DAS NEUE KITA-BEIRAT-JAHR BEGINNT

Kiita-Zukunftsgesetz

Der Kita-Beirat ist eine der wesentlichen Veränderungen, die 2021 eingeführt wurden. Vermutlich existieren, neben dem Mythos der Übergangsfrist bis 2028, über keine der Neuerungen des neuen Kita-Gesetzes so viele Missverständnisse wie über den Kita-Beirat.

Der Kita-Beirat ist beispielsweise kein Gremium der Elternmitwirkung, auch wenn Eltern darin mitwirken. Vielmehr besteht er aus allen Verantwortungsträgern einer Kita und wird zusätzlich um eine speziell ausgebildete Fachkraft ergänzt, die die Perspektive der Kinder mit einbringen soll. Der Kita-Beirat ist keine Elternausschuss-Sitzung und kann auch nicht innerhalb einer solchen abgehalten werden.

Das neue Kita-Beirats-Jahr startet immer am 1. Dezember eines Jahres. Auf dem Kita-Server findet sich folgende Übersicht über die nun anstehenden Aktivitäten:

Ziel ist es, dass jede Vertretungsgruppe (Träger, Leitung, pädagogische Mitarbeitenden und Eltern) im November ihre Vertretung im Kita-Beirat gewählt bzw. benannt hat und auch die Fachkraft für die Kinderperspektive gewählt ist. Dann kann der Träger ab dem 1. Dezember zur Sitzung einladen.

Für die neue Amtszeit des Kita-Beirates ab 1. Dezember gibt es im Vorfeld bis November einige To-dos nach § 7 KiTaG und der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO).
 

To-Do’s bis November

  1. Infoschreiben an die Eltern und Fachkräfte zum Kita-Beirat und den Schritten, die zu tun sind sowie zu den Informationsquellen. Weiter Informationen finden Sie hier.
    Zuständig: Kita-Leitung und Träger
     
  2. Information der Gruppen bei ihren jeweiligen Treffen (Team, Elternausschuss)
    Zuständig: Kita-Leitung und Träger
     
  3. Treffen der Vertretungsgruppen und Entsendung der Mitglieder in den Kita-Beirat
    (schriftlich bis Ende November dem Träger mitteilen)
    Zuständig: Alle Vertretungsgruppen. Die Gesamtverantwortung dafür, dass alle Gruppen wissen, was wann zu tun ist, trägt der Kita-Träger. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Vertretungsgruppen.

Und so sieht die Aufgabenverteilung im Einzelnen aus (Handreichung, Seite 12):

  • Der Träger organisiert die Auswahl seiner Mitglieder für den Kita-Beirat inklusive der Benennung des Mitglieds, das den Vorsitz übernimmt und zur Sitzung einlädt. 
  • Die Kita-Leitung organisiert die Entsendung der Kita-Beiratsmitglieder für den Bereich der Kita-Leitung. 
  • Die pädagogischen Fachkräfte sind verantwortlich für ihr Treffen, die (Aus-)Wahl und Entsendung ihrer Vertretung im Kita-Beirat sowie für die Wahl der FaKiB. Sinnvollerweise ruft die Leitung das Thema in einer Team-Stizung auf, sodass Synergien für die Organistation der Fachkräfte entstehen. 
  • Der/Die Vorsitzende des Elternausschusses ist verantwortlich für die Organisation der EA-Sitzung. Einerseitz geht es dabei um die Entsendung der Mitglieder für den Kita-Berait, anderseits auch schon um die Frage, wer von den Mitgliedern im Kita-Beirat den stellvertretenden Vorsitz übernimmt. 

In der Wahlperiode ab Dezember bis November:
Organisation und Durchführung der Kita-Beiratssitzung (mind. einmal pro Jahr)
Zuständig: Träger

Zum Kita-Beirat gibt es eine mittlerweile fast unüberschaubare Anzahl an Informationsquellen. Auch der KEA SÜW war bereits an Informationsveranstaltungen zum Kita-Beirat beteiligt. Eine gute Übersicht über die wesentlichen Informationen kann man sich anhand der Schulungsdokumentation verschaffen:

Die oft gestellte Frage, was den Kita-Beirat vom Elternausschuss unterscheidet, beantwortet dieses kurze Video:

Quelle: https://video.hs-koblenz.de/Panopto/Pages/Viewer.aspx?id=7016cc4b-0cc0-4215-9c0c-ad530071caf7

Weitere Downloads und Links sind auf dem Kita-Server zu finden:

https://kita.rlp.de/kita-in-rheinland-pfalz/bildungs-und-erziehungsthemen/demokratiepaedagogik-und-kinderrechte/kita-beirat

BILDUNGSMINISTERIUM STELLT KLAR: KITA-PLATZ MIT DURCHGÄNGIGER BETREUUNG STEHT DEN FAMILIEN ZU

KiTaGAVO

In den vergangenen Wochen waren viele Eltern in Rheinland-Pfalz verunsichert. Grund hierfür war die Berichterstattung über eine Familie aus Hatzenbühl, die versucht hatte, sich einen Kita-Platz ohne Unterbrechung am Mittag einzuklagen. Der Familie wurde der „Ganztagesplatz“ gekündigt, als die Mutter wegen der Geburt des Geschwisterkindes in Elternzeit ging. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und formulierte in seiner Urteilsbegründung, dass „kein kapazitätsunabhängiger Verschaffungsanspruch auf einen durchgängigen Betreuungsplatz“ bestünde. DIE RHEINPFALZ berichtete zu Klage und dem Urteil des Verwaltungsgerichts.


Die oben genannte Formulierung im Zusammenhang mit der abgewiesenen Klage lies den juristischen Laien vermuten, dass die Kinder nun doch keinen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz mit durchgängiger Betreuung haben könnten. Das Bildungsministerium stellt nun klar, dass das Gesetz eindeutig eine durchgängige Betreuung mit mindestens sieben Stunden durchgängiger Betreuung vorsieht und eine Betreuung mit Unterbrechung am Mittag grundsätzlich nicht rechtsanspruchserfüllend sei. Dies stelle auch das genannte Urteil nicht in Frage. Auch hierzu berichtete DIE RHEINPFALZ.

Wieso wurde die Klage abgewiesen?

Die Entscheidung, die Klage abzuweisen, war juristisch dennoch richtig. Sie richtete sich nämlich gegen den Träger der Kita, in der die Kinder der Familie betreut werden und die den Platz gekündigt hatte. Verantwortlich für die Erfüllung des Rechtsanspruchs ist allerdings das Jugendamt, nicht die Kita oder der Träger. Es wurde also an der falschen Stelle versucht, den Rechtsanspruch geltend zu machen.

Hieraus wird für Kita-Eltern deutlich, wie wichtig es ist, ihren Bedarf auch dem Jugendamt zu melden. Dieses ist dafür zuständig, dass den Familien ein bedarfsgerechtes Platzangebot gemacht wird und dann verantwortlich dafür, dass eine Lösung gefunden wird. Es kann kein Kita-Platz spontan geschaffen werden (dies ist mit „kapazitätsunabhängiger Verschaffungsanspruch“ gemeint), aber das könnte zum Beispiel der Wechsel in eine andere Kita oder die Tagespflege sein. Kann kein Platz in zumutbarer Entfernung angeboten werden, können die Eltern rechtliche Schritte einleiten. Die Beratung durch einen auf Kita-Recht spezialisierten Anwalt ist dabei dringend zu empfehlen.

Dabei ist es im übrigen unerheblich, ob gar kein Platz zur Verfügung steht oder er hinsichtlich der Betreuungsdauer nicht ausreichend ist. Auch wenn man wegen des Nachwuchses in Elternzeit geht, besteht weiterhin der Rechtsanspruch auf einen durchgängigen Betreuungsplatz für das ältere Kind. Dieser ist nämlich völlig unabhängig von der beruflichen Situation der Eltern!

Dürften also keine Teilzeitplätze mehr existieren?

Ja und nein. Grundsätzlich müssen die Kitas so ausgebaut sein, dass für alle Kinder eine Betreuung über Mittag ermöglicht werden kann. Dabei gibt es auch keine Übergangsfrist bis 2028! Der Rechtsanspruch auf durchgängige Betreuung besteht bereits seit 2021. Lediglich für die Mittagsverpflegung wurde die Übergangsfrist bis 2028 eingerichtet. Das bedeutet, dass allen Kindern ein „Ganztagesplatz“ zur Verfügung stehen muss. Lediglich für das warme Mittagessen dürfen bis 2028 noch alternative Lösungen wie z.B. ein Lunchpaket genutzt werden.
Plätze mit Unterbrechung am Mittag können aber dennoch bewusst und trotz bestehender Möglichkeit für eine unterbrechungsfreie Betreuung eingerichtet werden, wenn dies dem Bedarf der Eltern entspricht. Wenn die Eltern ihre Kinder über Mittag zuhause oder beispielsweise bei den Großeltern versorgen wollen, ist es völlig legitim und rechtlich möglich, solche Plätze in einer Kita einzurichten.

Im Kreis DÜW werden hierzu jährliche Bedarfsabfragen durchgeführt. Das Jugendamt ermittelt die Betreuungswünsche der Eltern und versucht in einem aufwändigen Planungsprozess diese auch zu erfüllen. Hierbei ist den Eltern zu empfehlen, ihre tatsächlichen Bedarfe dort anzugeben. Auch unterjährige Veränderungen sollten dort transparent gemacht werden, damit geprüft werden kann, ob ihnen gegebenenfalls entsprochen werden kann. Zu empfehlen ist insbesondere auch, dass man seinen Nachwuchs, der in Zukunft eine Kita besuchen soll, rechtzeitig anmeldet – in der Wunsch-Kita und auch beim Jugendamt, sofern in der Kita kein Platz zugesichert werden kann.

ERLÄUTERUNGEN ZUM KITA-GESETZ

Die Regeln kennen

Gesetze und Verordnungen sind oft nicht eindeutig formuliert, insbesondere dann, wenn Sie einen möglichst großen Handlungsspielraum für die Verantwortlichen vor offen lassen sollen. Im neuen KiTa-Gesetz bestehen an vielen Stellen Handlungsspielräume. Dies führt allerdings auch immer wieder dazu, dass offen formulierte Vorgaben fehlinterpretiert werden.

Das Landesjugendamt hat daher nun eine Arbeitshilfe veröffentlicht, in welcher häufige Fragen aus der Kita-Praxis aufgegriffen und erläutert werden. Thematisiert werden u.a. Öffnungs-/Betreuungszeiten, Personalisierung sowie Finanzierungs- und Verwaltungsfragen

Diese Erläuterungen sollen fortgeführt und erweitert werden, um wesentliche Fragestellungen in einem Dokument zusammengefasst für alle Beteiligten des Kita-Systems zur Verfügung zu stellen.

Wir informieren darüber, sobald es ein Update der Unterlage gibt, Bis dahin kann das aktuelle Dokument über nachfolgenden Button heruntergeladen werden.

KEINE ÜBERGANGSFRIST BEIM RECHTSANSPRUCH AUF EINEN KITA-PLATZ

illegal-legal

Die Stadtverwaltung Bad Dürkheim bekräftigt ihr Engagement für eine bedarfsgerechte Kitabetreuung, wie DIE RHEINPFALZ in ihrem Artikel „Noch freie Plätze fürs neue Kita-Jahr“ vom 24. April 2024 berichtete.

Obwohl der Platzbedarf für das kommende Kita-Jahr laut dem im Sozialausschuss vorgestellten Kita-Bedarfsplan gedeckt werden kann, wird leider von Seiten der Stadtverwaltung erneut nicht deutlich gemacht, dass der Rechtsanspruch auf eine siebenstündige durchgängige Betreuung inklusive warmem Mittagessen im Innenstadtbereich weiterhin nicht flächendeckend erfüllt werden kann. „Hier ist die Verwaltung in der Mangelverwaltung, da noch rund 15% der vorhandenen Plätze in kommunaler Trägerschaft für Kinder im Alter zwischen 2 und 6 Jahren nicht den Rechtsanspruch erfüllen“, erläutert der Vorsitzende des Kreiselternausschuss Bad Dürkheim (KEA DÜW) Gordon Amuser.

Wie die Stadtverwaltung aufzeigt, bietet die mögliche Erweiterung der Betriebserlaubnis der Kita Schatzkiste zwar einen gewissen Puffer bei den Kita-Plätzen für unerwartete Bedarfe, jedoch wird die Platzerweiterung von Seiten des KEA DÜW kritisch gesehen. Im Rahmen des akuten Fachkräftemangels durch die Rahmenbedingungen im Kita-System, ist die Betreuung von mehr Kindern in einer räumlich limitierten Einrichtung das falsche Zeichen. „Weil dies vielerorts die jahrelange gängige Trägerpraxis war, ist das Kita-System auch zum Teil an sein Limit geraten. Investitionen, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Kitagesetzes (KiTaG) zum 1. Juli 2021 notwendig waren, wurden schlichtweg nicht angegangen“, so die stellvertretende Vorsitzende des KEA DÜW Jennifer Thierfelder.

Die Stadt Bad Dürkheim ist im Vergleich zu anderen kommunalen Trägern im Landkreis zwar besser aufgestellt, jedoch möchte der KEA DÜW betonen, dass der Blick auf die reine Platzanzahl die Realität um die Kita-Situation nicht korrekt darstellt.
Die Stadtverwaltung unterstreicht das Bestreben, die Betreuungssicherheit für Familien zu gewährleisten, was auch vom KEA DÜW deutlich wahrgenommen wird. Das Elterngremium möchte jedoch klarstellen, dass die in dem Artikel von Seiten der Verwaltung genannte Übergangsfrist bis 2026 sich nicht auf den Rechtsanspruch bezieht. „Eine Übergangsfrist für den Rechtsanspruch auf eine durchgängige siebenstündige Betreuung inklusive Mittagessen gibt es schlichtweg nicht. Dieser gilt seit Inkrafttreten des KiTaG für alle Familien. Bis 2028 und nicht wie angegeben bis 2026 stellt sich lediglich die Frage, ob das Mittagessen warm oder kalt in Form von Lunchpaketen angeboten wird“, betont Amuser.

Um den Rechtsanspruch flächendeckend zu erfüllen, sind Baumaßnahmen erforderlich, die jedoch seit Jahren aufgrund von Planungsunsicherheiten bei den Betreuungsbedarfen der Familien von der Stadtverwaltung nicht angegangen werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen innerhalb eines üblichen Planungshorizonts von 3 bis 5 Jahren stellt eine Herausforderung dar, die nun unbedingt zeitnah angegangen werden muss, da sonst selbst die Übergangsfrist für das warme Mittagessen verstreicht. Gerade da man sich bei den rechtsanspruchserfüllenden Kita-Plätzen in der Mangelverwaltung befindet, muss gehandelt werden. „Vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist der Rechtsanspruch aus dem KiTaG keine Handlungsempfehlung, sondern Teil der kommunalen Pflichtaufgabe Kita“, schließt Amuser ab.

DER KEA INFORMIERT: ELTERNAUSSCHUSSWAHLEN 2023

Elternausschusswahl

Den KEA DÜW möchte auch in diesem Jahr zu grundlegenden Themen rund um die anstehenden EA-Wahlen in den Kitas des Landkreises informieren. Hier sind rechtliche und fachliche Hintergründe zu berücksichtigen.

Gern können diese Informationen genutzt werden, um die Eltern und ggf. Kitas/Träger zu informieren.

Wichtige Eckpunkte:

  • Um die Wahlen eines Elternausschusses durchzuführen, ist in jedem Fall eine Elternversammlung vor Ort erforderlich. Ein Online-Elternabend reicht nicht aus.
  • Die Wahl in Gruppenelternabenden ist unzulässig.
  • Freie Träger können hier nur dann abweichen, wenn sie eine eigene Satzung/Ordnung bzw. bei kirchlichen Trägern eine Kirchenordnung erlassen haben. Näheres dazu in der Elternmitwirkungsbroschüre.

Elternversammlung – was ist das und wozu ist es gut?

Gemäß § 9 Abs. 1 KiTaG findet die institutionalisierte Elternmitwirkung in zwei Gremien statt – in der Elternversammlung und dem Elternausschuss (EA). Die Elternversammlung ist dabei das höchste beschlussfassende Gremium der Kita-Eltern. Hier findet die direkte Meinungs- und Willensbildung der Kita-Elternschaft statt.

Nur in der Elternversammlung treffen sich alle Kita-Eltern und können grundsätzliche Fragen der Einrichtung besprechen und diskutieren, damit alle Eltern einbezogen werden. Da in der Regel nur eine Elternversammlung je Kita-Jahr stattfindet, sollte es im Interesse der Eltern liegen, sich an diesem Diskurs zu beteiligen. Eine gute Kita-Qualität kann nur entstehen, wenn die Eltern bei der Gestaltung der Kita-Arbeit mitreden und mitarbeiten. Eltern sind wichtige Partner in der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Die Wahl des Elternausschusses ist auch nur eine und nicht die ausschließliche Aufgabe der Elternversammlung. Mit dem Auftrag ausdrücklicher Berichterstattung durch Träger und (bisherigen) Elternausschuss ist sichergestellt, dass insbesondere auch auf der Wahlversammlung die Chance zum inhaltlichen Austausch genutzt werden soll. Dies bietet dann auch die Gelegenheit, im späteren Verlauf der Sitzung eine fundierte Wahlentscheidung zu treffen.

Die Elternversammlung gehört zur inhaltlichen und pädagogischen Arbeit mit den Eltern. Insofern ist diese Arbeit in der Personalisierung inbegriffen, sie ist keine „Zusatzleistung“ der Fachkräfte und Kita-Leitung; sie führt daher nicht zu Überstunden.

Ist eine geringe Beteiligung an der Elternversammlung ein Hindernis für die Durchführung der Elternausschuss-Wahlen?

Generell besteht der Elternausschuss aus einem Mitglied pro angefangene zehn Betreuungsplätze der Kita – laut Betriebserlaubnis – mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Elternversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eltern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ordnungsgemäß bedeutet: Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus und auf einem Weg (oder mehreren Wegen), der alle Eltern erreicht. Auch bei einer geringen Wahlbeteiligung ist die Wahl eines Elternausschusses gültig.

Bei der Wahl der Elternvertretung ergibt sich die Legitimation nicht durch die Anzahl der abgegebenen Stimmen basierend auf einem Steckbrief wie bei einer Brief-/Urnenwahl, der zu wesentlichen Themen des Kita-Alltags keine Aussagen erlaubt. Vielmehr sind die Vertreter der Eltern dadurch legitimiert, dass Eltern die Möglichkeit bekommen, mit den Kandidaten Diskussionen zu verschieden gelagerten Themen zu führen. Themen, welche höchst unterschiedlich sein können, wie die Eltern es sind, die vertreten werden. Engagierte sowie interessierte Eltern treffen bei einer Elternversammlung, eine deutlich zielführendere Wahlentscheidung.

Legal / Illegal – NICHT egal!

Weder Träger, Kita-Leitungen noch Eltern selbst sollten die institutionalisierte Elternmitwirkung als nebensächlich abtun, denn es geht hier um gesetzlich legitimierte, demokratische Gremien. Die Wahlen – und auch die darauffolgende Amtsführung – sind genauso ernst zu nehmen wie die von Ortsvorstehern, Landräten usw. Keinesfalls darf ein Elternausschuss nur gewählt werden, damit es ihn auf dem Papier gibt. Eine solche Denkweise sollte keinem offiziellen Gremium als Grundlage dienen. Erst recht sollte es nicht in einer Kita passieren, die ein Ort der Demokratiebildung für unsere Kinder ist.

Eine Brief-/Urnenwahl sollte nur aus gewichtigen Gründen (z.B. hohe Anzahl an Schichtarbeitern in der Elternschaft) gewählt werden. Sie muss immer in einer Elternversammlung beschlossen werden. § 4 Abs. 3 KiTaG EMLVO lässt es zu, dass die Elternversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen kann, die Wahl nicht direkt in der Versammlung, sondern in Form einer Urnenwahl durchzuführen. Diese Entscheidung steht nur der Elternversammlung zu. Durch Träger oder bisherigen Elternausschuss beschlossene Urnenwahlen sind und bleiben ungültig.

Die Information und die Erörterung der grundsätzlichen Fragen in der Elternversammlung sind so bedeutsam für die spätere Arbeit des Elternausschusses und seine Legitimation, dass darauf in keinem Fall verzichtet werden kann.

Wozu Elternmitwirkung?

Doch Elternmitwirkung ist nicht nur eine Rechtsfrage. Kinder können sich in der Kita nur dann gut entwickeln, wenn das Kita-Team, die Leitung, die Eltern und die Träger kooperativ zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. §3 Abs. 1 KiTaG spricht von der „Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes“. Diese „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft“ ist zentrale Voraussetzung für eine gute Kita-Qualität.

Was tun, wenn die Beteiligung der Eltern schwindet?

Viele Kitas melden einen „Trend“, nach dem die Mitwirkung der Eltern immer weiter zurückgeht. Ist das der Fall, muss dem klar entgegengewirkt werden. Allerdings kann dies keinesfalls in weiteren Kontaktreduzierungen, wie es Brief-/Urnenwahlen mit sich bringen, geschehen. Vielmehr kann und soll die Frage, wie eine besser gelebte Elternmitwirkung in der Kita erreicht werden kann, mit dem Elternausschuss, der Elternversammlung, bei Elterngesprächen und im Kita-Beirat besprochen und bearbeitet werden. Zudem sollte hier der Kontakt zu Beratungsstellen (z.B. das örtliche oder überörtliche Jugendamt), Konsultations-Kitas mit entsprechenden Schwerpunkten oder der Besuch gezielter Fortbildungen erfolgen. So kann Ursachenforschung betrieben und dann entsprechend gegengesteuert werden.

Oftmals hilft eine gemeinsame und intensivere Beschäftigung mit dem Thema enorm weiter. Von Kita-Akteuren, die sich bereits auf diesen Weg gemacht haben, kommen oft Aussagen wie: „Rückblickend ist klar, dass die Elternmitwirkung so nicht funktionieren konnte. Aber das haben wir damals nicht sehen können.“

Informationen rund um die Elternmitwirkung finden Interessierte auch in unserem Start-Kit, das auf 8 Seiten einen schnellen Überblick liefert.