MITGLIEDER IM EA – SIND DIE GEWÄHLTEN IMMER IM AMT?

Elternausschusswahl

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt.  Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des LEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.

MISSVERSTÄNDNISSE UND BEDARFSPLANUNG

Kiita-Zukunftsgesetz

Wie die Rheinpfalz in ihrem Artikel „Kitas vor großen Herausforderungen“ vom 10. Oktober 2022 berichtete, wird weiterhin der Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden inklusive Mittagessen als großer Stolperstein bei der Umsetzung des neuen KiTa-Gesetzes (KiTaG) angeführt. Dabei hat bereits das alte KiTaG vor dem 1. Juli 2021 geregelt, dass den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, Rechnung getragen werden soll. „Träger, die in der Vergangenheit im Rahmen Ihrer Bedarfsplanung dieser Vorgabe bereits gefolgt sind, nach dem tatsächlichen Bedarf der Familien auch Ihre Ressourcen auszubauen, tun sich bei der Umsetzung des neuen KiTaG deutlich leichter“, erläutert der Vorsitzende des KEA DÜW Gordon Amuser.

Was den angeblichen Wunsch der Eltern nach einem warmen Essen betrifft, ist folgendes zu vermerken: Das KiTaG regelt, dass bei Betreuungsangeboten über die Mittagszeit ein Mittagessen vorgesehen werden soll. Dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. als Orientierung dienen. Genannte Standards beschreiben die Kriterien für eine optimale, gesundheitsfördernde und nachhaltige Ernährung in der Kita. Diese sollte ohnehin zum Wohl der Kinder im Interesse jedes Trägers liegen. Wie schnell die Umsetzung der Ernährungsstandards erfolgt, ist beispielsweise ein Thema für den neu geschaffenen Kita-Beirat, der jedoch laut einer Umfrage des KEA DÜW in rund zwei Dritteln der Kitas des Landkreises bis heute noch nicht von den Trägern einberufen wurde, obwohl eine Sitzung pro Jahr gesetzlich vorgeschrieben ist. „Der überwiegende Teil der Träger kann also gar nicht wissen, was Eltern fordern, weil man gar nicht mit ihnen in den Diskurs gegangen ist“, führt Amuser aus.

Was den Sachstand der Baumaßnahmen der Kita-Träger im Landkreis betrifft, ist es erfreulich, dass einige Träger sich in der Vergangenheit bereits auf den Weg gemacht haben, ihre Kitas für die Zukunft zu rüsten. Einige tun dies jetzt, aber leider gibt es auch Träger, die vor den eigenen großen Aufgaben auch weiterhin die Augen verschließen.
Um Kenntnis über den Bedarf im Rahmen seiner Trägertätigkeit zu haben, muss man nicht nur wissen, wie viele Betreuungsplätze benötigt werden. Auch der Betreuungsbedarf der Eltern hinsichtlich Dauer und Lage am Tag ist zu berücksichtigen. Das Thema Bedarfsabfrage bei den Eltern wird leider auch über den Landkreis Bad Dürkheim hinaus eher suboptimal umgesetzt. Würde man dies jedoch tun und nicht auf die anhaltenden Missverständnisse bei den Eltern rund um das KiTaG bauen, würde sich so manch positives Bild vermutlich in der Realität deutlich schlechter darstellen.

„Bei der Bedarfsplanung geht es darum, einen Bedarf dazustellen, der von den Familien benötigt wird und nicht der vom Träger umsetzbar ist. Nur so erhält man ein realistisches Bild über die notwendigen Ressourcen und Maßnahmen, die dann konsequent angegangen werden müssen. Zum Teil werden nicht nur An- oder Umbauten notwendig, sondern auch der Bau von neuen Kitas, die von Trägern gar nicht erwähnt werden“, sieht der Vorsitzende des KEA noch deutlich mehr Arbeit auf einige Träger im Landkreis zukommen, als sie in dem Bericht vermitteln wollen.

TRÄGER MÜSSEN IHRER VERANTWORTUNG NACHKOMMEN!

Geld

Wie die RHEINPFALZ in ihrem Artikel „Bekommen Erzieherinnen keine Hilfe mehr?“ (hier geht es zum Artikel) am 1. Oktober 2022 berichtet hat, überlegt die Stadt Grünstadt pädagogische Vertretungs- sowie Hauswirtschaftskräfte in den eigenen kommunalen Kitas im kommenden Haushalt 2023 einzusparen. Argumentiert wird mit der Freiwilligkeit dieser Möglichkeit, Energiekosten, Inflation und hohen Anforderungen.

KiTas gehören zur kommunalen Pflichtaufgabe und Einrichtungen werden seit Jahren von einem Großteil der Träger zum Nachteil von Kindern, Familien und Erzieher*innen nur mit dem absoluten Muss ausgestattet, wie die geplanten Einsparrungen des Grünstadter Trägers erneut deutlich aufzeigen. „So werden aktuelle Probleme, wie z. B. dem Fachkräftemangel und den damit verbundenen Belastungen für Kinder und deren Familien nicht entgegengewirkt, sondern sehenden Auges die Situation weiter verschärft. Auch Träger müssen sich der Verantwortung für das Kita-System endlich bewusst werden.“, so der Vorsitzende des Kreiselternausschusses Bad Dürkheim (KEA DÜW) Gordon Amuser.

Die für KiTas vorgesehene personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften ist laut KiTa-Gesetz grundsätzlich während des ganzen Jahres sicherzustellen. Die verlässliche Antwort, wie dies ohne die Bereitstellung eines Vertretungspools möglich gemacht werden soll, ohne ständig den Maßnahmenplan bei Personalunterschreitungen anzuwenden, bleibt die Stadt Grünstadt als Verantwortlicher schuldig. „Eine Verschlechterung der ohnehin angespannten Betreuungs- und Erziehungssituation ist vorprogrammiert. Vertretungspools zum Wohle der Kinder, Eltern und auch Fachkräften müssen erhalten und, wenn noch nicht vorhanden, aufgebaut werden.“ fordert Amuser. Zusätzliche Personalkosten für notwendige Vertretungen von Fachkräften werden vom Land bei der Mitfinanzierung berücksichtigt.

Neben den pädagogischen Fachkräften kann ein Träger laut KiTaG vor allem Wirtschaftskräfte, also auch Küchenpersonal, begründet einsetzen, wie es die jeweilige Kita benötigt. Dieses Personal wird ebenso vom Land mitfanziert. So werden Fachkräfte insbesondere in der Mittagszeit entlastet, damit sie sich auf die pädagogische Arbeit konzentrieren können. „Eine solche Möglichkeit auf Kosten der pädagogischen Arbeit mit den Kindern nicht wahrzunehmen, ist leider ein deutliches Zeichen, dass man als Träger nicht seiner Verantwortung bei der frühkindlichen Bildung sowie auch als Arbeitgeber nachkommen möchte. Hier eine Lösung durch ehrenamtliche Helfer anzuführen, beruht alleine auf einem rein wirtschaftlichen Denken und nicht auf dem Kindeswohl.“, kritisiert der Vorsitzende des KEA DÜW.

Die Elternvertreter auf Kreis- auf Landesebene setzen sich für verbindliche Vertretungspools ein, damit eine weitere Belastung der Familien und Fachkräfte in dieser fragilen Betreuungssituation vermieden wird. Ebenso ist es ein Ziel, dass sichergestellt wird, dass durch entsprechende Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Trägern in allen Kitas in RLP ausreichend Hauswirtschaftskräfte zur Verfügung gestellt werden.“ Die Sicherstellung der frühkindlichen Bildung unserer Kinder darf nicht ständig der erste Sparposten der Verantwortlichen sein!“, fordert Amuser.

Auch die Umsetzung der in den Tarifverhandlungen erst kürzlich durchgesetzten zusätzlichen Erholungstage für Fachkräfte in kommunalen KiTas zeigt die aktuelle Haltung der Träger gegenüber den Familien. Anstatt, wie beispielsweise vom Landeselternausschuss der Kindertagesstätten in RLP gefordert, die Erholungstage personell auszugleichen, um zusätzliche Schließtage zu vermeiden, wird eben dies von den Trägern getan. „Wenn dies jetzt für das Jahr 2022 nicht die Ausnahme bleibt, wurde bewusst von Trägervertretern und Gewerkschaften auf dem Rücken der Familien verhandelt. Eine Haltungsänderung der Träger ist dringend notwendig.“, ergänzt Amuser abschließend

DER KEA INFORMIERT: ELTERNAUSSCHUSSWAHLEN 2022

Elternausschusswahl

Den KEA DÜW erreichen Anfragen, ob nicht auf die Elternversammlung verzichtet werden und stattdessen eine Brief-/Urnenwahl der Elternausschüsse erfolgen könne?

Wir nehmen dies als Anlass, um über die rechtlichen und fachlichen Hintergründe aufzuklären. Gern können diese Informationen genutzt werden, um die Eltern und ggf. Kitas/Träger aufzuklären.

Wichtige Eckpunkte:

  • Um die Wahlen eines Elternausschusses durchzuführen, ist in jedem Fall eine Elternversammlung vor Ort erforderlich. Ein Online-Elternabend reicht nicht aus.
  • Die Wahl in Gruppenelternabenden ist unzulässig.
  • Freie Träger können hier nur dann abweichen, wenn sie eine eigene Satzung/Ordnung bzw. bei kirchlichen Trägern eine Kirchenordnung erlassen haben. Näheres dazu in der Elternmitwirkungsbroschüre.

Elternversammlung – was ist das und wozu ist es gut?

Gemäß § 9 Abs. 1 KiTaG findet die institutionalisierte Elternmitwirkung in zwei Gremien statt – in der Elternversammlung und dem Elternausschuss (EA). Die Elternversammlung ist dabei das höchste beschlussfassende Gremium der Kita-Eltern. Hier findet die direkte Meinungs- und Willensbildung der Kita-Elternschaft statt.

Nur in der Elternversammlung treffen sich alle Kita-Eltern und können grundsätzliche Fragen der Einrichtung besprechen und diskutieren, damit alle Eltern einbezogen werden. Da in der Regel nur eine Elternversammlung je Kita-Jahr stattfindet, sollte es im Interesse der Eltern liegen, sich an diesem Diskurs zu beteiligen. Eine gute Kita-Qualität kann nur entstehen, wenn die Eltern bei der Gestaltung der Kita-Arbeit mitreden und mitarbeiten. Eltern sind wichtige Partner in der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Die Wahl des Elternausschusses ist auch nur eine und nicht die ausschließliche Aufgabe der Elternversammlung. Mit dem Auftrag ausdrücklicher Berichterstattung durch Träger und (bisherigen) Elternausschuss ist sichergestellt, dass insbesondere auch auf der Wahlversammlung die Chance zum inhaltlichen Austausch genutzt werden soll. Dies bietet dann auch die Gelegenheit, im späteren Verlauf der Sitzung eine fundierte Wahlentscheidung zu treffen.

Die Elternversammlung gehört zur inhaltlichen und pädagogischen Arbeit mit den Eltern. Insofern ist diese Arbeit in der Personalisierung inbegriffen, sie ist keine „Zusatzleistung“ der Fachkräfte und Kita-Leitung; sie führt daher nicht zu Überstunden.

Ist eine geringe Beteiligung an der Elternversammlung ein Hindernis für die Durchführung der Elternausschuss-Wahlen?

Generell besteht der Elternausschuss aus einem Mitglied pro angefangene zehn Betreuungsplätze der Kita – laut Betriebserlaubnis – mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Elternversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eltern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ordnungsgemäß bedeutet: Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus und auf einem Weg (oder mehreren Wegen), der alle Eltern erreicht. Auch bei einer geringen Wahlbeteiligung ist die Wahl eines Elternausschusses gültig.

Bei der Wahl der Elternvertretung ergibt sich die Legitimation nicht durch die Anzahl der abgegebenen Stimmen basierend auf einem Steckbrief wie bei einer Brief-/Urnenwahl, der zu wesentlichen Themen des Kita-Alltags keine Aussagen erlaubt. Vielmehr sind die Vertreter der Eltern dadurch legitimiert, dass Eltern die Möglichkeit bekommen, mit den Kandidaten Diskussionen zu verschieden gelagerten Themen zu führen. Themen, welche höchst unterschiedlich sein können, wie die Eltern es sind, die vertreten werden. Engagierte sowie interessierte Eltern treffen bei einer Elternversammlung, eine deutlich zielführendere Wahlentscheidung.

Legal / Illegal – NICHT egal!

Weder Träger, Kita-Leitungen noch Eltern selbst sollten die institutionalisierte Elternmitwirkung als nebensächlich abtun, denn es geht hier um gesetzlich legitimierte, demokratische Gremien. Die Wahlen – und auch die darauffolgende Amtsführung – sind genauso ernst zu nehmen wie die von Ortsvorstehern, Landräten usw. Keinesfalls darf ein Elternausschuss nur gewählt werden, damit es ihn auf dem Papier gibt. Eine solche Denkweise sollte keinem offiziellen Gremium als Grundlage dienen. Erst recht sollte es nicht in einer Kita passieren, die ein Ort der Demokratiebildung für unsere Kinder ist.

Eine Brief-/Urnenwahl sollte nur aus gewichtigen Gründen (z.B. hohe Anzahl an Schichtarbeitern in der Elternschaft) gewählt werden. Sie muss immer in einer Elternversammlung beschlossen werden. § 4 Abs. 3 KiTaG EMLVO lässt es zu, dass die Elternversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen kann, die Wahl nicht direkt in der Versammlung, sondern in Form einer Urnenwahl durchzuführen. Diese Entscheidung steht nur der Elternversammlung zu. Durch Träger oder bisherigen Elternausschuss beschlossene Urnenwahlen sind und bleiben ungültig.

Die Information und die Erörterung der grundsätzlichen Fragen in der Elternversammlung sind so bedeutsam für die spätere Arbeit des Elternausschusses und seine Legitimation, dass darauf in keinem Fall verzichtet werden kann.

In der aktuellen Situation ohne Corona-Einschränkungen ist eine Elternversammlung also zwingend durchzuführen. Im vergangenen Jahr war eine Brief-/Urnenwahl auch nur bis zum 12. September ohne Beschluss der Elternversammlung aufgrund einer Regelung in der damals gültigen CoBeLVO möglich.

Wozu Elternmitwirkung?

Doch Elternmitwirkung ist nicht nur eine Rechtsfrage. Kinder können sich in der Kita nur dann gut entwickeln, wenn das Kita-Team, die Leitung, die Eltern und die Träger kooperativ zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. §3 Abs. 1 KiTaG spricht von der „Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes“. Diese „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft“ ist zentrale Voraussetzung für eine gute Kita-Qualität.

Was tun, wenn die Beteiligung der Eltern schwindet?

Viele Kitas melden einen „Trend“, nach dem die Mitwirkung der Eltern immer weiter zurückgeht. Ist das der Fall, muss dem klar entgegengewirkt werden. Allerdings kann dies keinesfalls in weiteren Kontaktreduzierungen, wie es Brief-/Urnenwahlen mit sich bringen, geschehen. Vielmehr kann und soll die Frage, wie eine besser gelebte Elternmitwirkung in der Kita erreicht werden kann, mit dem Elternausschuss, der Elternversammlung, bei Elterngesprächen und im Kita-Beirat besprochen und bearbeitet werden. Zudem sollte hier der Kontakt zu Beratungsstellen (z.B. das örtliche oder überörtliche Jugendamt), Konsultations-Kitas mit entsprechenden Schwerpunkten oder der Besuch gezielter Fortbildungen erfolgen. So kann Ursachenforschung betrieben und dann entsprechend gegengesteuert werden.

Oftmals hilft eine gemeinsame und intensivere Beschäftigung mit dem Thema enorm weiter. Von Kita-Akteuren, die sich bereits auf diesen Weg gemacht haben, kommen oft Aussagen wie: „Rückblickend ist klar, dass die Elternmitwirkung so nicht funktionieren konnte. Aber das haben wir damals nicht sehen können.“

Informationen rund um die Elternmitwirkung finden Interessierte auch in unserem Start-Kit, das auf 8 Seiten einen schnellen Überblick liefert.

RUNDSCHREIBEN DES LANDESJUGENDAMTS ZUR ÄNDERUNG DER KiTaGAVO

KiTaGAVO

Am 20. Juli 2022 wurden die Änderungen der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaGAVO) veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben sich zwei Anpassungen, die sich auf die Personalausstattung von Kindertagesseinrichtungen nach § 21 KiTaG auswirken. Nachfolgend wird die jeweilige Änderung vorgestellt und die Relevanz in Bezug auf den Praxisalltag erläutert.

1. Gleichzeitige Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit:

§ 2 Abs. 2 KiTaGAVO

„(2) Von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KiTaG kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.“

In § 21 Abs. 4 KiTaG ist geregelt, dass zu jeder Zeit mindestens zwei pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung anwesend sein müssen. Pädagogische Fachkräfte sind in der Fachkräftevereinbarung unter Punkt 4 definiert (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen).

Mit Inkrafttreten der o. g. Änderung wird diese Regelung angepasst. Zukünftig können in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer pädagogischen Fachkraft i. S. d. Fachkräftevereinbarung beispielsweise eingesetzt werden:

  • pädagogische Fachkräfte in Assistenz (definiert unter Punkt 5 der Fachkräftevereinbarung),
  • profilergänzende Kräfte (definiert unter Punkt 7 der Fachkräftevereinbarung) oder

Kräfte, deren Einsatz aus dem Sozialraumbudget gefördert und nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden (definiert unter Punkt 8 der Fachkräftevereinbarung). Nicht einsetzbar anstelle einer pädagogischen Fachkraft sind Unterstützungs- und Vertretungskräfte, die nach der Fachkräftevereinbarung nicht als Fachkraft (Punkt 4, 5, 7) definiert werden können, sowie Auszubildende, Praktikanten, und Mitarbeitende aus dem wirtschaftlichen Bereich.

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund mangelnder Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte gemäß der Fachkräftevereinbarung die Betreuungszeiten der Tageseinrichtung eingeschränkt werden müssten, wenn die Kita schließen müsste oder die Erfüllung des Rechtsanspruchs nicht mehr gewährleistet werden kann.

2. Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus:

§ 2 Abs. 3 KiTaGAVO

„(3) Ausgleichsmaßnahmen nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG können für eine Dauer von längstens sechs Monaten eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 ist in der Zeit vom 03. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 der Einsatz von Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.“

Durch das Inkrafttreten der o. g. Änderung ist der Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.

Der Träger hat den begründeten Ausnahmefall nachzuweisen und im Rahmen des Personalverwendungsnachweises vorzulegen. Eine Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde für den jeweiligen Einsatz einer Unterstützungs- oder Vertretungskraft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist nicht erforderlich.

3. Inkrafttreten

Die Änderung des § 2 Abs. 2 KiTaGAVO zur gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte ist zum 21. Juli 2022 in Kraft getreten. § 2 Abs. 3 KiTaGAVO zum Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist rückwirkend mit Wirkung vom 3. April 2022 in Kraft getreten.