ERLISCHT DER BETREUUNGSANSPRUCH DES KINDES GEGENÜBER DEM JUGENDAMT, WENN ELTERN EINEN KONKRETEN BETREUUNGSPLATZ ABLEHNEN?

KiTaGAVO

Auch wenn der KEA DÜW keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten darf, so haben wir eine eine mit dem Bildungsministerium abgestimmte Antwort auf diese Frage.

Lehnt eine Familie einen konkreten Betreuungsplatz in einer Kita ab, besteht weiterhin der Anspruch auf frühkindliche Förderung. Dieser Anspruch gilt erst als erfüllt, wenn das Kind einen tatsächlichen Platz belegt und die Betreuung des Kindes erfolgt.

Wenn zwischenzeitlich der von der Familie abgelehnte Betreuungsplatz anderweitig vergeben wird, kann sich das Jugendamt nicht darauf berufen, dass die Anspruchserfüllung versucht wurde, da das Kind zu diesem Zeitpunkt keinen tatsächlichen belegbaren Kita-Platz inne hat.

Jedoch kann die Ablehnung eines Kita-Platzes als „Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs“ gesehen werden. Folglich ist es rechtens, den Platz an ein anderes Kind zu vergeben und die Familie, die den Platz abgelehnt hat, im Rahmen der Mangelverwaltung auf einen zukünftig verfügbaren Betreuungsplatz zu verweisen. Mit der Ablehnung eines Betreuungsplatzes wird also nicht der rechtliche Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatzes von Seite der Familie aufgegeben. Jedoch kann es sein, dass ein Betreuungsplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt angeboten wird.

Im Fall, dass die Kita bzw. der Träger einen Betreuungsplatz kündigt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Kita-Platz für das Kind von Seiten der Familie aufgegeben wird.

Selbst wenn die Kündigung des Betreuungsplatzes begründet ist und diese im Verhalten der Eltern zu suchen ist, kann dies nicht weitreichendere Konsequenzen haben, als der bewusste Verzicht auf einen Betreuungsplatz von Seiten der Familie.

Eine Verwirkung des Betreuungsanspruchs gegenüber dem Jugendamt ist folglich selbst bei einer Kündigung des Platzes nicht gegeben.

Wird die Kündigung beispielsweise im Verhalten des Kindes begründet (Das Kind beißt regelmäßig andere Kinder etc.), ist davon auszugehen, dass der Kita-Platz mit Blick auf das Kind nicht bedarfsgerecht (erforderlicher Mehrbedarf zur Betreuung) war. Es hat also keine Anspruchserfüllung auf einen bedarfsgerechten Kita-Platz vorgelegen. Die Kündigung des Betreuungsplatzes hat ebenso wie der Verzicht auf diesen nicht die Verwirkung oder den Verzicht auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Folge.

In beiden Fällen bleibt der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz bestehen.

ABFRAGE DES BETREUUNGSBEDARFS BEI DEN ELTERN ZUR VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF

Bedarfsabfrage

Die Bedarfsabfragen zu den benötigten Betreuungsbedarfen der Familien für Ihre Kinder für das Kita-Jahr 2023/24 haben bereits in vielen Einrichtungen begonnen.

Das zum 01.07.2021 in Kraft getretene Kindertagesstättengesetz sieht vor, dass jedes Kind einen Rechtsanspruch auf eine siebenstündige durchgängige Betreuung mit Mittagsverpflegung, von Montag bis Freitag, im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung hat.

Zur Festlegung der Betreuungszeiten gehört, neben der bedarfsgerechten Dauer, auch die bedarfsgerechte zeitliche Lage am Tag.

Die Ermittlung der Betreuungsbedarfe hat das Ziel, den Bedürfnissen der Familien, unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, sowie soziale Aspekte von Familien zu berücksichtigen. Sie ist die Grundlage der vorausschauenden Planung für das nächste Kita-Jahr.

Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf die bereits genannten sieben Stunden durchgängige Betreuung. Sollte ein höherer Bedarf bestehen (z.B. durch Berufstätigkeit, familiäre oder soziale Gründe), so kann der Träger der Einrichtung einen Nachweis für diesen Bedarf erfragen.

Nach aktuellem Stand können noch nicht alle Kitas eine durchgängige Betreuung anbieten, da beispielsweise noch Baumaßnahmen erfolgen. Deshalb kann es in Einrichtungen vorkommen, dass übergangsweise weiterhin ein Teilzeitangebot (mit Unterbrechung in der Mittagszeit) für Familien vorgehalten werden muss, die keinen Bedarf hinsichtlich einer durchgängigen Betreuung haben und ihren Rechtsanspruch nicht wahrnehmen möchten.

Die Festlegung der Zeiten, in denen Ihr Kind betreut werden kann, erfolgt in Blöcken von halben Stunden. Diese „Zeitschienen“ werden auf Grundlage der erfassten mehrheitlichen Bedarfe der Eltern und der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

Im Rahmen der Bedarfsabfrage ist es beispielsweise wichtig, die tägliche Zeitspanne des Betreuungsbedarfes, inklusive Fahrtzeit zur Arbeitsstätte, anzugeben.

Falls Sie über einen Teilzeitplatz verfügen und diese Betreuungsform für Sie auch im nächsten Kita-Jahr möglich wäre, kann (nicht muss) ein solcher Platz angenommen werden. Die Festlegung auf ein Zeitkontingent bezieht sich jedoch auf ein Kita-Jahr. Der Wechsel in eine andere zeitliche Betreuung, kann unterjährig nur dann erfolgen, wenn in dem erwünschten Betreuungssetting noch ein Platz frei ist. Dies sollte bei der Angabe des Betreuungsbedarfs bedacht werden.

Die Auswahl des Betreuungsangebotes für Ihr Kind dient der vorausschauenden Planung und ist somit noch keine direkte Anmeldung Ihres Kindes für das jeweilige Angebot. Anhand der durch die Befragung ermittelten Bedarfe, der gesetzlichen Vorgaben und unter Einbeziehung der besonderen Gegebenheiten vor Ort, legen Träger, Leitung, Kreisjugendamt und Landesjugendamt gemeinsam die Betreuungszeiten für das neue Kita-Jahr fest. Vor diesem Hintergrund sollten Sie den eigenen Betreuungsbedarf nicht zu knapp angegeben.

Der Elternausschuss ist hinsichtlich der ermittelten Betreuungszeiten anzuhören. Sollten sich durch die ermittelten Betreuungszeiten auch die Öffnungszeiten der Einrichtung ändern, sind diese zusätzlich im Kita-Beirat zu erörtern.

Der Träger sollte sich für den Fall einer Änderung der Öffnungszeiten folglich rechtzeitig um die Terminierung einer Sitzung des Kita-Beirats mit allen Vertretergruppen noch vor der Meldung dieser an das Kreisjugendamt kümmern.

Die Kita-Leitung teilt Ihnen im Anschluss an die Anhörung des Elternausschusses und der eventuellen Behandlung im Kita-Beirat sowie der Abstimmung mit dem Kreisjugendamt die Betreuungszeit für Ihr Kind mit und steht für Rückfragen sicherlich gerne zur Verfügung.

Bereits zur Bedarfsplanung für das aktuelle Kita-Jahr hat das Kreisjugendamt in Zusammenarbeit mit dem KEA DÜW ein Formular zur Abfrage der Betreuungsbedarfe der Familien entwickelt. Dieses wird im Rahmen des Bedarfsplanungsprozesses empfohlen.

Den Muster-Fragebogen für eine zielführende Bedarfsabfrage können Sie sich zur Info unter folgendem Button herunterladen.

Wichtig im Rahmen der Bedarfsabfrage ist, dass die Möglichkeit besteht, einen individuellen und nicht vorgegebenen Betreuungsbedarf inkl. Beginn und Ende der Betreuungszeit angeben zu können.

Die reine Wahl zwischen den in der Vergangenheit verwendeten Betreuungsangeboten gewährleistet weder die Ermittlung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots (Dauer) noch der bedarfsgerechten Lage des Betreuungsangebots am Tag (Beginn und Ende).

WAS HAT ES MIT DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KITA-BEIRATES AUF SICH?

Elternmitwirkung

In den vergangenen Monaten hat der KEA DÜW bereits regelmäßig zum Kita-Beirat informiert. Da nun für das Jahr 2023 in einem Großteil der Kitas im Landkreis die Umsetzung des Kita-Beirats zumindest geplant ist, möchten wir in diesem Zusammenhang über einen wichtigen möglichen Bestandteil der Beiratssitzung informieren: die Geschäftsordnung.

Nach § 5 Abs. 5 der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) kann sich der Kita-Beirat mit 80 % seiner Stimmanteile eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann auch die Größe des Beirats festlegen.

In Zusammenarbeit mit den Verbänden und Trägern (siehe untenstehende Logos) wurde eine ausführliche Handreichung zum Kita-Beirat erstellt.

Ziel des Abstimmungsprozesses war, eine ausgewogene Gesprächssituation im Kita-Beirat zu gewährleisten.

Logos-Kita-Beirat

Wenn in Zusammenarbeit von Verbänden und Trägern die Auslegung des Kita-Beirats, wie oben beschrieben, diskutiert und vereinbart wird, dann sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Beteiligten der Handreichung folgen.

Eine mögliche Beschränkung der Verfahrensweisen des Kita-Beirats arbeitet gegen dessen Ziele. Eine Geschäftsordnung soll, wenn überhaupt, auf einem weißen Blatt Papier gemeinsam in einem Diskurs erstellt werden. Grundsätzliche Änderungen der Verfahrensweise müssen gut begründet und nachvollziehbar sein.

Zwei grundlegende Verfahrensweisen des Kita-Beirats sollten in einer Geschäftsordnung nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen:

  • Die Zusammensetzung des Kita-Beirats wird auf einen Vertreter je Gruppe reduziert werden.
    Grundlegende und dauerhafte Änderungen im Kita-Alltag sollten auch im Diskurs innerhalb der Vertretergruppe auf Basis der Argumente aus der Beirats-Sitzung entschieden werden. Diese Verantwortung sollte nicht einem einzigen Mitglied der Gruppe zugemutet werden.
  • Das Antragsrecht auf weitere Sitzungen bei 30 % der Stimmanteile muss zu jeder Zeit möglich sein.
    Themen des Kita-Beirats können weitere Sitzung notwendig machen bzw. im Laufe des Kita-Jahres notwendig sein. Die grundsätzliche Beschränkung des Kita-Beirats auf eine Sitzung im Kita-Jahr führt das Gremium an absurdum.

Für die Verabschiedung der Geschäftsordnung sind 80 % der Stimmanteile notwendig. Die Elternvertreter haben 20 % der Stimmanteile und sollten mit Kita-Leitung und/oder Fachkräften (jeweils 15 % Stimmanteile) gegen eine Geschäftsordnung stimmen, wenn diese nicht den unter Trägern und Verbänden oben erwähnten Handreichung entspricht.

Hinweis:
Die Geschäftsordnung wird jedes Jahr neu in der Sitzung beschlossen, da auch jedes Jahr neue Mitglieder im Kita-Beirat möglich sind. Ist die Geschäftsordnung einmal beschlossen, wird eine Änderung nahezu unmöglich, da der Träger (50% Stimmanteile) immer zustimmen muss. Daher ist es sinnvoll und wichtig, von Anfang an gegen eine Geschäftsordnung, die die rechtlich zugesicherte Verfahrensweise einschränkt, zu stimmen.

Es ist beispielsweise sinnvoller, die Anzahl der Beiratsgruppen in Relation zu vorhandenen Vertretergruppen innerhalb der Kita von mindestens zwei auszuweiten.

Um sich einen schnellen Überblick zum Kita-Beirat zu verschaffen, hat der KEA DÜW auf Basis der oben genannten Handreichung eine Kurzversion erstellt, die auch eine Passage zur Geschäftsordnung des Kita-Beirats beinhaltet. Diese können Sie sich ebenfalls herunterladen.

WIE STEHT ES UM DEN KITA-BEIRAT?

Umfrage

Viele Elternvertreter im Kita-Beirat haben sich im Laufe des vergangenen Kita-Jahres bei uns gemeldet, dass sie auf die Einberufung des Beirates von Seiten ihres Trägers warten. Dies war Anlass genug für den KEA DÜW, sich per Umfrage mit der Umsetzung des Kita-Beirats im Landkreis zu beschäftigen.

Einführung

Mit dem Kita-Beirat wurde im Jahr 2021 ein neues Gremium in den Kitas gesetzlich verankert. Jetzt mag man sich fragen, wozu neben dem Elternausschuss (EA) ein weiteres Gremium nötig ist? Auch wenn sich beide Gremien mit der Gestaltung der Kita-Arbeit beschäftigen, haben diese ganz un­terschiedliche Rollen.

So ist der Elternausschuss die legitimierte repräsentative Vertretung der Kita-El­ternschaft. Im EA erfolgt die Willensbildung der Elternschaft. Indem der Kita-Träger den EA über alle we­sentlichen Fragen anhört, erfolgt die Meinungsbildung des Trägers unter Berück­sich­ti­gung der In­te­res­sen der Elternschaft. Im Fokus steht dabei, wie die Kita so gestaltet werden kann, dass die Vor­stel­lun­­gen der Eltern unter Wahrung der Fachlichkeit und des Trägerprofils, soweit möglich, im Kita-All­tag berücksichtigt werden können.

Der Kita-Beirat wiederum ist das institutionelle Forum, in dem sich die Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft aller Beteiligten trifft, um die jeweiligen Vorstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Per­spek­ti­ve der Kinder in einen Konsens für eine gute Entwicklung der Kita zu­sam­men­zu­füh­ren. Damit kommt dem Kita-Beirat im Verhältnis zum Elternausschuss eine doppelte Funk­tion zu: Einerseits kann er in wich­tigen konzeptionellen Fragen der Ausgangspunkt dafür sein, auch die Perspektiven und Interessen der anderen Beteiligten besser zu verstehen und anzuerkennen. Andererseits kann im Kita-Bei­rat der gemeinsame Endpunkt eines Erarbeitungsprozesses durch die formelle Beschlussfassung be­gangen werden, mit dem das Commitment aller Beteiligten für eine engagierte Umsetzung der Be­schlüsse im kooperativen Geist deutlich wird.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Kita-Beirats hat sich der Kreiselternausschuss Bad Dürkheim zum Ziel gemacht, dessen kreisweite Umsetzung zu hinterfragen.

Vorgehen

Hierzu wurden sämtliche Elternausschüsse des Landkreises Bad Dürkheim befragt, inwiefern im Kita-Jahr 21/22 eine Sitzung des Kita-Beirats stattgefunden hat. Weiterhin wurden sowohl die jeweilige Trägerschaft und die Standorte der entsprechenden Kitas erhoben.

Ergebnisse
Abbildung 1: Auswertung zur Frage: Fand in Ihrer Kita bereits eine Bei­rats­sitzung statt? [Prozent]

Ein beträchtlicher Anteil der Rückmeldungen (durchschnittlich 69,2 %) zeigt auf, dass bislang keine Sitzung des Kita-Beirats statt­ge­fun­den hat. Diese 69,2 % setzen sich zusammen aus 78,6 % negativer Rück­meldungen aus Kitas in kommunaler Trä­ger­schaft, 66,7 % in ka­tholischer Trägerschaft und 50 % in pro­tes­tan­tischer Trä­ger­schaft.

Bei der regionalen Auswertung zeigte sich, dass sowohl in der Stadt Grünstadt als auch in der Ver­bands­gemeinde Wa­chen­heim bislang keine Sit­zung des Kita-Bei­rats erfolgte. Vorbildlicher da­ge­gen zeigte sich die Ver­bands­ge­mein­de Deidesheim mit 100 % po­sitiven Rück­mel­dun­gen. In den übri­gen Städten, Gemeinden und Ver­bands­ge­meinden fanden teil­weise Sitzungen des Kita-Beirats statt, jedoch war der Anteil der negativen Rückmeldungen stets der Überwiegende.

Bewertung

Die ernüchternden Rückmeldungen zeichnen ein deutliches Bild der mangelnden Umsetzung des Kita-Beirats, wel­che spätestens seit dem Frühjahr 2022 auch nicht mehr mit pandemiebedingten Einschränkungen zu rechtfertigen ist.

Während die Kita-Welt in der Pandemie noch von den kirchlichen Trägern durch ihre in­di­vi­duell passende Auslegung der Corona-Be­kämp­fungs­verordnungen einen gewissen ungezwungenen und eher intollerierbaren Umgang mit geltendem Recht gewohnt sein durfte, zeigen sich im Rahmen dieser Um­frage unverständlicherweise bei den kom­munalen Trägern die größten Lücken.

Zur Erinnerung: Das KiTaG inklusive der Reglungen zum Kita-Beirat entstand auf Landesebene unter Mitarbeit sowie Einbeziehung aller Trägervertretungen. Das sich die Träger nun so schwer mit der Umsetzung des Kita-Beirats tun, ist vor diesem Hintergrund eher unverständlich. In einer Zeit, in der das Wohl unserer Kinder durch unzureichende Rahmenbedingungen in den Hintergrund gerät, ist es für Eltern unverständlich, dass ein Gremium, welches zum Wohle der Kita und deren Kinder arbeiten soll, durch kosten- sowie politikgetriebenes Handeln bis dato „rechtswidrig“ ignoriert wird.

Das Hinwegsetzen über geltendes Recht aufgrund fehlender zeitlicher Ressourcen oder Unverständnis einzelner Trä­ger, möglicherweise so­gar mit dem Ziel der Erhaltung des eigenen Wissensvorsprungs gegenüber Fachkräften und Eltern innerhalb des Kita-Systems, ist nicht akzeptabel und muss schnellstmöglich korrigiert werden. Transparenz und Diskurs im Kita-Beirat bedeutet keine Aufweichung der Trägerautonomie.

Um die Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle der Kinder in jeder Kita an einen Tisch zu bekommen, steht der Kreis­eltern­aus­schus­ses Bad Dürkheim bereits mit dem Bildungsministerium in Kontakt.

UMSETZUNG DER ZUSÄTZLICHEN REGENERATIONSTAGE FÜR KITA-FACHKRÄFTE

Daumen runter

Im Mai diesen Jahres gab es eine Einigung zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften im KiTa-Tarifstreit. Elternvertreter in ganz RLP haben die Aufwertung des Berufs Kita-Fachkraft durch den attraktiven Abschluss als einen wichtigen Baustein gegen den Fachkräftemangel begrüßt.

Problematisch könnte aber die Vereinbarung von bis zu vier zusätzlichen freien Tagen pro Jahr für die Fachkräfte wirken, wenn hier nicht rechtzeitig gegengesteuert wird. Befürchtet wurde, dass diese Entlastung der Fachkräfte zu größeren Betreuungsausfällen für die Kinder führt. Aus Sicht des Landeselternausschusses (LEA) RLP und auch des Kreiselternausschusses Bad Dürkheim (KEA DÜW) sind die öffentlichen Träger jetzt verpflichtet, diese freien Tage durch Mehrpersonal voll auszugleichen – sei es mit zusätzlichen Stellen in den Kitas oder Vertretungspools.

Da in den rheinland-pfälzischen Kitas eine Mindestpersonalisierung vorgeschrieben ist, wurde seit der Tarifeinigung von Elternvertretern befürchtet, dass ohne einen Personalausgleich für die freien Tage eine zusätzliche Schließung der Kitas oder Betreuungskürzung durch den sogenannten „Maßnahmenplan“ drohen.

Im Rahmen einer nicht repräsentativen Umfrage unter den Vorsitzenden der Elternausschüsse des Landkreises hat der KEA DÜW erhoben, wie die Regenerationstage der Fachkräfte für das Jahr 2022 umgesetzt werden und ob der Elternausschuss zu diesen angehört wurde.

Schließtage

Wenn die Arbeitgeber ihren Fachkräften frei geben, ist dies voll und ganz in Ordnung. Dann müssen sie für diese Zeit aber Zusatzpersonal bereitstellen, sonst zahlen die Kinder sowie die Familien die Zeche und wie das obige Diagramm zeigt, haben 61 Prozent der Elternausschüsse angegeben, dass die Regenerationstage durch zusätzliche Schließtage umgesetzt werden.

Lediglich insgesamt 22 Prozent haben angegeben, dass es in ihrer Kita nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt bzw. es noch keine Regelung gibt. Aber auch in den Einrichtungen, in denen es nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt, muss Zusatzpersonal bereitgestellt werden, damit es nicht zu zusätzlichen Arbeitsverdichtung bei den Fachkräften kommt, die die Entlastungswirkung für diese wieder aufheben.

Für das Jahr 2022 ist es aufgrund der Kurzfristigkeit des Tarifabschlusses und dessen Umsetzung vielleicht noch akzeptabel, diese als Schließtage umzusetzen. Aber es muss auch berücksichtigt werden, dass Familien durch Corona bereits viel Urlaub für die Betreuung ihrer Kinder investiert haben. Hier jetzt zumeist einfach die Weihnachtsschließtage auszuweiten, stellt viele Familien vor ein großes Betreuungsproblem, welches zum Teil nur durch unbezahlten Urlaub gelöst werden kann. Für das Jahr 2023 müssen andere Lösungen als zusätzliche Schließtage gefunden werden!

Abschließend bleibt weiterhin festzuhalten, dass das Thema Notbetreuung diskutiert werden sollte. Notbetreuung wird zwar von Kita zu Kita bzw. von Träger zu Träger unterschiedlich gehandhabt, jedoch besteht auch während der Schließtage der Rechtsanspruch weiter. Insofern kann von Seiten des EA gegenüber dem Jugendamt auf eine Notbetreuung hingewirkt werden. Der Rechtsanspruch richtet sich nämlich gegen das Jugendamt.

Anhörungsrecht

91 Prozent der Elternausschüsse gaben die Rückmeldung, dass sie zu den zusätzlichen Schließtagen nicht angehört wurden. Hier muss ganz klar gesagt werden, dass dies von Seiten der Kita oder Träger nicht rechtens ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG ist der EA vor allen wesentlichen Entscheidungen anzuhören. Dieses Anhörungsrecht bedeutet, dass die Vorstellungen der Eltern bei der Entscheidungsfindung von Träger bzw. KiTa-Leitung berücksichtigt werden sollen. Es ist damit der institutionelle Kern einer lebendigen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf Augenhöhe.

Aus diesem Gedanken einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist abzuleiten, dass EA, Träger und KiTa-Leitung nach Möglichkeit eine Lösung suchen sollten, die allen legitimen Interessen ausreichend gerecht wird. Verständnis für die Interessenlage der Anderen ist dazu Grundvoraussetzung – dieser Anspruch richtet sich nicht nur an den Träger, sondern ausdrücklich auch an die EA-Mitglieder, die in ihrer Funktion nicht nur „Anwälte der Eltern“ sind, sondern einen fairen Interessenausgleich verfolgen sollten. In jedem Fall sollte der Träger seine Gründe gegenüber dem EA transparent machen, warum er die Überlegungen der Elternschaft nicht berücksichtigt.

Was zu den „wesentlichen Entscheidungen“ gehört, bei denen der EA ein Anhörungsrecht hat, ist durch das KiTaG klar definiert . In der Elternmitwirkungsverordnung werden Themenbereiche ausdrücklich genannt, zu denen auch Öffnungs- und Ferienzeiten sowie Schließtage gehören.

Verletzt der Träger das Anhörungsrecht der Eltern, so bietet das KiTa-Gesetz dem Elternausschuss die Möglichkeit, gemäß § 10 KiTaG Beschwerde beim Landesjugendamt einzulegen.

Verletzt eine Kommune (Stadt oder Gemeinde) als KiTa-Träger das Anhörungsrecht des EA, so kann ein nachfolgender Gremienbeschluss (z.B. des Gemeinderats) wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig sein. Die Eltern können dann auch nach dem Kommunalrecht die Kommunalaufsicht (Landrat/Landrätin bzw. ADD in Trier) anrufen sowie formal Widerspruch gegen den Beschluss einlegen, um die Elternmitwirkungsrechte durchzusetzen und die ohne Anhörung erfolgten Beschlüsse der Gremien aufheben zu lassen.

Allerdings stellt eine solche Konfrontation den Sinn der Anhörung in Frage, denn wenn ein Träger den EA schon nicht anhören will, dann würde er die Vorstellungen der Eltern sicherlich auch nicht in einer fairen Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigen, die
einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft entspricht. Da hier also ganz offensichtlich die Kooperationskultur gestört ist, sollte die zuständige Fachberatung oder das Jugendamt bzw. Landesjugendamt einbezogen werden, um die bestehenden Probleme konstruktiv zu klären.

Dabei ist natürlich zu beachten, ob in einem Einzelfall versehentlich oder aus großem Zeitdruck die Anhörung nicht erfolgt ist oder ob fortwährend die Anhörungsrechte des EA absichtlich beschnitten werden. In solchen Fällen kann sowieso nur das Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde helfen, der auch gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Träger zur Verfügung stehen.