur Veranstaltung „7 Stunden in 7 Jahren? – Neues KiTa-Zukunftsgesetz und was jetzt?“

7-Stunden-in-7-Jahren

Der KEA DÜW möchte allen Kita-Akteuren die Möglichkeiten geben, die am 9. September 2021 nicht an der kreisübergreifenden Online-Veranstaltung „7 Stunden in 7 Jahren? – KiTa-Zukunftsgesetz und was jetzt?“ teilnehmen konnten, sich über die Umfrage-Ergebnisse zu informieren.

Die Präsentation können Sie sich unter folgendem Button herunterladen.


Eine ausführliche Nachlese zu den Themen, Fragen und Fakten der Veranstaltung möchten wir Ihnen ebenso zu Verfügung stellen.

Hintergrund und Zweck der Veranstaltung:

  • kreisübergreifende Umfrage bei den KiTa-Akteuren und Interessierten zu den Auswirkungen des neuen KiTa-Gesetzes (KiTaG) mit mehr als 1.200 Rückmeldungen von Ende Juli 2021 bis zum 09.09.2021
  • Vorstellung der Ergebnisse sowie Erklärungen zu wichtigen Neuerungen und Problemen vor und nach dem Inkrafttreten des neues KiTaG
  • Evaluation des neuen KiTaG durch die Landesregierung im Jahr 2028, aber die KEAs rufen auf, die Möglichkeiten bei der Mitwirkung der Evaluation von Eltern und Fachkräften schon jetzt durch Rückmeldungen an die institutionalisierte Elternmitwirkung und dadurch auch an die Politik zu nutzen
  • Ausbau des Dialogs zwischen allen Kita-Akteuren zum Erreichen des Ziels: „gemeinsam für eine gute Kita“

Es konnten viele Fragen beantwortet und einige Missverständnisse im Zusammenhang mit dem KitaG ausgeräumt werden. Interessant war vor allem die Frage rund um die Übergangsfrist des Rechtsanspruchs. Hier konnte die allg. Aussage, dass diese bis 2028 gilt ausgeräumt werden.

Bei Fragen oder Problemen, die Ihnen beim Durchlesen der Unterlagen aufkommen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir sind jeder Zeit für Sie unter kontakt@kea-duew.de erreichbar.

Wichtige Zusammenfassung des Landesjugendamtes zu aktuellen Corona-Regelungen in Kitas

Corona

Das Landesjugendamt hat am 15.09.2021 ein Rundschreiben an alle Eltern, Sorgeberechtigten verfasst.


Inhalt des Schreibens sind die folgenden Punkte:

Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung in Bezug auf Kitas

Anmerkungen zum Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule“ (Schnupfenpapier)

Neuregelung zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall


Regelungen der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in Bezug auf Kindertagesbetreuung

Warnstufensystem:

Mit der 26. CoBeLVO wurde in RLP ein Warnstufensystem eingeführt. Der neue Warnwert setzt sich künftig zusammen aus

  • der Sieben-Tage-Inzidenz,
  • dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und
  • dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten.

Er reicht von Stufe 1 bis Stufe 3.

Werden zwei von drei genannten Leitindikatoren an drei aufeinander folgenden Werktagen überschritten, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Warnstufe ausrufen.

Maskenpflicht:

Es gilt weiterhin die Maskenpflicht in Hol- und Bringsituationen für Jugendliche und Erwachsene. Im Übrigen gilt die Maskenpflicht in den Einrichtungen bei Erwachsenen (Erzieher etc.) ab der höchsten Warnstufe 3.

Elternausschusswahlen:

Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft alleinig die Elternversammlung. Briefwahlen, die noch nicht im Detail vorbereitet und bereits an die Eltern inkl. aller organisatorischen Maßnahmen kommuniziert wurde, sind ungültig.

Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung durchzuführen und es gilt die Maskenpflicht. Es gilt bei der Elternversammlung das Abstandsgebot. Die 3G-Regeln bzw. ein Höchstanzahl von Ungeimpften ist ausgesetzt.

Wahlen des Elternausschusses, für die ein Wahltermin als Briefwahl bereits vor dem 12.09.2021 festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand.

Zum Merkblatt „Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule“ (gültig ab 30.08.2021)

Mit dem aktualisierten „Schnupfenpapier“ wurden Kitas über den Umgang mit Erkältungskrankheiten in Kitas informiert.

Kinder und Jugendliche dürfen die Einrichtung nicht besuchen, auch wenn sie unter einem Infekt mit nur schwachen Symptomen leiden (z.B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten). Erst wenn sich der Allgemeinzustand nach 24 Stunden deutlich gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind, darf die Kita wieder besucht werden.

Wichtig ist, dass Kinder, die krank sind, die Kita nicht besuchen, auch wenn sie nur unter einem leichten Infekt leiden. Gleichzeitig ist es ebenso wichtig, dass nicht jedes Schnupfenkind im Herbst aus der Einrichtung ausgeschlossen wird.

In den aktualisierten Hinweisen des Landes wird daher weiterhin zwischen schwachen Symptomen und stärkeren Symptomen unterschieden. Deshalb können Kinder mit leichtem Schnupfen oder leichtem gelegentlichen Husten wieder in die Kita kommen, wenn sich ihr Allgemeinzustand nach 24 Stunden nach Einschätzung ihrer Eltern gebessert hat und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind bzw. der Allgemeinzustand gut ist.

Wenn die Symptome eines Kindes nicht schlimmer werden, ist das – aus medizinischer Sicht – eine deutliche Verbesserung, denn das Kind ist stabil.

Neuregelungen zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall

Wenn sich bei einem Kind oder einer Betreuungsperson eine Corona-Infektion bestätigt hat, werden Sie durch die Kita-Leitung bzw. den Träger der Kindertagesstätte schriftlich über den Infektionsfall informiert. Sie erhalten eine Mitteilung, die das Gesundheitsamt erstellt hat und die dazu berechtigt, einen kostenlosen PCR-Test Ihres Kindes durchführen zu lassen.

Sie lassen Ihr Kind dann zunächst zu Hause. In einem nächsten Schritt unterliegen die betroffenen Kinder dann einer PCR-Testpflicht. Bis zum Ergebnis des PCR-Tests muss Ihr Kind sich in Quarantäne begeben. Im Fall eines Infektionsfalls in der Kita sind die erforderlichen PCR -Tests kostenlos.

Sobald Ihnen ein negatives Testergebnis vorliegt, ist die Absonderung beendet und ihr Kind darf die Kita wieder besuchen. Zeigen Sie das Testergebnis dann bitte in der Kita vor. Im Falle eines positiven Testergebnisses informieren Sie bitte die Kita. Weitere Informationen erhalten Sie dann durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt.

Ist Ihr Kind genesen oder geimpft, entfällt die Testpflicht. Das Kind kann weiterhin die Kita besuchen.

Für Hort-Kinder gilt:

Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf, kann Ihr Kind weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig.

Neue Virusvarianten / Besonders relevantes Ausbruchsgeschen:

Wenn sich jemand mit einer in Deutschland noch nicht verbreiteten Virusvariante infiziert hat oder wenn das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall ein besonders relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt hat, gilt:

  1. Es müssen sich alle Personen sofort in Quarantäne begeben. Wenn die Person weniger als 1,5 Meter Abstand zur infizierten Person hatte, dauert die Quarantäne grundsätzlich zehn Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person. Ab dem fünften Tag kann ein PCR-Test gemacht werden. Erst wenn Sie ein negatives Testergebnis erhalten, ist die Quarantäne beendet: Das Testergebnis muss für weitere 5 Tage aufbewahrt werden, da das zuständige Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann.
  2. Für alle weiteren Personen, die sich in einem Umkreis von mehr als 1,5 Metern von der positiv getesteten Person aufgehalten haben, gilt grundsätzlich eine sofortige Quarantänepflicht für die Dauer von zehn Tagen. Sie können aber sofort einen PCR-Test machen und somit die Quarantäne unmittelbar nach Erhalt des negativen Testergebnisses beenden. Das Testergebnis muss zehn Tage lang aufbewahrt werden, da das zuständige Gesundheitsamt einen Nachweis über das Testergebnis verlangen kann.
    Ein Testnachweis muss der Kita vorgelegt werden. Für den Fall, dass kein Testnachweis geführt wird, ist für die Aufhebung der Quarantäne das zuständige Gesundheitsamt verantwortlich. Dieses ordnet die weiteren Maßnahmen an.

Für die Kindertagespflege gelten die gleichen Regelungen zur Quarantäne und Testpflicht.

MISSVERSTÄNDNIS UM DIE ÜBERGANGSFRIST – ES GIBT VIELE POTENZIALE

Kita

Rechtsanspruch, Sorgen und Verantwortungsgemeinschaft

An der kreisübergreifenden Online-Veranstaltung „7 Stunden in 7 Jahren? – KiTa-Zukunftsgesetz und was jetzt?“ der Kreiselternausschüsse Bad Dürkheim (KEA DÜW), Germersheim (KEA GER), Rhein-Hunsrück-Kreis (KEA RHK) und Südliche Weinstraße (KEA SÜW) haben am 09.09.2021 mehr als 70 Interessierte teilgenommen.

Erfreulich war der hohe Anteil an Eltern und Kita-Vertreter:innen, denn „die eigene Bereitschaft zur Mitgestaltung und ein offener Dialog zwischen allen Kita-Akteuren“ seien essentiell zum Erreichen des Ziels „gemeinsam für eine gute Kita“, erklärte Karin Graeff, Vorsitzende des KEA RHK. Basierend auf den Ergebnissen der kreisübergreifenden Umfrage waren die Auswirkungen des neuen KiTa-Gesetzes (KiTaG) sowohl für die Kinder und Familien aber auch für die Fachkräfte im Fokus der Veranstaltung.
Graeff erläuterte: „Nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist das Kreisjugendamt (KJA) dafür zuständig, dass Betreuungsangebote sowohl in Quantität als auch Qualität ausreichend vorhanden sind.“

Zudem räumte Graeff mit einem weitverbreiteten Irrglauben auf: „Der Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden gilt seit dem 01.07.2021. Lediglich die Ausgestaltung des Mittagessens kann maximal bis zum Abschluss der Evaluation nach § 31 Absatz 1 KiTaG auf unterschiedliche Weise erfolgen.“ Daher sei das KJA ein wichtiger Ansprechpartner und die Bedarfsplanung ein zentrales Thema für alle Eltern. Sie sollen generell bei der jährlichen Bedarfsabfrage ihre Bedarfe großzügig inklusive Pufferzeiten angeben, da nach dem neuen KiTaG die Personalbemessung direkt von den gebuchten Betreuungsplätzen abhänge. Mit der Angabe der Bedarfe legen die Eltern sich für ein ganzes Jahr fest, das muss mit bedacht werden.

Im Rahmen der Umfrage beklagten viele Eltern neben der fehlenden Umsetzung des Rechtsanspruchs vor allem unflexible Bring- und Abholzeiten bei der durchgängigen Betreuung über Mittag sowie einen massiven Wegfall von Bildungsangeboten. Dies sei nicht durch das KiTaG vorgegeben, so Graeff, sondern eine Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort. Wenn diese Entscheidungen nicht im Sinne der Familien sind, dann können und sollen vor Ort andere Lösungen gefunden werden.

Ein weiteres Missverständnis rankt sich um das im neuen Gesetz verankerte Monitoring. Damit soll u.a. die Personalausstattung dokumentiert werden, um punktuelle Missstände beim Personal oder generellen Personalmangel zu erfassen. Es geht – entgegen vieler Befürchtungen – nicht darum die gebuchten Plätze mit den tatsächlich anwesenden Kindern abzugleichen.

Weiterhin wurden die Umfrageergebnisse hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Kita näher betrachtet. Vielerorts besteht noch deutliches Ausbaupotential für die aktive Mitwirkung der Eltern im Kita-Alltag ihrer Kinder. Graeff betonte das Anhörungsrecht der Elternausschüsse, nach dem Träger und Kita-Leitung rechtzeitig und umfassend über alle wesentlichen Angelegenheiten rund um die Kita informieren müssen. Die Argumente des Elternausschusses müssen bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt werden. Diese Regelungen sind nicht neu, so Graeff, sie spielen aber eine immer wichtigere Rolle. Weiterhin stärkt das neue Gremium „Kita-Beirat“ die Mitwirkung der Eltern als Teil der „Verantwortungsgemeinschaft“ im Kita-System.

Reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss sind nicht zulässig

Elternausschusswahl

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe EA-Vertreterinnen und EA-Vertreter,
liebe Erzieherinnen und Erzieher,

der KEA DÜW möchte über eine Änderung des Wahlrechts für die anstehenden Elternausschuss-Wahlen informieren, die ab dem 12.09.2021 gilt. Die entsprechende Landesverordnung ist hier downloadbar.

„Verordnung verbietet reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss“

Seit dem 12.09.2021 gilt die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP. Darin sind auch einige wichtige Änderungen für die Kitas enthalten.

So stellt § 15 Abs. 5 ausdrücklich klar, dass für die Wahlen des Elternausschusses zwingend Elternversammlungen als Präsenzveranstaltung einzuberufen sind. Nur die Elternversammlung kann (gemäß der Regelung in der neuen Elternmitwirkungsverordnung) bei Bedarf beschließen, die Wahl als Briefwahl durchzuführen.

Das bedeutet, dass weder Träger noch Elternausschuss ab sofort befugt sind, eine Briefwahl anzuordnen. Ohne Einberufung einer Elternversammlung durchgeführte Briefwahlen sind demnach ungültig und können durch Einspruch eines einzelnen Wahlberechtigten beim Landesjugendamt angefochten werden (§ 16 Abs. 1 Elternmitwirkungsverordnung).

Es gibt aber eine Ausnahme:

Wenn eine Wahl bereits als Briefwahl durchgeführt wurde, oder wenn die Briefwahl bereits läuft, dann bleibt dies zulässig, da bislang in der Corona-Verordnung noch eine entsprechende Erlaubnis enthalten war, die dort im letzten Herbst bei einer sehr schwierigen Corona-Lage eingefügt und erst jetzt gestrichen wurde.


Fall 1
Es wurde bereits eine Briefwahl durchgeführt oder die Stimmabgabe läuft gerade.

Lösung:
Die Wahl ist in dieser Form gültig.


Fall 2
Alle Eltern der Kita wurden bereits per Elternbrief über einen konkreten Wahltermin für eine Briefwahl informiert, in dem alle organisatorischen Detailregelungen für die Durchführung der Wahl mitgeteilt wurden (von wann bis wann erfolgt auf welchem Wege die Bewerbung der Kandidierenden und deren Vorstellung, von wann bis wann kann auf welchem Wege die Stimme abgegeben werden).

Lösung:
Die Wahl darf als Briefwahl durchgeführt werden. Der Träger kann aber auch die Entscheidung der Briefwahl aufheben und eine Elternversammlung zur Wahl in Präsenz einberufen.


Fall 3
Der Träger hat dem EA oder den Eltern angekündigt, dass er beabsichtigt, die Wahl als Briefwahl durchzuführen. Es ist aber noch kein genauer Wahltermin an alle Eltern kommuniziert worden oder es sind noch nicht alle organisatorischen Details festgelegt.

Lösung:
Die Durchführung als Briefwahl ist illegal. Der Träger hat die Vorbereitung der Briefwahl abzubrechen und unverzüglich eine Elternversammlung in Präsenz zur Wahl einzuberufen.


Die Frage kam weiterhin auf, ob eine bislang noch nicht gestartete Briefwahl durchgeführt werden darf, wenn dem Träger eine entsprechende Auskunft des Landesjugendamtes oder Ministeriums vorliegt.

Dazu ist eindeutig zu sagen, dass diese nach der alten Rechtslage erteilten Auskünfte durch die neue 26. CoBelVO überholt sind. Dies kann auch gar nicht anders bewertet werden, denn weder das Landesjugendamt noch das Bildungsministerium wären befugt, durch schlichte Verwaltungsauskünfte die Rechtslage von Landesverordnungen zu ändern.

Warum ist die Durchführung einer Elternversammlung in Präsenz so wichtig?

Nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung sind die Elternversammlungen ja nicht nur reine Wahlversammlungen. Vielmehr berichtet dort zunächst der bisherige Elternausschuss über seine Arbeit. Auf Grundlage von Informationen über die Bedeutung der Elternmitwirkung diskutieren dann alle Kita-Eltern, welche Rolle und welche „Politik“ der Elternausschuss in ihrem Auftrag im nächsten Kita-Jahr wahrnehmen soll. Dies ist gerade in der Corona-Zeit wichtig, wo Elternausschüsse immer wieder in Mitverantwortung für Entscheidungen genommen werden, die sowohl für die Pädagogik und die Sicherheit als auch die Betreuungsumfänge Konsequenzen haben können. Durch eine Debatte über diese wichtige Arbeit und die Rolle des Elternausschusses in der Elternversammlung soll sichergestellt werden, dass bei der nachfolgenden Wahl Menschen gewählt werden, die die Elternschaft wirklich repräsentativ vertreten können.  

Danach kann dann die Wahl je nach Entscheidung der Versammlung entweder direkt in Präsenz oder in Briefwahl durchgeführt werden, wie es ja die Elternmitwirkungsverordnung offen lässt.

Der Kreiselternausschuss bittet daher alle Träger, wo immer möglich auch bereits angekündigte Briefwahlverfahren abzubrechen und der Elternversammlung die Chance zu geben, diese wichtigen Entscheidungen in Präsenz zu treffen.

Hinweis:

Für die Elternversammlung gilt Maskenpflicht und die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl ungeimpfter Personen (§5 CoBeLVO) ist für die Elternversammlung unabhängig von Corona-Warnstufe aufgehoben.“

Für Fragen steht der KEA DÜW jederzeit unter kontakt@kea-duew.de gerne zur Verfügung.

Neue Quarantäneregeln für Kitas

Corona

Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen von Eltern und Kitas hat sich der Landeselternausschuss (LEA) für eine Aktualisierung der Quarantänevorgaben für Kita-Kinder stark gemacht.

Der LEA wurden hier gehört. Die Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion wurde geändert. Heute tritt die Änderung in Kraft.

Die Änderungen finden Sie unter folgendem Button.

Weitere Hintergrundinformationen gibt es hier: Rechtsgrundlagen rlp.de.

Was ist neu?

Hat ein Kita-Kind eine Corona-Infektion, müssen nicht automatisch alle anderen Kinder und das Personal der Betreuungsgruppe in Quarantäne. Es besteht statt dessen eine einmalige Testpflicht mittels PCR-Test vor dem Wiederbetreten der Einrichtung. Die Testpflicht gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

Achtung: Es gibt Ausnahmen! Wird eine – vom RKI als besorgniserregend eingestufte Virusvariante festgestellt, oder stellt das lokale Gesundheitsamt eine besondere Ausbruchssituation fest, bleibt es bei der alten Regelung (= Quarantäne für alle).