WIE STEHT ES UM DEN KITA-BEIRAT?

Umfrage

Viele Elternvertreter im Kita-Beirat haben sich im Laufe des vergangenen Kita-Jahres bei uns gemeldet, dass sie auf die Einberufung des Beirates von Seiten ihres Trägers warten. Dies war Anlass genug für den KEA DÜW, sich per Umfrage mit der Umsetzung des Kita-Beirats im Landkreis zu beschäftigen.

Einführung

Mit dem Kita-Beirat wurde im Jahr 2021 ein neues Gremium in den Kitas gesetzlich verankert. Jetzt mag man sich fragen, wozu neben dem Elternausschuss (EA) ein weiteres Gremium nötig ist? Auch wenn sich beide Gremien mit der Gestaltung der Kita-Arbeit beschäftigen, haben diese ganz un­terschiedliche Rollen.

So ist der Elternausschuss die legitimierte repräsentative Vertretung der Kita-El­ternschaft. Im EA erfolgt die Willensbildung der Elternschaft. Indem der Kita-Träger den EA über alle we­sentlichen Fragen anhört, erfolgt die Meinungsbildung des Trägers unter Berück­sich­ti­gung der In­te­res­sen der Elternschaft. Im Fokus steht dabei, wie die Kita so gestaltet werden kann, dass die Vor­stel­lun­­gen der Eltern unter Wahrung der Fachlichkeit und des Trägerprofils, soweit möglich, im Kita-All­tag berücksichtigt werden können.

Der Kita-Beirat wiederum ist das institutionelle Forum, in dem sich die Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft aller Beteiligten trifft, um die jeweiligen Vorstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Per­spek­ti­ve der Kinder in einen Konsens für eine gute Entwicklung der Kita zu­sam­men­zu­füh­ren. Damit kommt dem Kita-Beirat im Verhältnis zum Elternausschuss eine doppelte Funk­tion zu: Einerseits kann er in wich­tigen konzeptionellen Fragen der Ausgangspunkt dafür sein, auch die Perspektiven und Interessen der anderen Beteiligten besser zu verstehen und anzuerkennen. Andererseits kann im Kita-Bei­rat der gemeinsame Endpunkt eines Erarbeitungsprozesses durch die formelle Beschlussfassung be­gangen werden, mit dem das Commitment aller Beteiligten für eine engagierte Umsetzung der Be­schlüsse im kooperativen Geist deutlich wird.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Kita-Beirats hat sich der Kreiselternausschuss Bad Dürkheim zum Ziel gemacht, dessen kreisweite Umsetzung zu hinterfragen.

Vorgehen

Hierzu wurden sämtliche Elternausschüsse des Landkreises Bad Dürkheim befragt, inwiefern im Kita-Jahr 21/22 eine Sitzung des Kita-Beirats stattgefunden hat. Weiterhin wurden sowohl die jeweilige Trägerschaft und die Standorte der entsprechenden Kitas erhoben.

Ergebnisse
Abbildung 1: Auswertung zur Frage: Fand in Ihrer Kita bereits eine Bei­rats­sitzung statt? [Prozent]

Ein beträchtlicher Anteil der Rückmeldungen (durchschnittlich 69,2 %) zeigt auf, dass bislang keine Sitzung des Kita-Beirats statt­ge­fun­den hat. Diese 69,2 % setzen sich zusammen aus 78,6 % negativer Rück­meldungen aus Kitas in kommunaler Trä­ger­schaft, 66,7 % in ka­tholischer Trägerschaft und 50 % in pro­tes­tan­tischer Trä­ger­schaft.

Bei der regionalen Auswertung zeigte sich, dass sowohl in der Stadt Grünstadt als auch in der Ver­bands­gemeinde Wa­chen­heim bislang keine Sit­zung des Kita-Bei­rats erfolgte. Vorbildlicher da­ge­gen zeigte sich die Ver­bands­ge­mein­de Deidesheim mit 100 % po­sitiven Rück­mel­dun­gen. In den übri­gen Städten, Gemeinden und Ver­bands­ge­meinden fanden teil­weise Sitzungen des Kita-Beirats statt, jedoch war der Anteil der negativen Rückmeldungen stets der Überwiegende.

Bewertung

Die ernüchternden Rückmeldungen zeichnen ein deutliches Bild der mangelnden Umsetzung des Kita-Beirats, wel­che spätestens seit dem Frühjahr 2022 auch nicht mehr mit pandemiebedingten Einschränkungen zu rechtfertigen ist.

Während die Kita-Welt in der Pandemie noch von den kirchlichen Trägern durch ihre in­di­vi­duell passende Auslegung der Corona-Be­kämp­fungs­verordnungen einen gewissen ungezwungenen und eher intollerierbaren Umgang mit geltendem Recht gewohnt sein durfte, zeigen sich im Rahmen dieser Um­frage unverständlicherweise bei den kom­munalen Trägern die größten Lücken.

Zur Erinnerung: Das KiTaG inklusive der Reglungen zum Kita-Beirat entstand auf Landesebene unter Mitarbeit sowie Einbeziehung aller Trägervertretungen. Das sich die Träger nun so schwer mit der Umsetzung des Kita-Beirats tun, ist vor diesem Hintergrund eher unverständlich. In einer Zeit, in der das Wohl unserer Kinder durch unzureichende Rahmenbedingungen in den Hintergrund gerät, ist es für Eltern unverständlich, dass ein Gremium, welches zum Wohle der Kita und deren Kinder arbeiten soll, durch kosten- sowie politikgetriebenes Handeln bis dato „rechtswidrig“ ignoriert wird.

Das Hinwegsetzen über geltendes Recht aufgrund fehlender zeitlicher Ressourcen oder Unverständnis einzelner Trä­ger, möglicherweise so­gar mit dem Ziel der Erhaltung des eigenen Wissensvorsprungs gegenüber Fachkräften und Eltern innerhalb des Kita-Systems, ist nicht akzeptabel und muss schnellstmöglich korrigiert werden. Transparenz und Diskurs im Kita-Beirat bedeutet keine Aufweichung der Trägerautonomie.

Um die Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle der Kinder in jeder Kita an einen Tisch zu bekommen, steht der Kreis­eltern­aus­schus­ses Bad Dürkheim bereits mit dem Bildungsministerium in Kontakt.

KITA-LEITUNG ALS BERATENDES MITGLIED IM JUGENDHILFEAUSSCHUSS BAD DÜRKHEIM

Daumen hoch

Der Kreiselternausschuss Bad Dürkheim sowie der Fachkräfteverband RLP freuen sich über die Berufung der Kita-Leitungen Uschi Theis (Lambrecht) und Gary Kuhn (Bad Dürkheim) als beratende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss (JHA) Bad Dürkheim durch das Kreisjugendamt. Während Gary Kuhn das beratende Mitglied ist, wird Uschi Theis seine Stellvertretung wahrnehmen. Zu erwähnen bleibt, dass sich der Kreiselternausschuss per Antrag im Jugendhilfeausschuss für die Vertretung der Fachkräfte stark gemacht hat. „Es ist wichtig, dass insbesondere in einer herausfordernden Zeit für das Kita-System, die Fachkräfte eine Stimme für ihr kreisweites Fachkräfte-Netzwerk erhalten. Ein breites Meinungsbild ist wichtig. Die Vertretung der Fachkräfte im Jugendhilfeausschuss ist ein weiterer Schritt in Richtung einer gelebten Erziehungs- und Bildungspartnerschaft auf Augenhöhe fernab jeglicher Parteipolitik“, so der Vorsitzende des KEA DÜW Gordon Amuser.

Wie Uschi Theis treffend in ihrer Vorstellungsrede anmerkte, geht es bei der Aufgabe darum, die Fachkräfte mit einem klaren Blick auf das Wohl und die Entwicklung der Kinder zu vertreten. Amuser begrüßt diese Einstellung. „Fachkräfte müssen gehört werden, um auch auf Kreisebene sagen zu können, was nicht stimmt. Deshalb ist es jedoch bedeutend für diese Aufgabe, den Fokus ausschließlich auf die Fachkräfte und letztendlich auf die Kinder zu richten. Es ist eine Grundvoraussetzung, die Abhängigkeiten in Richtung Kreisjugendamt, der Träger bzw. dem eigenen Träger auszublenden und auch in diese Richtungen unangenehme Fakten anzusprechen. Dazu gehört ebenso eine konstruktive Diskussions- und Streitkultur mit den Eltern“, äußert der Vorsitzende des KEA DÜW seine Erwartungen an die Kita-Leitungen.

Auch Claudia Theobald, die Vorsitzende des Fachkräfteverbands RLP, freut sich über eine Vertretung der Kita-Fachkräfte im JHA: „Leitungen und Fachkräfte setzen sich tagtäglich mit den Problemen vor Ort auseinander. Die Vertreter*innen können nun konkrete Vorschläge mit einbringen, wie Fachkräfte in Zeiten schwieriger Rahmenbedingungen entlastet werden können und das Wohl der Kinder in Zeiten des Personalmangels zu gewährleisten ist. Der Kita-Fachkräfteverband wird über seine Kanäle die freudige Nachricht verbreiten und die Kita-Fachkräfte ermutigen, sich mit konkreten Anliegen und Sorgen an ihre Vertretungen im Jugendhilfeausschuss Bad Dürkheim zu wenden,“ so die Vorsitzende des Verbandes.

STELLUNGNAHME DER BUNDESELTERNVERTRETUNG ZUR AKTUELLEN CORONA-KITA-STUDIE

Presse
Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ muss weiter finanziert werden

Am gestrigen Tage wurde der Abschlussbericht zur Corona-KiTa-Studie vom Robert Koch Institut und dem Deutschen Jugendinstitut veröffentlicht.

Kinder waren keine Treiber der Pandemie -so eines der Resultate der Studie. Die Zusicherung der Politik, dass keine erneuten KiTa- und Schulschließungen geplant sind, nehmen die Eltern zur Kenntnis und fordern dies angesichts der neuen Datenlage auch weiterhin ein. Die Studie verweist jedoch auch darauf, dass Kinder und Jugendliche weiterhin an den Folgen der Pandemie-Maßnahmen leiden und gravierende Auswirkungen zu verzeichnen sind.

Die Rückstände im sprachlichen, motorischen und sozio-emotionalen Bereich sind aus Sicht der BEVKi mit den momentan zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht zu beheben. Die Maßnahmen erreichen schlichtweg nicht alle. Kinder und ihre Familien benötigen aber dringend Unterstützung und flächendeckende sowie lebensweltorientierte Maßnahmen für alle, um die entstandenen Defizite annähernd ausgleichen zu können. Demzufolge ist eine Fortführung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ unabdingbar. In diesem muss allerdings die Förderung von jüngeren Kindern in Kindertagespflege und Kitas viel stärker mit in den Blick genommen werden, damit alle Kinder unabhängig ihres sozialen Status, ihrer Herkunft oder ihres Wohnortes davon profitieren können.

Deutschland muss jetzt investieren, damit insbesondere für Kinder, deren Bedürfnisse in der Pandemie nicht berücksichtigt wurden, ein Ausgleich geschaffen wird. Die Entscheiderinnen und Entscheider von morgen, müssen jetzt in ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefördert und die Chancengerechtigkeit bundesweit durch Programme konkret verbessert werden.

UMSETZUNG DER ZUSÄTZLICHEN REGENERATIONSTAGE FÜR KITA-FACHKRÄFTE

Daumen runter

Im Mai diesen Jahres gab es eine Einigung zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften im KiTa-Tarifstreit. Elternvertreter in ganz RLP haben die Aufwertung des Berufs Kita-Fachkraft durch den attraktiven Abschluss als einen wichtigen Baustein gegen den Fachkräftemangel begrüßt.

Problematisch könnte aber die Vereinbarung von bis zu vier zusätzlichen freien Tagen pro Jahr für die Fachkräfte wirken, wenn hier nicht rechtzeitig gegengesteuert wird. Befürchtet wurde, dass diese Entlastung der Fachkräfte zu größeren Betreuungsausfällen für die Kinder führt. Aus Sicht des Landeselternausschusses (LEA) RLP und auch des Kreiselternausschusses Bad Dürkheim (KEA DÜW) sind die öffentlichen Träger jetzt verpflichtet, diese freien Tage durch Mehrpersonal voll auszugleichen – sei es mit zusätzlichen Stellen in den Kitas oder Vertretungspools.

Da in den rheinland-pfälzischen Kitas eine Mindestpersonalisierung vorgeschrieben ist, wurde seit der Tarifeinigung von Elternvertretern befürchtet, dass ohne einen Personalausgleich für die freien Tage eine zusätzliche Schließung der Kitas oder Betreuungskürzung durch den sogenannten „Maßnahmenplan“ drohen.

Im Rahmen einer nicht repräsentativen Umfrage unter den Vorsitzenden der Elternausschüsse des Landkreises hat der KEA DÜW erhoben, wie die Regenerationstage der Fachkräfte für das Jahr 2022 umgesetzt werden und ob der Elternausschuss zu diesen angehört wurde.

Schließtage

Wenn die Arbeitgeber ihren Fachkräften frei geben, ist dies voll und ganz in Ordnung. Dann müssen sie für diese Zeit aber Zusatzpersonal bereitstellen, sonst zahlen die Kinder sowie die Familien die Zeche und wie das obige Diagramm zeigt, haben 61 Prozent der Elternausschüsse angegeben, dass die Regenerationstage durch zusätzliche Schließtage umgesetzt werden.

Lediglich insgesamt 22 Prozent haben angegeben, dass es in ihrer Kita nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt bzw. es noch keine Regelung gibt. Aber auch in den Einrichtungen, in denen es nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt, muss Zusatzpersonal bereitgestellt werden, damit es nicht zu zusätzlichen Arbeitsverdichtung bei den Fachkräften kommt, die die Entlastungswirkung für diese wieder aufheben.

Für das Jahr 2022 ist es aufgrund der Kurzfristigkeit des Tarifabschlusses und dessen Umsetzung vielleicht noch akzeptabel, diese als Schließtage umzusetzen. Aber es muss auch berücksichtigt werden, dass Familien durch Corona bereits viel Urlaub für die Betreuung ihrer Kinder investiert haben. Hier jetzt zumeist einfach die Weihnachtsschließtage auszuweiten, stellt viele Familien vor ein großes Betreuungsproblem, welches zum Teil nur durch unbezahlten Urlaub gelöst werden kann. Für das Jahr 2023 müssen andere Lösungen als zusätzliche Schließtage gefunden werden!

Abschließend bleibt weiterhin festzuhalten, dass das Thema Notbetreuung diskutiert werden sollte. Notbetreuung wird zwar von Kita zu Kita bzw. von Träger zu Träger unterschiedlich gehandhabt, jedoch besteht auch während der Schließtage der Rechtsanspruch weiter. Insofern kann von Seiten des EA gegenüber dem Jugendamt auf eine Notbetreuung hingewirkt werden. Der Rechtsanspruch richtet sich nämlich gegen das Jugendamt.

Anhörungsrecht

91 Prozent der Elternausschüsse gaben die Rückmeldung, dass sie zu den zusätzlichen Schließtagen nicht angehört wurden. Hier muss ganz klar gesagt werden, dass dies von Seiten der Kita oder Träger nicht rechtens ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG ist der EA vor allen wesentlichen Entscheidungen anzuhören. Dieses Anhörungsrecht bedeutet, dass die Vorstellungen der Eltern bei der Entscheidungsfindung von Träger bzw. KiTa-Leitung berücksichtigt werden sollen. Es ist damit der institutionelle Kern einer lebendigen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf Augenhöhe.

Aus diesem Gedanken einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist abzuleiten, dass EA, Träger und KiTa-Leitung nach Möglichkeit eine Lösung suchen sollten, die allen legitimen Interessen ausreichend gerecht wird. Verständnis für die Interessenlage der Anderen ist dazu Grundvoraussetzung – dieser Anspruch richtet sich nicht nur an den Träger, sondern ausdrücklich auch an die EA-Mitglieder, die in ihrer Funktion nicht nur „Anwälte der Eltern“ sind, sondern einen fairen Interessenausgleich verfolgen sollten. In jedem Fall sollte der Träger seine Gründe gegenüber dem EA transparent machen, warum er die Überlegungen der Elternschaft nicht berücksichtigt.

Was zu den „wesentlichen Entscheidungen“ gehört, bei denen der EA ein Anhörungsrecht hat, ist durch das KiTaG klar definiert . In der Elternmitwirkungsverordnung werden Themenbereiche ausdrücklich genannt, zu denen auch Öffnungs- und Ferienzeiten sowie Schließtage gehören.

Verletzt der Träger das Anhörungsrecht der Eltern, so bietet das KiTa-Gesetz dem Elternausschuss die Möglichkeit, gemäß § 10 KiTaG Beschwerde beim Landesjugendamt einzulegen.

Verletzt eine Kommune (Stadt oder Gemeinde) als KiTa-Träger das Anhörungsrecht des EA, so kann ein nachfolgender Gremienbeschluss (z.B. des Gemeinderats) wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig sein. Die Eltern können dann auch nach dem Kommunalrecht die Kommunalaufsicht (Landrat/Landrätin bzw. ADD in Trier) anrufen sowie formal Widerspruch gegen den Beschluss einlegen, um die Elternmitwirkungsrechte durchzusetzen und die ohne Anhörung erfolgten Beschlüsse der Gremien aufheben zu lassen.

Allerdings stellt eine solche Konfrontation den Sinn der Anhörung in Frage, denn wenn ein Träger den EA schon nicht anhören will, dann würde er die Vorstellungen der Eltern sicherlich auch nicht in einer fairen Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigen, die
einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft entspricht. Da hier also ganz offensichtlich die Kooperationskultur gestört ist, sollte die zuständige Fachberatung oder das Jugendamt bzw. Landesjugendamt einbezogen werden, um die bestehenden Probleme konstruktiv zu klären.

Dabei ist natürlich zu beachten, ob in einem Einzelfall versehentlich oder aus großem Zeitdruck die Anhörung nicht erfolgt ist oder ob fortwährend die Anhörungsrechte des EA absichtlich beschnitten werden. In solchen Fällen kann sowieso nur das Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde helfen, der auch gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Träger zur Verfügung stehen.

ANSTELLUNGSMÖGLICHKEITEN UND FÖRDERUNG VON AUSZUBILDENDEN UND STUDIERENDEN

Hilfe

Eine Tageseinrichtung kann neben dem eigentlichen Personal auch Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung, in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst als weiteres Personal beschäftigen.

Da die Ausbildung von neuen Fachkräften gerade angesichts des Fachkräftemangels einen hohen Stellenwert hat und sich durch das neue Kitagesetz einige Änderungen ergeben haben, möchten das Landesjugendamt auf die bestehenden Regelungen und die Förderfähigkeit durch das Land eingehen.

Das KiTaG regelt, dass Personen, die eine im pädagogischen Bereich qualifizierende Ausbildung oder Studium absolvieren immer „on top“, also zusätzlich zu dem nach der Betriebserlaubnis erforderlichen Personal, eingestellt werden müssen. Somit werden sie nicht auf den Personalschlüssel angerechnet. Auch die seit dem 1.07.2021 gültige Fachkräftevereinbarung lässt den Einsatz von Auszubildenden innerhalb des Stellenschlüssels nicht mehr zu.

Schülerinnen und Schüler, die die berufsbegleitende Teilzeitausbildung absolvieren, müssen einen Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit, bezogen auf eine Vollzeitstelle in der Kita nachweisen. Arbeiten sie mehr, so ist auch dieser Stellenanteil „on top“, liegt also nicht innerhalb des regulären Personalschlüssels. Das Land finanziert auch die über den Umfang einer halben Stelle hinausgehenden Anteile gegen. Kurzzeitige Vertretungen sind jedoch wie bisher möglich.

Die Anzahl der Studierenden und Auszubildenden in einer Kita wird durch das KiTaG nicht begrenzt. Das Land begrenzt daher auch in der Gegenfinanzierung nicht; die Grenze ergibt sich aus den in der jeweiligen Kita bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten und Ausbildungskapazitäten.

Auszubildende aus anderen Bundesländern

Weder § 25 Abs. 2 KiTaG noch § 23 KiTaG ist zu entnehmen, dass Auszubildende oder Studierende ihre Qualifikationsmaßnahme nach einer rheinland-pfälzischen Prüfungsordnung absolvieren müssen. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin sich in einer Ausbildungsform befindet, die vergütet wird, rechtfertigt dies eine Gegenfinanzierung durch das Land im Sinne des KiTaG und der entsprechenden tariflichen Regelungen. § 6 KiTaGAVO (Voraussetzungen der Zuweisung und Verfahren) trifft ebenfalls keine hiervon abweichende Regelung.

Damit können auch Auszubildende und Studierende aus anderen Bundesländern (z.B. in der PIA-Ausbildung) in rheinland-pfälzischen Kitas nach § 23 KiTaG eingestellt und gegenfinanziert werden, z. B. wenn sie eine Fachschule im grenznahen Bereich besuchen und in einer Kita in Rheinland-Pfalz den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolvieren wollen.

Dadurch ergeben sich folgende Ausbildungskonstellationen mit einer entsprechenden Gegenfinanzierung durch das Land Rheinland-Pfalz:

  1. das Anerkennungsjahr (auch in Teilzeit) im Rahmen einer Erzieherinnen- bzw. Erzieherausbildung
  2. berufsbegleitende Teilzeitausbildung mit einem Arbeitsvertrag über mind. 50% einer Vollzeitstelle (z.B. zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  3. pädagogisches Studium z.B. Studiengang Bildung und Erziehung (dual) an der Hochschule in Koblenz mit Praxisanteilen 1.-3. und 5.-7. Semester 19,5 h und 4. Semester 39 h,
  4. pädagogische Ausbildungen in anderen Bundesländern (meist drei Tage Schule, zwei Tage Praxis),
  5. besonderer Fall: rheinland-pfälzische Ausbildung Heilerziehungspflege (zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  6. sonstige Praktikanten und Praktikantinnen.

Zu 1. Angehende Erzieherinnen und Erzieher in der regulären Vollzeitausbildung werden im einjährigen Berufspraktikum mit einem Praktikumsvertrag (auch in Teilzeit-Form möglich) angestellt, nach TV Prakt-L (oder vergleichbaren Regelungen in den für den Träger geltenden Vergütungsregelungen) vergütet und entsprechend vom Land gegenfinanziert.

Zu 2. Im Rahmen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung wird ein Anstellungsvertrag mit dem Träger geschlossen (das ist die Voraussetzung für die Zulassung zur schulischen Ausbildung) und nach TVöD SuE (oder den für den jeweiligen Träger geltenden vergleichbaren Vergütungsregelungen) eingruppiert. Die Personen werden höchstens mit S3 vom Land gegenfinanziert, in Abhängigkeit einer ggf. einschlägigen Vorqualifizierung. Liegt eine einschlägige Vorqualifizierung vor, z.B. eine Ausbildung zur Sozialassistentin / zum Sozialassistenten, kann eine Gegenfinanzierung mit S 3 erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wird im Allgemeinen mit S 2 gegenfinanziert.

zu 3. Studierende pädagogischer Studiengänge schließen je nach Vorqualifikation einen Anstellungsvertrag mit dem Träger (meist S2). In den seltenen Fällen, in denen bereits eine Erzieherinnen- / Erzieherausbildung vorliegt, kann bis zu S 8a gegenfinanziert werden.
Besteht keinerlei berufliche Vorausbildung, wird ein Praktikumsvertrag mit einer entsprechend geringeren Vergütung (500 bis 650 Euro brutto) geschlossen (siehe hierzu auch unter 6.). Abrechnungsfähig sind nur die Personalkosten, die in den tatsächlichen Praxiszeiten entstehen. Aufwendungen für Einschreibe-, Studien- oder Teilnahmegebühren werden nicht gegenfinanziert.

zu 4. Personen, die in anderen Bundesländern eine Ausbildung machen, können nach dem neuen KiTaG ihren praktischen Teil, wie oben beschrieben, auch weiterhin in einer rheinland-pfälzischen Kita absolvieren. Anders als in Rheinland-Pfalz schließt die Schülerin / der Schüler mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Ausbildungsvertrag (z.B. in der PIA-Ausbildung). Der Träger zahlt der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVöD-Pflege) oder der vergleichbaren Vergütungsordnung des Trägers geregelt. Aufgrund des Besserstellungsverbotes dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kitas nicht besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Aus diesem Grund orientiert sich die Gegenfinanzierung an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt – je nach Vorqualifikation – nach S2 oder S3. Der Unterschied ist jedoch marginal.

zu 5. Die Ausbildung „Heilerziehungspflege“, die genauso wie die Erzieherinnen-/Erzieherausbildung nach der „Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen“ geregelt ist, fällt ebenfalls unter die Gruppe der pädagogischen Ausbildungen nach § 23 KiTaG.
Im Gegensatz zur Erzieherinnen- / Erzieherausbildung wird der praktische Teil der Ausbildung über einen Ausbildungsvertrag mit einem geeigneten Träger geregelt, so dass hier das gleiche Konstrukt wie in der PIA-Ausbildung anderer Bundesländer vorliegt. Die Gegenfinanzierung orientiert sich wie bei den Ausbildungen anderer Bundesländer an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt je nach Vorqualifikation nach S2 oder S3.

zu 6. Sonstige Praktikantinnen und Praktikanten in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, die sich nicht in einer vergüteten Ausbildung befinden, können vom Träger weiterhin ein Praktikumsentgelt erhalten, das auch abrechnungsfähig ist. Erstattungsfähig sind die angemessenen Personalkosten. Um die Angemessenheit zu definieren, kann der Träger – da es im Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TV PöD) hierzu keine Regelungen gibt – auf die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) oder die vergleichbare Vergütungsordnung des Trägers. verweisen.