ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

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Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind.

Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten der Kindern in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege informieren. Die folgenden Themen werden dort im Detail erläutert:

Maskenpflicht

Nachdem in den Grundschulen im Unterricht keine Masken mehr getragen werden müssen, entfällt die Maskenpflicht auch für Hortkinder in der Betreuung. Die Maskenpflicht entfällt entsprechend während der Betreuung von Kindern jeden Alters auch für das Personal.
In der Bring- und Holsituation gilt für Eltern und Sorgeberechtigte sowie das Personal der Kita weiterhin eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Im Außenbereich müssen wie bisher keine Masken getragen werden. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Das Gleiche gilt für die Kindertagespflege.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, gilt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen müssen. Das gilt also neben dem Personal auch für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten.

In der Kindertagespflege gelten die entsprechenden Regelungen für alle externen Personen, also beispielsweise Eltern, nicht jedoch für die Kindertagespflegeperson selbst.

Feste Kohorten/ Einschränkung des Betreuungsangebotes

Bisher kann Ihre Kita organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken der Betreuungszeiten. Diese Möglichkeiten bestehen noch bis zum 2. April 2022.

Die Übergangszeit bis zum 2. April 2022 bietet den Einrichtungen die Möglichkeit in die Betreuungsmodelle überzuleiten, die die jeweiligen Konzeptionen vorsehen, beispielsweise also zurück zu offenen Betreuungskonzepten zu gehen. Die Umstellung kann organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Die Teams in den Einrichtungen werden festlegen, wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgen wird und Sie informieren. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht ausreichend Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen völlig unabhängig der pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend notwendig.

Bitte beachten Sie weiter: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Infektionsschutzbehörden können weiterhin Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen erlassen, die das Betreuungsangebot einschränken können oder sogar die ganze Kita vorübergehend schließen. Dies passiert lokal nur dort, wo es das konkrete Infektionsgeschehen notwendig macht.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun wieder möglich und unverzüglich nachzuholen.

Zur Durchführung der Elternversammlungen, Sitzungen der Elternausschüsse und des Kita-Beirates sowie der Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses gilt für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht. Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden. Dieser Test muss dann selbst mitgebracht werden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Welche Tests zugelassen sind, erfahren Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der Veranstalter kann zudem festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. In diesem Fall stellt er den Selbsttest bereit.

Absonderungspflichten für Kita-Kinder

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung wurde für alle gesellschaftlichen Bereiche beschlossen, um den Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt auf viele Angebote verzichten mussten, ein möglichst hohes Maß an Teilhabe zu ermöglichen. Sie gilt aber selbstverständlich nur für Kinder, die selbst keine Erkrankung aufweisen.

Zudem bleibt der „Kita- und Schulparagraph“ § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, für Infektionsfälle mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Betreuungskohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen, sofern das Testergebnis vor der regulären Bringzeit vorliegt. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Es gelten weiterhin die Regelungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen, nach dem Kinder mit Krankheitssymptomen zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben sollen.

Die Träger der Einrichtungen sowie die Teams in den Einrichtungen benötigen einige Tage Zeit, die neuen Regelungen aufzunehmen und vor Ort umzusetzen. Bitte geben Sie den Kitas diese Zeit.