REGELUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN BELEGUNG VON U2-PLÄTZEN MIT KINDERN, DIE DAS ZWEITE LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN

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Mit diesem Rundschreiben möchte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Klärung einer Fragestellung beitragen, die immer an dieses herangetragen wird und in der Praxis für die Umsetzung von Bedeutung ist.

Belegung von U2-Plätzen mit Kindern, die das zweite Lebensjahr vollendet haben:

Nach dem neuen KiTaG gibt es Plätze für Kinder vor dem vollendeten zweiten Lebensjahr, so genannte U2-Plätze, und Plätze für Kinder nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr, so genannte Ü2-Plätze.

Seitens der Jugendämter wurde an das Land herangetragen, dass es erforderlich sein könne, ein Kind auch nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr auf einem U2-Platz zu belassen, da möglicherweise kein freier Ü2-Platz gegeben sei.

Grundsätzlich gilt:

Vollendet ein Kind das zweite Lebensjahr, so muss es von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz wechseln. Dafür muss, wenn das Kind weiter in derselben Kita betreut werden soll, ein Ü2-Platz frei sein. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass nicht alle Plätze einer Einrichtung ganzjährig belegt sein können, ist systemimmanent und Bestandteil der Personalisierung des Kita-Systems. Denn auch dann, wenn ein Kind nicht ab dem ersten Lebensjahr eine Kita besucht, sondern den Ü2-Platz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und dem Beginn der Beitragsfreiheit beansprucht, ergibt sich, dass Plätze frei sein müssen, wenn der Rechtsanspruch mit dem Geburtstag des Kindes eintritt. Sind also nicht ausreichend Plätze für den Wechsel eines Kindes von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz einerseits oder für die Aufnahme eines Kindes zu seinem zweiten Geburtstag andererseits vorhanden, so ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefordert, auf ein bedarfsgerechtes Angebot hinzuwirken. Um dennoch in akuten Fällen Abhilfe schaffen zu können, ist in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden Folgendes möglich:

U2-Plätze können für längstens sechs Monate pro Jahr mit einem Ü2-Kind belegt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Der Einrichtungsträger muss diese abweichende Belegung mit dem Jugendamt abgestimmt haben, bevor von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird.
  2. Sowohl an der Personalbemessung als auch an der Finanzierung ändert sich durch die abweichende Belegung nichts, d. h. der U2-Platz bleibt ein U2-Platz. Er muss wie ein U2-Platz personalisiert werden und erhält die Förderung eines U2-Platzes.
  3. Ein abweichend belegter U2-Platz gilt bei der Berechnung der Toleranz nach § 5 KiTaGAVO als unbelegt.

Eine regelmäßige Bewertung ist von Seiten des Landes vorgesehen. Spätestens in 2024 wird überprüft, wie die abweichenden Belegungen 2022 und 2023 wahrgenommen wurden und ob sich Hinweise auf Fehlanreize ergeben, die einen bedarfsgerechten Ausbau hindern. Auch die Einhaltung der Toleranzen kann nach zwei Durchgängen schon etwas valider bewertet werden. Entsprechend wird darüber entschieden werden, ob die Regelung für 2025 und ggf. Folgejahre bis längstens 2028 (entsprechend der Übergangsfrist Mittagessen / Zeitraum der Evaluation) fortgesetzt wird.