CORONA-HERBST

Corona

Die seit dem 01.10.22 gültige 34. Corona-Bekämpfungsverordnung enthält nach wie vor keine kita-spezifischen Regelungen.

Die Kitas befinden sich also nach wie vor im Regelbetrieb. Alle wichtigen Infos rund um die Kindertagesbetreuung in Pandemiezeiten findet Ihr hier: https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-kitas/dokumente-kita/.

Schutzmaßnahmen, die mit Einschränkungen des Betreuungsumfanges und des pädagogischen Angebotes einhergehen, sind nicht zulässig.

Dennoch kann es zu solchen Einschränkungen kommen, wenn z.B. nicht genug Personal zur Verfügung steht. Dann kommen die Maßnahmenpläne zum Einsatz. Der kita-eigene Maßnahmenplan wurde durch die jeweilige Verantwortungsgemeinschaft – also auch unter Mitarbeit des Elternausschusses – erstellt und wird auch durch diese evaluiert.

Besonders in Kitas, in denen der Maßnahmenplan häufig und über längere Zeit zum Einsatz kommt, macht es Sinn die Evaluation besonders sorgfältig und transparent zu betreiben.

DER KEA INFORMIERT: ELTERNAUSSCHUSSWAHLEN 2022

Elternausschusswahl

Den KEA DÜW erreichen Anfragen, ob nicht auf die Elternversammlung verzichtet werden und stattdessen eine Brief-/Urnenwahl der Elternausschüsse erfolgen könne?

Wir nehmen dies als Anlass, um über die rechtlichen und fachlichen Hintergründe aufzuklären. Gern können diese Informationen genutzt werden, um die Eltern und ggf. Kitas/Träger aufzuklären.

Wichtige Eckpunkte:

  • Um die Wahlen eines Elternausschusses durchzuführen, ist in jedem Fall eine Elternversammlung vor Ort erforderlich. Ein Online-Elternabend reicht nicht aus.
  • Die Wahl in Gruppenelternabenden ist unzulässig.
  • Freie Träger können hier nur dann abweichen, wenn sie eine eigene Satzung/Ordnung bzw. bei kirchlichen Trägern eine Kirchenordnung erlassen haben. Näheres dazu in der Elternmitwirkungsbroschüre.

Elternversammlung – was ist das und wozu ist es gut?

Gemäß § 9 Abs. 1 KiTaG findet die institutionalisierte Elternmitwirkung in zwei Gremien statt – in der Elternversammlung und dem Elternausschuss (EA). Die Elternversammlung ist dabei das höchste beschlussfassende Gremium der Kita-Eltern. Hier findet die direkte Meinungs- und Willensbildung der Kita-Elternschaft statt.

Nur in der Elternversammlung treffen sich alle Kita-Eltern und können grundsätzliche Fragen der Einrichtung besprechen und diskutieren, damit alle Eltern einbezogen werden. Da in der Regel nur eine Elternversammlung je Kita-Jahr stattfindet, sollte es im Interesse der Eltern liegen, sich an diesem Diskurs zu beteiligen. Eine gute Kita-Qualität kann nur entstehen, wenn die Eltern bei der Gestaltung der Kita-Arbeit mitreden und mitarbeiten. Eltern sind wichtige Partner in der Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Die Wahl des Elternausschusses ist auch nur eine und nicht die ausschließliche Aufgabe der Elternversammlung. Mit dem Auftrag ausdrücklicher Berichterstattung durch Träger und (bisherigen) Elternausschuss ist sichergestellt, dass insbesondere auch auf der Wahlversammlung die Chance zum inhaltlichen Austausch genutzt werden soll. Dies bietet dann auch die Gelegenheit, im späteren Verlauf der Sitzung eine fundierte Wahlentscheidung zu treffen.

Die Elternversammlung gehört zur inhaltlichen und pädagogischen Arbeit mit den Eltern. Insofern ist diese Arbeit in der Personalisierung inbegriffen, sie ist keine „Zusatzleistung“ der Fachkräfte und Kita-Leitung; sie führt daher nicht zu Überstunden.

Ist eine geringe Beteiligung an der Elternversammlung ein Hindernis für die Durchführung der Elternausschuss-Wahlen?

Generell besteht der Elternausschuss aus einem Mitglied pro angefangene zehn Betreuungsplätze der Kita – laut Betriebserlaubnis – mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Elternversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Eltern beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Ordnungsgemäß bedeutet: Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus und auf einem Weg (oder mehreren Wegen), der alle Eltern erreicht. Auch bei einer geringen Wahlbeteiligung ist die Wahl eines Elternausschusses gültig.

Bei der Wahl der Elternvertretung ergibt sich die Legitimation nicht durch die Anzahl der abgegebenen Stimmen basierend auf einem Steckbrief wie bei einer Brief-/Urnenwahl, der zu wesentlichen Themen des Kita-Alltags keine Aussagen erlaubt. Vielmehr sind die Vertreter der Eltern dadurch legitimiert, dass Eltern die Möglichkeit bekommen, mit den Kandidaten Diskussionen zu verschieden gelagerten Themen zu führen. Themen, welche höchst unterschiedlich sein können, wie die Eltern es sind, die vertreten werden. Engagierte sowie interessierte Eltern treffen bei einer Elternversammlung, eine deutlich zielführendere Wahlentscheidung.

Legal / Illegal – NICHT egal!

Weder Träger, Kita-Leitungen noch Eltern selbst sollten die institutionalisierte Elternmitwirkung als nebensächlich abtun, denn es geht hier um gesetzlich legitimierte, demokratische Gremien. Die Wahlen – und auch die darauffolgende Amtsführung – sind genauso ernst zu nehmen wie die von Ortsvorstehern, Landräten usw. Keinesfalls darf ein Elternausschuss nur gewählt werden, damit es ihn auf dem Papier gibt. Eine solche Denkweise sollte keinem offiziellen Gremium als Grundlage dienen. Erst recht sollte es nicht in einer Kita passieren, die ein Ort der Demokratiebildung für unsere Kinder ist.

Eine Brief-/Urnenwahl sollte nur aus gewichtigen Gründen (z.B. hohe Anzahl an Schichtarbeitern in der Elternschaft) gewählt werden. Sie muss immer in einer Elternversammlung beschlossen werden. § 4 Abs. 3 KiTaG EMLVO lässt es zu, dass die Elternversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließen kann, die Wahl nicht direkt in der Versammlung, sondern in Form einer Urnenwahl durchzuführen. Diese Entscheidung steht nur der Elternversammlung zu. Durch Träger oder bisherigen Elternausschuss beschlossene Urnenwahlen sind und bleiben ungültig.

Die Information und die Erörterung der grundsätzlichen Fragen in der Elternversammlung sind so bedeutsam für die spätere Arbeit des Elternausschusses und seine Legitimation, dass darauf in keinem Fall verzichtet werden kann.

In der aktuellen Situation ohne Corona-Einschränkungen ist eine Elternversammlung also zwingend durchzuführen. Im vergangenen Jahr war eine Brief-/Urnenwahl auch nur bis zum 12. September ohne Beschluss der Elternversammlung aufgrund einer Regelung in der damals gültigen CoBeLVO möglich.

Wozu Elternmitwirkung?

Doch Elternmitwirkung ist nicht nur eine Rechtsfrage. Kinder können sich in der Kita nur dann gut entwickeln, wenn das Kita-Team, die Leitung, die Eltern und die Träger kooperativ zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten. §3 Abs. 1 KiTaG spricht von der „Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes“. Diese „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft“ ist zentrale Voraussetzung für eine gute Kita-Qualität.

Was tun, wenn die Beteiligung der Eltern schwindet?

Viele Kitas melden einen „Trend“, nach dem die Mitwirkung der Eltern immer weiter zurückgeht. Ist das der Fall, muss dem klar entgegengewirkt werden. Allerdings kann dies keinesfalls in weiteren Kontaktreduzierungen, wie es Brief-/Urnenwahlen mit sich bringen, geschehen. Vielmehr kann und soll die Frage, wie eine besser gelebte Elternmitwirkung in der Kita erreicht werden kann, mit dem Elternausschuss, der Elternversammlung, bei Elterngesprächen und im Kita-Beirat besprochen und bearbeitet werden. Zudem sollte hier der Kontakt zu Beratungsstellen (z.B. das örtliche oder überörtliche Jugendamt), Konsultations-Kitas mit entsprechenden Schwerpunkten oder der Besuch gezielter Fortbildungen erfolgen. So kann Ursachenforschung betrieben und dann entsprechend gegengesteuert werden.

Oftmals hilft eine gemeinsame und intensivere Beschäftigung mit dem Thema enorm weiter. Von Kita-Akteuren, die sich bereits auf diesen Weg gemacht haben, kommen oft Aussagen wie: „Rückblickend ist klar, dass die Elternmitwirkung so nicht funktionieren konnte. Aber das haben wir damals nicht sehen können.“

Informationen rund um die Elternmitwirkung finden Interessierte auch in unserem Start-Kit, das auf 8 Seiten einen schnellen Überblick liefert.

RUNDSCHREIBEN DES LANDESJUGENDAMTS ZUR ÄNDERUNG DER KiTaGAVO

KiTaGAVO

Am 20. Juli 2022 wurden die Änderungen der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTaGAVO) veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben sich zwei Anpassungen, die sich auf die Personalausstattung von Kindertagesseinrichtungen nach § 21 KiTaG auswirken. Nachfolgend wird die jeweilige Änderung vorgestellt und die Relevanz in Bezug auf den Praxisalltag erläutert.

1. Gleichzeitige Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit:

§ 2 Abs. 2 KiTaGAVO

„(2) Von dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte während der Betreuungszeit nach § 21 Abs. 4 Satz 2 KiTaG kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person, die die Voraussetzungen auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 KiTaG getroffenen Fachkräftevereinbarung erfüllen muss, gleichzeitig anwesend ist.“

In § 21 Abs. 4 KiTaG ist geregelt, dass zu jeder Zeit mindestens zwei pädagogische Fachkräfte in der Einrichtung anwesend sein müssen. Pädagogische Fachkräfte sind in der Fachkräftevereinbarung unter Punkt 4 definiert (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen).

Mit Inkrafttreten der o. g. Änderung wird diese Regelung angepasst. Zukünftig können in begründeten Ausnahmefällen anstelle einer pädagogischen Fachkraft i. S. d. Fachkräftevereinbarung beispielsweise eingesetzt werden:

  • pädagogische Fachkräfte in Assistenz (definiert unter Punkt 5 der Fachkräftevereinbarung),
  • profilergänzende Kräfte (definiert unter Punkt 7 der Fachkräftevereinbarung) oder

Kräfte, deren Einsatz aus dem Sozialraumbudget gefördert und nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden (definiert unter Punkt 8 der Fachkräftevereinbarung). Nicht einsetzbar anstelle einer pädagogischen Fachkraft sind Unterstützungs- und Vertretungskräfte, die nach der Fachkräftevereinbarung nicht als Fachkraft (Punkt 4, 5, 7) definiert werden können, sowie Auszubildende, Praktikanten, und Mitarbeitende aus dem wirtschaftlichen Bereich.

Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Regelung liegt beispielsweise dann vor, wenn aufgrund mangelnder Verfügbarkeit pädagogischer Fachkräfte gemäß der Fachkräftevereinbarung die Betreuungszeiten der Tageseinrichtung eingeschränkt werden müssten, wenn die Kita schließen müsste oder die Erfüllung des Rechtsanspruchs nicht mehr gewährleistet werden kann.

2. Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus:

§ 2 Abs. 3 KiTaGAVO

„(3) Ausgleichsmaßnahmen nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG können für eine Dauer von längstens sechs Monaten eingesetzt werden. Abweichend von Satz 1 ist in der Zeit vom 03. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 der Einsatz von Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme nach § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 4 KiTaG in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.“

Durch das Inkrafttreten der o. g. Änderung ist der Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften als Ausgleichsmaßnahme in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 in begründeten Ausnahmefällen länger als sechs Monate zulässig.

Der Träger hat den begründeten Ausnahmefall nachzuweisen und im Rahmen des Personalverwendungsnachweises vorzulegen. Eine Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde für den jeweiligen Einsatz einer Unterstützungs- oder Vertretungskraft über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist nicht erforderlich.

3. Inkrafttreten

Die Änderung des § 2 Abs. 2 KiTaGAVO zur gleichzeitigen Anwesenheit zweier pädagogischer Fachkräfte ist zum 21. Juli 2022 in Kraft getreten. § 2 Abs. 3 KiTaGAVO zum Einsatz von Unterstützungs- und Vertretungskräften über die Dauer von sechs Monaten hinaus ist rückwirkend mit Wirkung vom 3. April 2022 in Kraft getreten.

NEWSLETTER 09/22

Kita

Liebe Elternausschuss-Mitglieder und KEA-Delegierte,
liebe Eltern und Sorgeberechtigte,
liebe Erzieherinnen und Erzieher, 

die Sommerferien liegen hinter uns und ein neues Kita-Jahr hat begonnen. Es hat sich auch in der Ferienzeit oder insbesondere aktuell einiges in der Kita-Landschaft getan, über das wir in diesem Newsletter gerne informieren möchten.

Es erwarten Sie die folgenden Themen:

  • Wichtige Schritte gegen den Fachkräftemangel in Kitas laufen an
    LEA begrüßt schnelles Handeln der Landesregierung
  • Bundesweite Kampagne „Sprach-Kitas retten“
    Bundeshaushalt darf nicht zu Lasten der Kleinsten gekürzt werden! 
  • Rundschreiben des Landesjugendamtes
    Wegweiser Corona – Testmöglichkeiten – Landesregelungen
  • Stellungnahme des KEA DÜW zum Rheinpfalz Artikel „Arbeiten das ganze Jahr am Limit“ vom 16. Juli 2022 
    Das Kita-Zukunftsgesetz ist nicht für den Fachkräftemangel verantwortlich.

Presse

Wichtige Schritte gegen Fachkräftemangel in Kitas laufen an – LEA begrüßt schnelles Handeln der Landesregierung

Mit einer Verordnungsänderung reagiert das Land auf die massiven Personalengpässe in Kitas und gibt damit die Möglichkeit Assistenz- und Vertretungskräfte effektiver einzusetzen. Die Vorsitzende des Landeselternausschusses der Kitas in RLP […]

Bundesweite Kampagne „Sprach-Kitas retten“ – Bundeshaushalt darf nicht zu Lasten der Kleinsten gekürzt werden!

Bundestag

Am Mittwoch, den 17. August 2022, startete die bundesweite Kampagne „Sprach-Kitas retten“, die sich für einen Erhalt und Fortführung des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ einsetzt. Die Bundesregierung hat in ihrem Haushaltsentwurf für das Jahr 2023 keine Finanzmittel für die Fortsetzung der Sprach-Kitas eingeplant […]

INFORMATIONEN FÜR DAS NEUE KITA-JAHR

Corona

Das Landesjugendamt hat einige Informationen für das neue Kita-Jahr zusammengetragen und über diese per Rundschreiben informiert. Über die Inhalte des Rundschreibens wollen wir hiermit gerne informieren. „WEGWEISER KITA & CORONA“ […]

STELLUNGNAHME DES KEA DÜW ZUM RHEINPFALZ ARTIKEL „ARBEITEN GANZES JAHR AM LIMIT“ VOM 16. JULI 2022

Social Media

„Das Kita-Zukunftsgesetz ist nicht für den Fachkräftemangel verantwortlich, aber es beleuchtet durchaus langjährige Versäumnisse im System.“ stellt Gordon Amuser, Vorsitzender des KEA DÜW klar. „Die kurzgegriffene Denkweise, die hinter dem […]

Bei Fragen und Anregungen können Sie uns jeder Zeit unter kontakt@kea-duew.de kontaktieren.

Wir möchten Sie ebenso bitten, diese Mail an interessierte Eltern oder sonstige Kita-Akteure weiterzuleiten.

Ihr Team vom KEA DÜW

WICHTIGE SCHRITTE GEGEN FACHKRÄFTEMANGEL IN KITAS LAUFEN AN – LEA BEGRÜSST SCHNELLES HANDELN DER LANDESREGIERUNG

Presse

Mit einer Verordnungsänderung reagiert das Land auf die massiven Personalengpässe in Kitas und gibt damit die Möglichkeit Assistenz- und Vertretungskräfte effektiver einzusetzen.

Die Vorsitzende des Landeselternausschusses der Kitas in RLP (LEA) Karin Graeff freut sich über die Änderungen: „Damit erfüllt das Land eine zentrale Forderung aus dem Positionspapier des LEA zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.“

Der Fachkräftemangel droht das System zu sprengen. Die Belastungen für das noch vorhandene Personal sind massiv. Der LEA hat schnelle Lösungen gefordert, die eine spürbare Entlastung vor Ort bringen. Und genau das hat die Landesregierung getan. Mit der Änderung der Ausführungsverordnung zum neuen Kita-Gesetz werden gleich zwei wichtige Hebel in Bewegung gesetzt:

Zum einen können Assistenzkräfte nun gemeinsam mit einer Fachkraft die Aufsicht in einer Kita-Gruppe führen. Bisher mussten es immer zwei Fachkräfte sein. „So ist der Einsatz von Assistenzkräften nicht länger mit dem Druck verbunden bereits genug Fachkräfte im Einsatz zu haben.“, erläutert Graeff.

Zum anderen sollen Vertretungskräfte länger als sechs Monate beschäftigt werden können. Normalerweise müssen die Träger innerhalb dieser Frist eine Fachkraft gefunden und eingestellt haben. „Von Stellen, die nur ein halbes Jahr unbesetzt bleiben, können wir oft nur träumen. Vertretungskräften kommt in diesen Zeiten vielerorts eine systemerhaltende Rolle zu.“, erklärt die LEA-Vorsitzende.

Die bisherigen Regelungen waren unter normalen Umständen sehr sinnvoll. In den Kitas sollen hochqualifizierte Fachkräfte arbeiten. Aber im Fachkräftemangel ist nichts normal. „Es geht hier nicht darum Qualitätsdumping zu betreiben, sondern schnellstmöglich echte Entlastungen zu erreichen.“, stellt Graeff klar und fordert eine schnelle Anwendung der Änderungsverordnung durch die Kita-Träger.

„Die Richtung stimmt! Jetzt dürfen wir aber nicht nachlassen und müssen mit gleichem Tempo weitermachen.“, verlangt Karin Graeff. „Das vom LEA geforderte Aktionsforum steht bereits in den Startlöchern. Dort kommen die Verantwortungsträger auf Spitzenebene zusammen, sichten die Lage und einigen sich auf eine gemeinsame Marschrichtung. Wenn hier tatsächlich alle an einem Strang ziehen, werden wir einiges für die Kitas und unsere Kinder erreichen.“

Hintergrundinformationen:
Der Landeselternausschuss (LEA) RLP ist die gewählte gesetzliche Landesvertretung der Elternausschüsse der über 2600 rheinland-pfälzischen Kindertagesstätten nach § 13 KiTaG RLP. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder Karin Graeff (Vorsitzende), Benjamin Stihler (Stv. Vorsitzender), Gordon Amuser, Katharina Blahnik, Ines Friedla, Mandy Horn, Julia Seidl, Dr. Julia Stock, Dr. Asif Stöckel-Karim sowie Sylvie Tokarczyk (Beisitzer*innen) sind damit die Vertretung der über 200.000 rheinland-pfälzischen Kita-Eltern.
Mehr Informationen gibt es auf der Homepage des LEA-RLP: www.lea-rlp.de

Die in der Pressemitteilung genannten Verordnungsänderungen sind unter folgendem Button zu finden.