WAS HAT ES MIT DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KITA-BEIRATES AUF SICH?

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In den vergangenen Monaten hat der KEA DÜW bereits regelmäßig zum Kita-Beirat informiert. Da nun für das Jahr 2023 in einem Großteil der Kitas im Landkreis die Umsetzung des Kita-Beirats zumindest geplant ist, möchten wir in diesem Zusammenhang über einen wichtigen möglichen Bestandteil der Beiratssitzung informieren: die Geschäftsordnung.

Nach § 5 Abs. 5 der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) kann sich der Kita-Beirat mit 80 % seiner Stimmanteile eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann auch die Größe des Beirats festlegen.

In Zusammenarbeit mit den Verbänden und Trägern (siehe untenstehende Logos) wurde eine ausführliche Handreichung zum Kita-Beirat erstellt.

Ziel des Abstimmungsprozesses war, eine ausgewogene Gesprächssituation im Kita-Beirat zu gewährleisten.

Logos-Kita-Beirat

Wenn in Zusammenarbeit von Verbänden und Trägern die Auslegung des Kita-Beirats, wie oben beschrieben, diskutiert und vereinbart wird, dann sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Beteiligten der Handreichung folgen.

Eine mögliche Beschränkung der Verfahrensweisen des Kita-Beirats arbeitet gegen dessen Ziele. Eine Geschäftsordnung soll, wenn überhaupt, auf einem weißen Blatt Papier gemeinsam in einem Diskurs erstellt werden. Grundsätzliche Änderungen der Verfahrensweise müssen gut begründet und nachvollziehbar sein.

Zwei grundlegende Verfahrensweisen des Kita-Beirats sollten in einer Geschäftsordnung nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen:

  • Die Zusammensetzung des Kita-Beirats wird auf einen Vertreter je Gruppe reduziert werden.
    Grundlegende und dauerhafte Änderungen im Kita-Alltag sollten auch im Diskurs innerhalb der Vertretergruppe auf Basis der Argumente aus der Beirats-Sitzung entschieden werden. Diese Verantwortung sollte nicht einem einzigen Mitglied der Gruppe zugemutet werden.
  • Das Antragsrecht auf weitere Sitzungen bei 30 % der Stimmanteile muss zu jeder Zeit möglich sein.
    Themen des Kita-Beirats können weitere Sitzung notwendig machen bzw. im Laufe des Kita-Jahres notwendig sein. Die grundsätzliche Beschränkung des Kita-Beirats auf eine Sitzung im Kita-Jahr führt das Gremium an absurdum.

Für die Verabschiedung der Geschäftsordnung sind 80 % der Stimmanteile notwendig. Die Elternvertreter haben 20 % der Stimmanteile und sollten mit Kita-Leitung und/oder Fachkräften (jeweils 15 % Stimmanteile) gegen eine Geschäftsordnung stimmen, wenn diese nicht den unter Trägern und Verbänden oben erwähnten Handreichung entspricht.

Hinweis:
Die Geschäftsordnung wird jedes Jahr neu in der Sitzung beschlossen, da auch jedes Jahr neue Mitglieder im Kita-Beirat möglich sind. Ist die Geschäftsordnung einmal beschlossen, wird eine Änderung nahezu unmöglich, da der Träger (50% Stimmanteile) immer zustimmen muss. Daher ist es sinnvoll und wichtig, von Anfang an gegen eine Geschäftsordnung, die die rechtlich zugesicherte Verfahrensweise einschränkt, zu stimmen.

Es ist beispielsweise sinnvoller, die Anzahl der Beiratsgruppen in Relation zu vorhandenen Vertretergruppen innerhalb der Kita von mindestens zwei auszuweiten.

Um sich einen schnellen Überblick zum Kita-Beirat zu verschaffen, hat der KEA DÜW auf Basis der oben genannten Handreichung eine Kurzversion erstellt, die auch eine Passage zur Geschäftsordnung des Kita-Beirats beinhaltet. Diese können Sie sich ebenfalls herunterladen.