Die Entwicklung der Erkrankungen mit dem Coronavirus bleibt auch in den Kitas weiterhin dynamisch. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat in seinem Rundschreiben vom 17. Januar 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern in Kindertagestätten über neue Regelungen bzw. Konkretisierung bestehender Regelungen informiert.
- Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)
- Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita
- Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege
- Hinweis für Hort-Kinder
Die Punkte aus dem Schreiben wollen wir auch in unserem Newsletter erneut aufgreifen.
Regelungen/Änderungen in § 15 der 29. CoBeLVO (KiTa)
Maskenpflicht und 3G
Für alle erwachsenen und jugendlichen Personen, gelten weiterhin innerhalb der Einrichtung sowohl die Maskenpflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 als auch als die 3G-Regelung gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 der 29. CoBeLVO, wenn der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Kita nicht Teil der Hol- und Bringsituation ist. Das heißt, nur wer getestet, genesen oder geimpft ist (3G-Regelung), darf sich mit Maske in den Räumlichkeiten der Kita aufhalten. Das gilt ausdrücklich auch für Eingewöhnungen. Hier ist die einzige Ausßnahme der Maskenpflicht die Interaktion mit dem einzugewöhnenden Kind, wenn dies situationsbedingt erforderlich ist. Für die konkrete Gestaltung der Eingewöhnung waren bisher und sind auch weiterhin der Träger und die Kita-Leitung vor Ort zuständig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Eingewöhnung ergibt sich aus der CoBeLVO nicht. Auch im Übrigen (Hort-Kinder, Personal) bleiben die Regelungen zur Maskenpflicht im § 15 der CoBeLVO unverändert gültig. Die 3G-Regelung betreffend das Personal ergibt sich weiterhin aus § 28b IfSG.
Neu: Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte
Die Ausnahmeregelung zum Überschreiten der Maximalzeit beim Einsatz von Vertretungskräften wird wieder in die CoBeLVO aufgenommen. (§ 15 Abs. 4 der 29. CoBeLVO – neu). Die Maximalzeitregelung für Vertretungskräfte gilt erneut bis 28. Februar 2022. Folglich werden Vertretungszeiten, die seit dem 16. März 2020 geleistet wurden, nicht auf die maximale Dauer von 6 Monaten angerechnet.
Neu: Wahlen im Landeselternausschuss bzw. den Stadt- und Kreiselternausschüssen
In § 15 Abs. 5 der 29. CoBeLVO ist die Regelung aufgenommen, dass die Vollversammlung des Landeselternausschusses (LEA) zur Wahl des LEA-Vorstandes (vgl. § 14 Abs. 2 KiTaGEMLVO) – unter Aussetzung der Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO – ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass diese Wahl im Moment nicht stattfinden kann. Entsprechend gilt diese Regelung auch für ggf. noch ausstehende Wahlen (Vorstand & Delegierte) in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüssen. Auch diese können derzeit nicht stattfinden. Die Aussetzung gilt bis auf Weiteres. Sobald es die Coronalage wieder zulässt, wird diese Ausnahmeregelung durch Änderung der CoBeLVO ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden. Darüber wird das Landesamt zu gegebener Zeit informieren. Weiter ist ausdrücklich geregelt, dass die Wahlen in den Kreis- und Stadtelternausschüssen unverzüglich nach Erklärung des außer Kraft Tretens der Aussetzung nachzuholen sind.
Umgang mit Quarantänemaßnahmen in der Kita
Landesregelungen in der Absonderungsverordnung
Tritt in der Kindertagesstätte oder der Einrichtung der Kindertagespflege Ihres Kindes eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 statt, müssen sich die Kinder innerhalb der Betreuungskohorte, in der die Infektion aufgetreten ist in Absonderung (Quarantäne) begeben. Natürlich gilt das auch für deren pädagogische Fachkräfte oder sonstige Betreuungspersonen. Vgl. hierzu § 3 Abs. 2 der am 14. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen „Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ (Absonderungsverordnung). Die Absonderung kann bereits nach dem 5. Tag nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person durch einen negativen PCR- oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests beendet werden. Weiter gilt wie bisher: Bewahren Sie den Nachweis über das negative Testergebnis ist bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Vornahme des PCR-Tests oder des durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests der positiv getesteten Person auf. Diesen müssen Sie auf Aufforderung der Leitung der Einrichtung oder dem Gesundheitsamt vorlegen. Wird kein PCR-Test oder ein durch geschultes Personal bei einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest durchgeführt, können die betroffenen Kinder und das betroffene Personal nach Ablauf von 10 Tagen, also am 11. Tag nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, die Kita wieder besuchen. Eine Übersicht der Teststellen in Rheinland-Pfalz finden Sie unter nachfolgen[1]dem Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/hilfe/covid-19-test-dashboard/.
Bundeseinheitliche Regelungen zu Absonderung/Quarantäne: Wer muss sich als Kontaktperson nicht absondern?
Die genannten Landesregelungen zur Absonderung werden durch die bundeseinheitlichen Regelungen zu den Ausnahmen von Corona-Schutzmaßnahmen in Landesregelungen modifiziert. Die neue „Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ (kurz: Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) wurde am 14. Januar 2022 verkündet und ist am 15. Januar in Kraft getreten.
Müssen sich alle Kontaktpersonen unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status bei Auftreten eines Falles absondern?
Nein.
- Geboosterte Kontaktpersonen müssen nicht in Absonderung.
Auch:
- frisch doppelt Geimpfte (bis 3 Monate nach der Zweitimpfung),
- frisch Genesene (bis 3 Monate nach Genesung) und
- geimpfte Genesene
- mit dem Johnson&Johnson-Impfstoff Geimpfte, die zusätzlich 2 Mal geimpft sind
(Personen, die „den Geboosterten“ gleichstehen) müssen nicht in die Absonderung.
Anwendung der Regelungen in der Kindertagespflege
Für die Kindertagespflege gelten die Regelungen der CoBeLVO zu Maskenund 3G-Pflichten weiterhin entsprechend. Die Maskenregelung für Hort-Kinder in der Kita findet hingegen keine Anwendung in der Betreuung von schulpflichtigen Kindern in der Tagespflege. Die Regelungen zum Kontaktpersonenmanagement wie unter 2) dargestellt, finden auf die Tagespflege unmittelbar und vollständig Anwendung.
Hinweis für Hort-Kinder
Tritt in der Schule eine Corona-Infektion auf und kann Ihr Kind die Schule nach § 3 Abs. 1 der AbsonderungsVO weiterhin besuchen, so kann das Kind auch weiterhin den Hort besuchen, sofern die in der Schule durchgeführten Selbsttests gem. § 2 a AbsonderungsVO negativ waren. Ein PCR-Test für den Besuch des Horts ist nicht notwendig. Sofern die Schule nicht besucht werden kann, kann auch die Kita nicht besucht werden.