RECHTSANSPRUCH AUF KITA-PLATZ VON SIEBEN STUNDEN — MEHR NICHT?

KiTaGAVO

Immer häufiger werden wir mit der Frage konfrontiert, wie viel Betreuungszeit den Kindern in rheinland-pfälzischen Kitas denn zusteht. Im (mittlerweile nicht mehr ganz so) neuen Kita-Gesetz ist in §14 hierzu folgendes zu lesen: “[…] montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden […]”.
Bei vielen dieser Anfragen handelt es sich um Eltern, die entweder aufgrund grundsätzlich nicht bedarfsgerechter Betreuungszeiten, wegen häufiger Kürzung der Öffnungszeiten oder gar vollständigen Schließungen der Kita im beruflichen Kontext in die Bredouille geraten und das Gespräch mit den Verantwortlichen der Kita suchen. Sehr häufig erhalten diese Eltern die sinngemäße Antwort: “Ihnen stehen ohnehin nur sieben Stunden zu, seien Sie doch froh, dass Sie normalerweise mehr Betreuung bekommen!” 

Aber ist das wirklich so?
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich dieser Frage in einem Rechtsgutachten gewidmet.


Neben (bzw. über) dem Rechtsanspruch aus dem Kita-Gesetz RLP besteht ein bundesrechtlicher Anspruch, der im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) formuliert ist. Bereits im Jahre 1996 wurde im §24 SGB VIII festgehalten, dass alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr Anspruch auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte haben. Seit dem 1. August 2013 gilt dieser Rechtsanspruch auch für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.
Dort ist u.a. zu lesen, dass ein Kind “bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” hat. “Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.”

Für Kinder bis drei Jahre gilt also uneingeschränkt, dass der einklagbare Rechtsanspruch über die 7 Stunden des KiTa-Gesetzes hinaus geht und sich nach den Betreuungswünschen der Eltern richtet, ohne dass ein individueller Betreuungsbedarf geltend gemacht werden müsste — auch nicht mittels einer Bescheinigung über die Arbeitszeiten der Eltern.
Die Grenze für diesen Bedarf ist das Kindeswohl. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Fremdbetreuung bis zu 9 Stunden täglich unbedingt noch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Aber auch für Betreuung bis zu zehn Stunden müsste eine Ablehnung fundiert begründet werden.

Für Kinder ab drei Jahren ist im SGB VIII der zeitliche Umfang der Betreuung nicht eindeutig geregelt. Hier greift dann allerdings Landesrecht, welches den Rechtsanspruch auf sieben Stunden durchgängig konkretisiert. Dennoch muss das Jugendamt “zwingend in der Bedarfsplanung das Thema von Kita-Plätzen mit Betreuungsumfängen von acht Stunden und mehr behandeln, um seiner Hinwirkungspflicht im Bereich der Ganztagesplätze für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt nachzukommen.” (Vgl. “Das rheinland-pfälzische Kita-Gesetz, Handbuch und Praxiskommentar, Burkhard/Roth).
Hierbei gilt außerdem: Der Platz muss tatsächlich zur Verfügung stehen und in Anspruch genommen werden können. Ein unterschriebener Betreuungsvertrag oder die theoretische Verfügbarkeit eines Kita-Platzes reicht nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.

Erfüllung des Rechtsanspruchs bei Schließtagen und Kürzungen der täglichen Betreuungszeit
Wie verhält es sich mit dem Rechtsanspruch im Falle von einzelnen Schließtagen oder häufigen Kürzungen der Betreuungszeiten?
Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Jugendamtes auch während den Ferienschließzeiten eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit anzubieten. Gilt dies auch bei einzelnen Schließtagen oder verkürzten Öffnungszeiten?
Auch hier muss wieder zwischen Kindern unter drei Jahren und Kindern über drei Jahren unterschieden werden. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sobald das Betreuungsangebot unter den individuellen Betreuungsbedarf fällt, ist der Rechtsanspruch nicht mehr erfüllt. Bei Kindern über drei Jahren ist der Rechtsanspruch noch gedeckt, wenn die Betreuungszeit die sieben Stunden erfüllt. Außer es wurde mittels Bescheid eine längere Betreuungszeit ausgewiesen, dann gilt der Rechtsanspruch als nicht mehr erfüllt, wenn dieser Platz durch die Schließzeiten nicht mehr vollumfänglich angeboten wird.
In entsprechenden Gesetzeskommentaren wird vereinzelt vertreten, dass es erwerbstätigen Eltern zugemutet werden kann, ihre eigene Planung auf kurzzeitige Schließungen einzustellen bzw. sich in diesen Fällen selbst eine Ersatzbetreuung zu organisieren. Dies setzt allerdings voraus, dass derartige kurzzeitige Unterbrechungen des Kita-Betriebs rechtzeitig bekannt gegeben werden. “Rechtzeitig” ist in diesem Falle nicht quantitativ definiert, es dürfte aber unstrittig sein, dass die Info am Abend davor oder gar am Morgen an der Kita-Tür nicht ausreichend Vorlaufzeit bedeutet.
Das DIJuF geht dagegen davon aus, dass Eltern nur in engen Grenzen verpflichtet sind, selbst für eine Ersatzbetreuung Sorge zu tragen oder ihre Arbeitszeiten an die personalbedingt gekürzten Öffnungszeiten der Kindertagesstätte anzupassen.
Diese Einschätzung dürfte auch das Empfinden vieler Eltern treffen: Wenn es gelegentlich, durch nicht vorhersehbare Umstände (z.B. eine Krankheitswelle), zu kurzfristigen Ausfällen kommt, ist das Verständnis und die Bereitschaft, auf den Betreuungsanspruch zu verzichten, oft sehr groß. Permanente Personalnöte führen allerdings auch bei berufstätigen Eltern zu Nöten und deuten auf strukturelle Unstimmigkeiten hin. Mit jeder kurzfristigen “Notbetreuung” sinkt auch das Verständnis der Eltern.

Im Rechtsgutachten des DIJuF finden sich ergänzend Informationen dazu, ob den Eltern Ersatzansprüche in Geld zustehen, wenn ihnen bei verringerten Öffnungszeiten oder Schließzeiten keine Ersatzbetreuung angeboten wird. 

Fazit
Auch im Rechtsanspruch spiegelt sich die hohe Komplexität des Kita-Systems wieder. Die schlichte Reduzierung auf die Ansprüche aus dem rheinland-pfälzischen KiTa-Gesetzes greift aber insbesondere bei Kindern unter drei Jahren deutlich zu kurz. Die Bestrebung, Kita-Plätze grundsätzlich auf sieben Stunden Betreuungszeiten zu begrenzen, ist aus mehreren Gründen keine gute Lösung. Neben den zahlreichen rechtlichen Aspekten, die dagegen sprechen, würden sich Träger zudem selbst in Bedrängnis bringen. Bei regelmäßiger Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von 39 Stunden / Woche bedeutet eine Reduzierung auf 35 Stunden Kita-Öffnungszeiten nämlich eine Lücke bei der Personalkostenerstattung. Auch Kinder über drei Jahren haben ein Anrecht auf eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertagesstätte, die über sieben Stunden hinaus gehen kann. In wie fern ein Betreuungsumfang über sieben Stunden hinaus auch einklagbar ist, muss im Zweifel im Einzelfall geprüft werden. Denn auch das Rechtsgutachten des DIJuF ist erst einmal “nur” eine juristische Meinung von vielen. 

Erster Ansprechpartner bei einem nicht bedarfsgerechten Kita-Platz ist immer das zuständige Jugendamt, nicht die Leitung oder der Träger der Kita. Im Zweifel sollten sich betroffene Eltern rechtlich beraten lassen.

Quellen:

Stellungnahme des DIJuF zum Gesetzesentwurf der CDU
Rechtsgutachten des DIJuF
Praxiskommentar zum KiTa-Gesetz

STELLUNGNAHME DES LEA ZUM KITA-GESETZESENTWURF DER CDU RLP

Unter die Lupe nehmen

Bereits während der Entstehung des neuen rheinland-pfälzischen KiTa-Gesetzes gab es von verschiedenen Seiten Kritik an der Novellierung des Kita-Systems. In den vergangenen dreieinhalb Jahren musste sich das neue Gesetz in der Praxis bewähren und brachte sowohl positive als auch negative Aspekte der Kita-Landschaft zutage. Seit der Einführung des neuen Gesetzes hat sich die Situation in den Kitas laut Aussagen vieler Fachkräfte und Träger dramatisch verschlechtert. Dabei wird jedoch häufig außer Acht gelassen, dass in diesem Zeitraum auch nie dagewesene gesamtgesellschaftliche Ereignisse eintraten und vielerorts die Möglichkeiten des Kita-Gesetzes ungenutzt blieben.

Auf Grundlage dieser Erfahrungen wurde Ende 2024 ein Änderungsantrag in den Landtag eingebracht. Die Beratung hierzu im Bildungsausschuss fand Mitte Januar statt. In diesem Rahmen wurde unter anderem auch der Landeselternausschuss (LEA) angehört.

Wir möchten interessierten Eltern hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte sowie die jeweilige Position des Landeselternausschusses (LEA) vorstellen.

Bitte beachten: Dies ist eine verkürzte Fassung. Links zu den ausführlichen Stellungnahmen finden Sie am Ende des Beitrags.

Allgemein
Der Landeselternausschuss (LEA) unterstützt den Gesetzesentwurf der CDU-Fraktion in einzelnen Punkten. In anderen, zentralen Punkten geht er nach Überzeugung des LEA jedoch nicht in die richtige Richtung. An zahlreichen Stellen im Gesetzentwurf werden unbelegte Behauptungen als Fakten dargestellt. Entgegen der Formulierung im Gesetzesentwurf ist es die Erfahrung des LEA, dass die Anforderungen des KiTa-Gesetzes grundsätzlich umsetzbar sind, wenn Träger und Jugendämter ihre Verantwortung wahrnehmen. Das 2021 eingeführte KiTa-Gesetz habe vielmehr dazu geführt, dass Versäumnisse aus der Vergangenheit transparent wurden, anstatt neue Missstände zu schaffen.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass die im Gesetzesentwurf vorzufindende Dramatisierung und Skandalisierung der Situation Verantwortlichkeiten verschleiere, eigenverantwortliche Lösungen vor Ort erschwere und die Attraktivität des Arbeitsfeldes Kita verringere.

Ziel der Gesetzesänderung
In der Begründung der Gesetzesänderung wird angeführt, dass diese zuerst auf die Beschäftigten und Träger abziele. Dieser Eindruck bestätigt sich aus Sicht des LEA, auch wenn im Verlauf des Entwurfs angeblich die Kinder im Mittelpunkt stehen. Durch die im Entwurf vorgesehene Schwächung des Kita-Beirats und die Absenkung der Betreuungsqualität infolge eines aufgeweichten Personalschlüssels stellt der LEA dieses Ansinnen in Zweifel.
Verantwortung der Kita-Träger
Die Verantwortung der Träger wird im Gesetzesentwurf nicht klar definiert. Tatsächlich tragen Kita-Träger die Gesamtverantwortung. Der LEA fordert klare Regelungen, welche Aufgaben an die Kita-Leitung delegiert werden können, sowie verbindliche Mindeststandards für die Trägerqualifizierung.
Verantwortung der Jugendämter
Die örtlichen Jugendämter tragen die Gesamtverantwortung, auch für die Qualität der mit ihnen zusammenarbeitenden Kita-Träger. Dieser Aspekt wird im Gesetzentwurf zu wenig berücksichtigt. Dem LEA ist es wichtig, dass die flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten vor Ort erhalten bleiben. Die Nutzung dieser Möglichkeiten sollte von den Jugendämtern eingefordert werden.
Der Erfahrung des LEA zufolge zeigt sich, dass die Jugendämter ihrer Verantwortung sehr unterschiedlich gut nachkommen. Während an einigen Stellen engagierte Arbeit mit großem Gestaltungsanspruch und flexiblen Problemlösungskonzepten vorherrscht, schieben Jugendämter an anderer Stelle ihre Verantwortung auf die Träger in ihrem Bereich ab und ignorieren eigene Gestaltungs- und Kontrollaufgaben.
Fachkraft-Kind-Relation
Die Fachkraft-Kind-Relation sollte laut LEA mittelfristig kontinuierlich weiter verbessert und immer stärker an die Empfehlung der Wissenschaft angenähert werden. Eine kurzfristige Anhebung der Personalbemessung hätte jedoch das Gegenteil von mehr Betreuungssicherheit zur Folge: Aufgrund der dann noch häufiger auftretenden rechnerischen Personalunterschreitungen würden diese zunehmen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Maßnahme zur Gegensteuerung, nämlich die Aufweichung der Fachkraft-Kind-Relation, lehnt der LEA mit Blick auf die Aufsichtspflicht und Sicherheit für die Kinder sowie auf die Arbeitsbedingungen im Berufsfeld als Grundlage für die Gewinnung neuer Fachkräfte als absolut unverantwortlich ab.
Grundsätzlich spricht sich der LEA seit Jahren für eine verbindliche Anhebung der Personalquoten aus, die allerdings perspektivisch, zum Beispiel bis 2028, umgesetzt werden sollte.
Den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ausbau der Aus- und Weiterbildung begrüßt der LEA.
Zusätzlich sollte die Verbindlichkeit erhöht werden, alle bereits bestehenden Mittel zu nutzen, um die Fachkraft-Kind-Relation zu verbessern. Optimierungsbedürftig seien in diesem Zusammenhang die Kontroll- und Korrekturmöglichkeiten des Systems. Es sei unverständlich, dass die Lösungen des Aktionsforums für Fachkräftesicherung und -gewinnung von vielen Trägern und manchen Jugendämtern immer noch nicht ausreichend umgesetzt würden. Dies schließt das Vorhalten von ausreichend Vertretungskräften ein, um Ausfälle unmittelbar kompensieren zu können. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Möglichkeit einer Personalüberschreitung von 10 % pro Einrichtung sei daher zu unterstützen.
Die Vorschläge des Gesetzesentwurfs, alle für die Erteilung der Betriebserlaubnis relevanten Personen zur Personalausstattung zu zählen und die Deputate für Leitungstätigkeiten zu erhöhen, werden vom LEA unterstützt.
Kern- und Randzeiten
Die Einteilung der Betreuungszeiten in eine Kernzeit von sieben Stunden mit Fokus auf Bildung und Randzeiten, die alles umfassen, was darüber hinausgeht, mit Fokus auf Betreuung, lehnt der LEA ab. Dies bedeute eine tägliche Absenkung des Qualitätsniveaus und eine gezielte Benachteiligung von Kindern, die außerhalb der Kernzeiten betreut werden. Die Behauptung im Gesetzesentwurf, dies sei eine wesentliche Forderung der Elternschaft, weist der LEA ausdrücklich zurück.
Die gesetzliche Verankerung einer Abweichung von der Fachkräftevereinbarung in Krankheitsfällen und bei Mutterschutz lehnt der LEA ab. Es sei zielführender, wenn der schon jetzt mögliche Einsatz von Vertretungskräften in diesen Fällen verbindlich vorgeschrieben würde.
Kita-Beirat
Die Änderungen des §7 KiTaG lehnt der LEA rundweg ab. Die Einschränkung, dass ein Kita-Beirat nur auf Verlangen des Elternausschusses einzurichten sei, schwächt dieses wichtige Gremium erheblich. Der Kita-Beirat ist kein Gremium der institutionellen Elternvertretung. Er ist vielmehr das Forum, in dem die Verantwortungsgemeinschaft die Kita gestaltet. Ein demokratisches Gremium, das nicht mit Leben gefüllt wird, sollte daher nicht abgeschafft oder geschwächt werden.

Stattdessen sollte geändert werden, dass wesentliche Entscheidungen künftig nicht mehr einfach vom Kita-Träger getroffen werden dürfen, ohne dass diese zuvor durch den Kita-Beirat gegangen sind. Leider gibt es noch immer zu viele Kitas in Rheinland-Pfalz, in denen die Rechtslage im Mitbestimmungsbereich von Trägern und/oder Leitungen vorsätzlich verletzt und Mitbestimmungsrechte vereitelt werden.

Bildungsaspekt
Die im Gesetzentwurf aufgeführte Förderung von motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten in Kitas ist auf jeden Fall im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung. Dabei sollen die Kinder jedoch individuell und gemäß ihrer Fähigkeiten und Interessen unterstützt werden. Es sollte ausdrücklich nicht um ein von Erwachsenen gesteuertes „Trainieren“ gehen.

Der Bildungsaspekt der Kitas sollte – anders als in der Gesetzesbegründung formuliert – keinesfalls durch eine verbindliche Vorbereitung auf die Grundschule realisiert werden. Ziel bleibt es weiterhin, den Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen zu ermöglichen. In den vergangenen Jahren haben sich die Kitas auf diesem Gebiet erfreulicherweise deutlich weiterentwickelt. Der LEA warnt eindringlich vor einem Rückschritt durch eine Verschulung der Kitas.

Die Aufwertung der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen durch ihre explizite Nennung in §4 Abs. 1 wird vom LEA ausdrücklich begrüßt.

Teilzeit- und Splittingplätze
Das Teilen oder Splitten von Kita-Plätzen ist aus einem guten Grund nicht (mehr) möglich. Aufgrund der Möglichkeit, einen Kita-Platz mit mehreren Kindern zu belegen, wurde der notwendige Kita-Ausbau in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Maß vorangetrieben. Splitting-Plätze sollte es langfristig nicht geben. Der LEA sieht nicht, wie durch Teilzeit- und Splittingplätze das verfassungsrechtlich garantierte Erziehungsrecht der Eltern gestärkt werden soll, wie es in der Gesetzesbegründung angeführt wird. Es macht mehr Sinn, ausreichend bedarfsgerechte Plätze zu schaffen und diese auch voll zu personalisieren. Dass in einer Betreuungskohorte nicht alle Plätze in ihrem zeitlich geplanten Umfang voll ausgeschöpft werden, ist in der Gesetzessystematik ausdrücklich vorgesehen – dies ist ein geplanter Qualitätspuffer.
Sprachförderkräfte
Grundsätzlich teilt der LEA die Auffassung, dass Sprachbildung und Sprachförderung sehr wichtig sind und eine zentrale Rolle in den Kitas einnehmen sollten. Die alltagsintegrierte Sprachbildung ist nach wie vor sinnvoll und sollte in allen Kitas gelebt werden. Der LEA befürwortet zusätzlich Sprachförderkräfte, die eine Kita – wie im Gesetzentwurf gefordert – bei Bedarf unterstützen.
Pilotprojekte
Die Möglichkeit, in Kitas neue Wege auszuprobieren, hält der LEA für sinnvoll. Dazu gäbe es auch jetzt schon zahlreiche Möglichkeiten. Eine zusätzliche finanzielle Förderung von Pilotprojekten – wie im Gesetzentwurf gefordert – sei sicherlich ein gutes Signal und schaffe hoffentlich die notwendigen Anreize. Auch die geforderte Möglichkeit, die Förderung durch Drittmittel zu ergänzen, sei zu begrüßen.
Baukosten
Eine Ausweitung der Beteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an den Bau- und Sanierungskosten gehört schon lange zu den Forderungen des LEA – somit unterstützt er diesen Aspekt des Gesetzesentwurfs. Der Ausbau- und Sanierungsstau hat inzwischen ein Ausmaß erreicht, bei dem jede Unterstützung dringend notwendig ist. Dabei sei jedoch auch klar zu betonen, dass dieser Stau nicht vom Himmel gefallen ist.
Klar sei jedoch, dass die Gewährleistung ausreichender Kita-Plätze und die damit verbundenen Aufgaben – auch die baulichen Aufgaben – in erster Linie kommunale Pflichtaufgaben seien. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass Verzögerungen hier durch fehlende Landesförderung verursacht wurden – diese seien ausschließlich von den Kommunen zu verantworten.
Mittagessen
Die Ausgestaltung des Mittagessens solle weiterhin bedarfsgerecht erfolgen können. Daher die bisherige „Soll-Formulierung“ in § 14 Abs. 1. Die im Gesetzentwurf geforderte „Muss-Formulierung“ würde eine Verpflichtung bedeuten, selbst wenn der Bedarf vor Ort ein anderer sein sollte. Die dahingehende Forderung des Gesetzentwurfs lehnt der LEA daher ab.
In der Gesetzesbegründung wird zu Recht aufgeführt, dass die Verrichtung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten eine (unnötige) Belastung für das pädagogische Personal darstellt. Abhilfe sei hier aber nicht durch das Verbot gemeinsamer Mahlzeiten in den Gruppenräumen zu schaffen. Hier würde eine Verpflichtung Sinn ergeben, diese Tätigkeiten von Hauswirtschaftskräften durchführen zu lassen.
Kindertagespflege
Der LEA hält Kindertagespflege für eine wichtige Säule in der Kinderbetreuung. Zudem ist es ihm wichtig, dass Familien die Wahlmöglichkeit entsprechend ihren Bedarfen haben. Es bestehen klare Unterschiede zwischen Kita und Kindertagespflege. Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern sowie die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen – wie es der Gesetzesentwurf vorgesehen hat – gehört bisher nicht zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Kindertagespflege. Falls sich das ändern sollte, müssten nach Ansicht des LEA auch die Qualifikationen angepasst werden. Zudem sei es nicht die Aufgabe der Tagespflege, die jüngsten Kinder auf die Betreuung in einer Kita vorzubereiten, wie es in der Gesetzesbegründung hieße.
Wie wertvoll Kindertagespflege ist, sollten die Familien selbst entscheiden können. So etwas sollte nicht gesetzlich festgelegt werden – was im Gesetzentwurf jedoch der Fall sei.
Finanzierung
Grundsätzlich begrüßt der LEA es, wenn deutlich mehr Gelder in die Qualität und Quantität der Kita-Betreuung fließen. Dies sei ein wichtiges Signal und zudem erforderlich, um den Bedarfen der Familien gerecht werden zu können.
Dabei ist es jedoch zentral, dass die dafür notwendigen Mittel auf keinen Fall über eine Wiedereinführung von Kita-Beiträgen aufgebracht werden dürfen. Der LEA lehnt jegliche Schritte in diese für Familien und Kinder fatale Richtung ab.
Ein wesentlicher Schwachpunkt des Gesetzesentwurfs ist, dass keine Aussagen über die Finanzierung der durch die Gesetzesänderung entstehenden Mehrkosten auf Landesebene getroffen werden. Der LEA sieht auch den Bund in der Verantwortung, sich stärker und nachhaltiger in der Kita-Finanzierung zu engagieren.

Den Gesetzesentwurf sowie die weiteren Stellungnahmen dazu sind im parlamentarischen Informationssystem des Landes zu finden:
https://opal.rlp.de/portala/vorgang/V-324989

DAS NEUE KITA-BEIRAT-JAHR BEGINNT

Kiita-Zukunftsgesetz

Der Kita-Beirat ist eine der wesentlichen Veränderungen, die 2021 eingeführt wurden. Vermutlich existieren, neben dem Mythos der Übergangsfrist bis 2028, über keine der Neuerungen des neuen Kita-Gesetzes so viele Missverständnisse wie über den Kita-Beirat.

Der Kita-Beirat ist beispielsweise kein Gremium der Elternmitwirkung, auch wenn Eltern darin mitwirken. Vielmehr besteht er aus allen Verantwortungsträgern einer Kita und wird zusätzlich um eine speziell ausgebildete Fachkraft ergänzt, die die Perspektive der Kinder mit einbringen soll. Der Kita-Beirat ist keine Elternausschuss-Sitzung und kann auch nicht innerhalb einer solchen abgehalten werden.

Das neue Kita-Beirats-Jahr startet immer am 1. Dezember eines Jahres. Auf dem Kita-Server findet sich folgende Übersicht über die nun anstehenden Aktivitäten:

Ziel ist es, dass jede Vertretungsgruppe (Träger, Leitung, pädagogische Mitarbeitenden und Eltern) im November ihre Vertretung im Kita-Beirat gewählt bzw. benannt hat und auch die Fachkraft für die Kinderperspektive gewählt ist. Dann kann der Träger ab dem 1. Dezember zur Sitzung einladen.

Für die neue Amtszeit des Kita-Beirates ab 1. Dezember gibt es im Vorfeld bis November einige To-dos nach § 7 KiTaG und der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO).
 

To-Do’s bis November

  1. Infoschreiben an die Eltern und Fachkräfte zum Kita-Beirat und den Schritten, die zu tun sind sowie zu den Informationsquellen. Weiter Informationen finden Sie hier.
    Zuständig: Kita-Leitung und Träger
     
  2. Information der Gruppen bei ihren jeweiligen Treffen (Team, Elternausschuss)
    Zuständig: Kita-Leitung und Träger
     
  3. Treffen der Vertretungsgruppen und Entsendung der Mitglieder in den Kita-Beirat
    (schriftlich bis Ende November dem Träger mitteilen)
    Zuständig: Alle Vertretungsgruppen. Die Gesamtverantwortung dafür, dass alle Gruppen wissen, was wann zu tun ist, trägt der Kita-Träger. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Vertretungsgruppen.

Und so sieht die Aufgabenverteilung im Einzelnen aus (Handreichung, Seite 12):

  • Der Träger organisiert die Auswahl seiner Mitglieder für den Kita-Beirat inklusive der Benennung des Mitglieds, das den Vorsitz übernimmt und zur Sitzung einlädt. 
  • Die Kita-Leitung organisiert die Entsendung der Kita-Beiratsmitglieder für den Bereich der Kita-Leitung. 
  • Die pädagogischen Fachkräfte sind verantwortlich für ihr Treffen, die (Aus-)Wahl und Entsendung ihrer Vertretung im Kita-Beirat sowie für die Wahl der FaKiB. Sinnvollerweise ruft die Leitung das Thema in einer Team-Stizung auf, sodass Synergien für die Organistation der Fachkräfte entstehen. 
  • Der/Die Vorsitzende des Elternausschusses ist verantwortlich für die Organisation der EA-Sitzung. Einerseitz geht es dabei um die Entsendung der Mitglieder für den Kita-Berait, anderseits auch schon um die Frage, wer von den Mitgliedern im Kita-Beirat den stellvertretenden Vorsitz übernimmt. 

In der Wahlperiode ab Dezember bis November:
Organisation und Durchführung der Kita-Beiratssitzung (mind. einmal pro Jahr)
Zuständig: Träger

Zum Kita-Beirat gibt es eine mittlerweile fast unüberschaubare Anzahl an Informationsquellen. Auch der KEA SÜW war bereits an Informationsveranstaltungen zum Kita-Beirat beteiligt. Eine gute Übersicht über die wesentlichen Informationen kann man sich anhand der Schulungsdokumentation verschaffen:

Die oft gestellte Frage, was den Kita-Beirat vom Elternausschuss unterscheidet, beantwortet dieses kurze Video:

Quelle: https://video.hs-koblenz.de/Panopto/Pages/Viewer.aspx?id=7016cc4b-0cc0-4215-9c0c-ad530071caf7

Weitere Downloads und Links sind auf dem Kita-Server zu finden:

https://kita.rlp.de/kita-in-rheinland-pfalz/bildungs-und-erziehungsthemen/demokratiepaedagogik-und-kinderrechte/kita-beirat

BILDUNGSMINISTERIUM STELLT KLAR: KITA-PLATZ MIT DURCHGÄNGIGER BETREUUNG STEHT DEN FAMILIEN ZU

KiTaGAVO

In den vergangenen Wochen waren viele Eltern in Rheinland-Pfalz verunsichert. Grund hierfür war die Berichterstattung über eine Familie aus Hatzenbühl, die versucht hatte, sich einen Kita-Platz ohne Unterbrechung am Mittag einzuklagen. Der Familie wurde der „Ganztagesplatz“ gekündigt, als die Mutter wegen der Geburt des Geschwisterkindes in Elternzeit ging. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und formulierte in seiner Urteilsbegründung, dass „kein kapazitätsunabhängiger Verschaffungsanspruch auf einen durchgängigen Betreuungsplatz“ bestünde. DIE RHEINPFALZ berichtete zu Klage und dem Urteil des Verwaltungsgerichts.


Die oben genannte Formulierung im Zusammenhang mit der abgewiesenen Klage lies den juristischen Laien vermuten, dass die Kinder nun doch keinen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz mit durchgängiger Betreuung haben könnten. Das Bildungsministerium stellt nun klar, dass das Gesetz eindeutig eine durchgängige Betreuung mit mindestens sieben Stunden durchgängiger Betreuung vorsieht und eine Betreuung mit Unterbrechung am Mittag grundsätzlich nicht rechtsanspruchserfüllend sei. Dies stelle auch das genannte Urteil nicht in Frage. Auch hierzu berichtete DIE RHEINPFALZ.

Wieso wurde die Klage abgewiesen?

Die Entscheidung, die Klage abzuweisen, war juristisch dennoch richtig. Sie richtete sich nämlich gegen den Träger der Kita, in der die Kinder der Familie betreut werden und die den Platz gekündigt hatte. Verantwortlich für die Erfüllung des Rechtsanspruchs ist allerdings das Jugendamt, nicht die Kita oder der Träger. Es wurde also an der falschen Stelle versucht, den Rechtsanspruch geltend zu machen.

Hieraus wird für Kita-Eltern deutlich, wie wichtig es ist, ihren Bedarf auch dem Jugendamt zu melden. Dieses ist dafür zuständig, dass den Familien ein bedarfsgerechtes Platzangebot gemacht wird und dann verantwortlich dafür, dass eine Lösung gefunden wird. Es kann kein Kita-Platz spontan geschaffen werden (dies ist mit „kapazitätsunabhängiger Verschaffungsanspruch“ gemeint), aber das könnte zum Beispiel der Wechsel in eine andere Kita oder die Tagespflege sein. Kann kein Platz in zumutbarer Entfernung angeboten werden, können die Eltern rechtliche Schritte einleiten. Die Beratung durch einen auf Kita-Recht spezialisierten Anwalt ist dabei dringend zu empfehlen.

Dabei ist es im übrigen unerheblich, ob gar kein Platz zur Verfügung steht oder er hinsichtlich der Betreuungsdauer nicht ausreichend ist. Auch wenn man wegen des Nachwuchses in Elternzeit geht, besteht weiterhin der Rechtsanspruch auf einen durchgängigen Betreuungsplatz für das ältere Kind. Dieser ist nämlich völlig unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern!

Dürften also keine Teilzeitplätze mehr existieren?

Ja und nein. Grundsätzlich müssen die Kitas so ausgebaut sein, dass für alle Kinder eine Betreuung über Mittag ermöglicht werden kann. Dabei gibt es auch keine Übergangsfrist bis 2028! Der Rechtsanspruch auf durchgängige Betreuung besteht bereits seit 2021. Lediglich für die Mittagsverpflegung wurde die Übergangsfrist bis 2028 eingerichtet. Das bedeutet, dass allen Kindern ein „Ganztagesplatz“ zur Verfügung stehen muss. Lediglich für das warme Mittagessen dürfen bis 2028 noch alternative Lösungen wie z.B. ein Lunchpaket genutzt werden.
Plätze mit Unterbrechung am Mittag können aber dennoch bewusst und trotz bestehender Möglichkeit für eine unterbrechungsfreie Betreuung eingerichtet werden, wenn dies dem Bedarf der Eltern entspricht. Wenn die Eltern ihre Kinder über Mittag zuhause oder beispielsweise bei den Großeltern versorgen wollen, ist es völlig legitim und rechtlich möglich, solche Plätze in einer Kita einzurichten.

Im Kreis DÜW werden hierzu jährliche Bedarfsabfragen durchgeführt. Das Jugendamt ermittelt die Betreuungswünsche der Eltern und versucht in einem aufwändigen Planungsprozess diese auch zu erfüllen. Hierbei ist den Eltern zu empfehlen, ihre tatsächlichen Bedarfe dort anzugeben. Auch unterjährige Veränderungen sollten dort transparent gemacht werden, damit geprüft werden kann, ob ihnen gegebenenfalls entsprochen werden kann. Zu empfehlen ist insbesondere auch, dass man seinen Nachwuchs, der in Zukunft eine Kita besuchen soll, rechtzeitig anmeldet – in der Wunsch-Kita und auch beim Jugendamt, sofern in der Kita kein Platz zugesichert werden kann.

ERLÄUTERUNGEN ZUM KITA-GESETZ

Die Regeln kennen

Gesetze und Verordnungen sind oft nicht eindeutig formuliert, insbesondere dann, wenn Sie einen möglichst großen Handlungsspielraum für die Verantwortlichen vor offen lassen sollen. Im neuen KiTa-Gesetz bestehen an vielen Stellen Handlungsspielräume. Dies führt allerdings auch immer wieder dazu, dass offen formulierte Vorgaben fehlinterpretiert werden.

Das Landesjugendamt hat daher nun eine Arbeitshilfe veröffentlicht, in welcher häufige Fragen aus der Kita-Praxis aufgegriffen und erläutert werden. Thematisiert werden u.a. Öffnungs-/Betreuungszeiten, Personalisierung sowie Finanzierungs- und Verwaltungsfragen

Diese Erläuterungen sollen fortgeführt und erweitert werden, um wesentliche Fragestellungen in einem Dokument zusammengefasst für alle Beteiligten des Kita-Systems zur Verfügung zu stellen.

Wir informieren darüber, sobald es ein Update der Unterlage gibt, Bis dahin kann das aktuelle Dokument über nachfolgenden Button heruntergeladen werden.