3G-REGELUNG FÜR MITARBEITENDE IN KINDERTAGESSTÄTTEN UND NEUE FASSUNG DER CoBeLVO

Corona

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat am 23.11.2021 ein Rundschreiben verfasst, in dem die 3G-Regelung für Mitarbeitende in Kindertagesstätten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung vom 23.11.2021 sowie die neue Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (28. Fassung vom 23.11.2021) thematisiert werden.

Das Original des Rundschreibens können Sie sich unter folgendem Button downloaden.


WICHTIG: Für die Bring-/Abholsituation gilt nach der 28. CoBeLVO KEINE 3G-Regel, sondern nur Maskenpflicht! Für alle anderen Aufenthalte in der Kita gilt aber 3G uneingeschränkt auch für Eltern.

Auch für die anstehenden KEA- und StEA-Wahlen in den kommenden Wochen gilt weiterhin: Präsenzveranstaltung, es ist keine Briefwahl möglich! Bei der Vollversammlung in Präsenz gilt Maskenpflicht und Kontakterfassung. Die Vorgabe einer 3G-Regelung ist weiterhin nicht möglich.

FAQs – DELEGIERTE FÜR DEN KREISELTERNAUSSCHUSS

Umfrage
Wer kann KEA-Delegierter werden?

Alle Eltern der die Tageseinrichtung (Kita) besuchenden Kinder können KEA-Delegierte werden. (§ 2, § 6 Abs. 1 Satz 4 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaGEMLVO)

Wie viele KEA-Delegierte gibt es pro Tageseinrichtung?

Jeder Elternausschuss der in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) aufgenommenen Tageseinrichtungen kann nach seiner Entscheidung aus der Elternschaft der Tageseinrichtung zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte (für den Verhinderungsfall) in die Vollversammlung des Kreiselternausschusses (KEA) entsenden. (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO, Begründung zu § 9 KiTaGEMLVO)

Wie lange dauert die Amtszeit der KEA-Delegierten?

Die Amtszeit der KEA-Delegierten beträgt ein Jahr (Begründung zu § 9 KiTaGEMVLO). Eine erneute Benennung durch den Elternausschuss ist jedes Jahr möglich.

Wie läuft die Wahl der KEA-Delegierten ab?

Innerhalb eines Monats nach der Elternausschusswahl werden die zwei Delegierten und zwei Ersatzdelegierten in der konstituierenden Sitzung vom Elternausschuss aus der Elternschaft der Tageseinrichtung benannt. Bei mehr Kandidaten als Plätzen erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung über Stimmzettel mit einer Stimme pro Elternausschussmitglied. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge  der für sie abgegebenen gültigen Stimmen zu Delegierten und Ersatzdelegierten benannt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Sollte es gleich viele oder weniger Kandidaten als Plätze geben, kann in einer offenen, verbundenen Einzahlwahl abgestimmt werden. (§ 6 Abs. 1 KiTaGEMLVO; Wahlgrundsätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6, Abs. 4 und 5 KiTaGEMLVO)

Welche persönlichen Daten der KEA-Delegierten werden von wem an wen übermittelt und wozu werden sie genutzt?

Der Träger der Tageseinrichtung meldet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) Namen, Anschrift und Email-Adresse der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vollversammlung des Kreiselternausschusses. (§ 6 Abs. 5 KiTaGEMLVO)

Zur Erfüllung der Aufgaben des Kreiselternausschusses stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Vorstand des Kreiselternausschusses die o.g. Kontaktdaten zur Verfügung. (§ 10 Abs. 5 KiTaGEMLVO)

Es bedarf keiner separaten Zustimmung für die Übermittlung der Daten durch die KEA-Delegierten.

Bemerkung: Wenn bis zur KEA-Vollversammlung noch kein Elternausschuss gewählt oder konstituiert wurde, können nach Auskunft des Landeselternausschusses auch die Delegierten vom bisherigen Elternausschuss benannt werden, um an der Vollversammlung teilzunehmen. Nur ordnungsgemäß (und rechtzeitig) gemeldete Delegierte sind in der Vollversammlung wahlberechtigt.

Wer bildet die Vollversammlung des Kreiselternausschusses, wie wird sie einberufen und wie oft kommt diese zusammen?

Die Gesamtheit der KEA-Delegierten aller in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen im Landkreis bilden die Vollversammlung des Kreiselternausschusses und sind somit das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt). Im Landkreis DÜW sind dies bei 93 Tageseinrichtungen maximal 186 Delegierte (bzw. 186 Ersatzdelegierte für den Verhinderungsfall). Sie wird durch den öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt), 20{0fb745d6b01b5ca1e962a91ba5f4618e7a536e7ec18d9b7566f584e9d50848cd} der Delegierten oder den Vorstand des Kreiselternausschusses einberufen. Sie kommt mindestens alle zwei Jahre bis zum 15. Dezember für die Wahl des KEA-Vorstands zusammen.

Welche Hauptaufgaben/Verpflichtungen und Rechte haben die KEA-Delegierten?

Die KEA-Delegierten haben die Hauptaufgaben, in einer (Präsenz-)Vollversammlungalle zwei Jahrebis zum 15. Dezember des Wahljahres den Vorstand des Kreiselternausschusses zu wählen. Die Vollversammlung hat das Recht, über die Größe des Vorstands zu entscheiden. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 KiTaGEMLVO)

Darüber hinaus sollen die KEA-Delegierten Kontaktpersonen zwischen KEA-Vorstand und Elternausschuss der Tageseinrichtung sein und so den Kreiselternausschuss bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützen. (Begründung zu § 10 KiTaGEMLVO)

Auf Antrag von 20 {0fb745d6b01b5ca1e962a91ba5f4618e7a536e7ec18d9b7566f584e9d50848cd} der KEA-Delegierten kann eine Vollversammlung einberufen werden. Die KEA-Delegierten und der Vorstand haben das Recht, Anträge zu stellen. In der Vollversammlung hat jeder KEA-Delegierte eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (keine Berücksichtigung der Enthaltungen). (§ 9 Abs. 2 und 3 KiTaGEMLVO)

Wann und wo findet die nächste Wahl des KEA-Vorstands statt und wie werden die KEA-Delegierten und Kandidaten eingeladen?

Die Wahl des KEA-Vorstands für den Kreis DÜW findet am 14.12.2021 um 17:00 Uhr voraussichtlich als Präsenzveranstaltung in der Salierhalle Bad Dürkheim statt. Die offizielle Einladung erfolgt über das Kreisjugendamt.

Bemerkung: Rechtlich ist im Moment nur eine Präsenzveranstaltung möglich. Kurzfristige Änderungen sind im Rahmen der hohen Inzidenzzahlen nicht auszuschließen.

Wer kann für den KEA-Vorstand kandidieren?

Alle Eltern von Kindern im tagesbetreuungsfähigen Alter (d.h. unter 14 Jahren) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) können für den KEA-Vorstand kandidieren. In der Vollversammlung nicht anwesende Eltern sind wählbar, wenn ihre Zustimmung zur Kandidatur spätestens in der Vollversammlung angezeigt wird. (§ 10 Abs. 3 KiTaGEMLVO)

Bemerkung: Bei Interesse an einer Mitarbeit gerne zuvor beim KEA DÜW melden.

Ein PDF der FAQs kann unter folgendem Button runtergeladen werden.

DER LEA INFORMIERT: Landesjugendamt fordert die Kita-Träger auf, illegale Elternausschusswahlen sofort zu stoppen und sich an das geltende Recht zu halten

Corona

Eigentlich ist die Rechtslage bei den Elternausschusswahlen in diesem Jahr seit vielen Wochen völlig klar: Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung des Landes regelt diesen Fall ausdrücklich und abschließend, Raum für eigene Regelungen der Träger „wegen Corona“ gibt es juristisch nicht mehr. Der LEA hat auf diese Rechtslage schon lange hingewiesen:

  • Es muss eine Elternversammlung in Präsenz einberufen werden
  • Nur die Elternversammlung kann ggf. eine Briefwahl beschließen (muss das aber nicht)
  • Wenn eine Briefwahl durchgeführt wird, darf nicht auch in Präsenz gewählt werden
  • Weder 3G noch 2G Regelungen dürfen für die Versammlung vorgeschrieben werden – es reicht Maskenpflicht und Kontaktverfolgung
  • Zur Versammlung muss mit mindestens 14 Tagen Frist eingeladen werden

Trotzdem missachten viele Träger seit Wochen diese klaren Regeln. Auch nach Beschwerden und Hinweisen durch LEA und Landesjugendamt werden mit unglaublicher Ignoranz gegenüber dem Rechtsstaat immer wieder neue illegale Verfahren angeführt. Dabei gibt es dafür keine Rechtfertigung. Auch in Absprache mit dem Elternausschuss vor Ort ist KEINE Änderung dieses Wahlrechts möglich.

Derart durchgeführte Wahlen sind illegal und können mit dem Verfahren der Wahlanfechtung nach der neuen Elternmitwirkungsverordnung angefochten werden. Allerdings werden oft gegen Eltern, die auf die klare Rechtslage hinweisen, vor Ort Mobbing-Kampagnen dieser Träger geführt.

Dies hat jetzt den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung dazu verleitet, die klare Rechtslage noch einmal mit einem Rundschreiben gegenüber den Trägern einzufordern. Wir dokumentieren in Folge dieses Rundschreibens:

An die Träger von Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landesamt erreichen immer wieder Anfragen, wie die Elternversammlung und der Elternausschusswahl in diesem Herbst in den Kitas durchgeführt werden müssen. Wegen der Regelungen in Bezug auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie herrscht verschiedentlich Unsicherheit, welche Vorgaben zu beachten sind. Die Elternversammlungen sind wichtig, um den Eltern eine angemessene Mitwirkung und die Wahl des Elternausschusses zu gewährleisten. Zur Zeit besteht aber noch die Herausforderung, dass Corona-Infektionen in der Bevölkerung wieder zunehmen und bei Zusammenkünften Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, gibt es in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) eine ausdrückliche Regelung für die Elternversammlungen und die Wahlen zum Elternausschuss. In § 15 Abs. 5 der 26. CoBeLVO ist wörtlich ausgeführt:

(5) Die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl des Elternausschusses trifft nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung die Elternversammlung. Für die Elternversammlung ist eine Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 durchzuführen; es gilt die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; § 5 findet keine Anwendung. Wahlen des Elternausschusses, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Wahltermin als Briefwahl festgelegt wurde, die Eltern rechtzeitig über die Briefwahl informiert wurden und die organisatorischen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Briefwahl getroffen wurden, können als Briefwahl durchgeführt werden und haben, sofern die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt ist, Bestand. Wahlen des Elternausschusses, die als ordnungsgemäße Briefwahl bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung stattgefunden haben, haben Bestand.

Das bedeutet, dass an der Elternversammlung alle Eltern teilnehmen können. Als Schutzmaßnahmen hat die Kontakterfassung der Teilnehmenden zu erfolgen. Zudem besteht in dem Raum, in dem die Versammlung stattfindet, die Pflicht, eine medizinische oder eine FFP-2 Maske zu tragen. Weitergehende Einschränkungen bestehen nicht. Insbesondere darf die Teilnahme nicht vom Nachweis der Impfung oder eines negativen Testergebnisses abhängig gemacht werden.

Ausschließlich die Elternversammlung trifft die Entscheidung über die Durchführung einer Briefwahl.

Die 26. CoBeLVO finden Sie unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/26._CoBeLVO/210921_26_CoBeLVO_konsolidiert.pdf

Ich bitte Sie herzlich, die Elternversammlung und die Wahl des Elternausschusses entsprechend dieser Vorgaben zu organisieren, damit alle Eltern und sorgeberechtigten Personen daran teilnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Placzek“

Wir vom Landeselternausschuss danken für diese Klarstellung. Und damit ist jetzt eines klar: Alle Träger die jetzt illegale Wahlen nicht unverzüglich stoppen bzw. wo immer möglich ungültige Wahlen korrekt neu durchführen, zeigen damit nicht nur ihre Verachtung gegenüber dem Rechtsstaat sondern auch gegenüber den legitimen Rechten der Eltern, die Kita ihrer Kinder auf Augenhöhe mitzugestalten.

BLOCKADEHALTUNG ÜBERWINDEN, KITA-QUALITÄT GEWÄHRLEISTEN

Presse

Pressemitteilung des Landeselternausschuss Rheinland-Pfalz

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Der Landeselternauschuss der Kitas in RLP fordert die Kommunen und die freien Träger in Rheinland-Pfalz auf, endlich die Verhandlungen um die Finanzierung der Kitas konstruktiv abzuschließen und die Vorgaben des KiTa-Gesetzes umzusetzen.

„Wir sind entsetzt über den Verhandlungsstand, der diese Woche durch Presseveröffentlichungen bekannt geworden ist („Was ist angemessen“, DIE RHEINPFALZ vom 29.9.2021)“, kommentiert LEA-Vorsitzender Andreas Winheller die Situation. „Kommunen und Träger sind in destruktiver Blockadehaltung und die Familien müssen es ausbaden.“

Nachdem im alten KiTa-Gesetz ein fester Kostenanteil für die Träger festgeschrieben war, der aber in der Praxis oft durch (im Gesetz gar nicht vorgesehene) Verhandlungen ausgehöhlt worden war, hatte der Gesetzgeber im neuen Gesetz diese Praxis offiziell anerkannt und festgelegt, dass die angemessene Höhe des Trägeranteils generell zwischen Kita-Träger und dem Jugendamt ausgehandelt werden muss. Da die Kitas eine kommunale Pflichtaufgabe sind, haben die Kommunen hier einen sehr weiten Ermessensspielraum.
Zur Erleichterung dieser individuellen Verhandlungen soll eine Rahmenvereinbarung zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Trägerverbänden ausgehandelt werden.

Diese Verhandlungen stecken seit langem fest, weil beide Seiten auf Eskalations- und Blockadestrategien setzen und an ihren Maximalforderungen festhalten. Gleichzeitig verweigern die meisten Kommunen in RLP ihren Kita-Trägern die Verhandlungen vor Ort unter Verweis auf die fehlende Rahmenvereinbarungen. Die Kita-Träger wiederum setzen daher das Gesetz nicht um, stellen insbesondere das nach Gesetz vorgesehene neue Personal nicht ein. „Hier werden Kita-Kinder von beiden Seiten als Geiseln für eine konfrontative Verhandlung genommen, das ist absolut inakzeptabel“, so die Einschätzung der Lage durch den LEA RLP.

Der Landeselternausschuss hatte sich im November letzten Jahres deutlich gegen die Gründung des kommunalen Zweckverbandes auf Landesebene gewandt, der solche Verhandlungen für die Kommunen führen soll – und er fühlt sich durch die derzeitige Lage in seiner Bewertung bestätigt. Die Verhandlungen sind seit Monaten zum Stillstand gekommen, weil beide Seiten den Zweck der Kindertagesbetreuung – frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern aus dem Blick verlieren und nur auf den eigenen Geldbeutel schauen. Zudem fehlt teilweise auch professionelle Verhandlungskompetenz, weil das Handwerk einfach nicht beherrscht wird. „Wer in professioneller Verhandlungsführung nicht ausgebildet wurde, greift in solchen schwierigen Situationen zu Machtstrategien und Blockade anstatt die eigenen Interessen in einen fairen Ausgleich zu bringen“, kommentiert LEA-Vorsitzender Winheller das „Trauerspiel am Verhandlungstisch“. Leider seien die Akteure bislang auch ziemlich beratungsresistent.

Inzwischen gehe es den Beteiligten nur noch darum, einen Sündenbock zu finden, nciht mehr um konstruktive Sachlösungen. So sei auch die in der Presse berichtete Anfrage an die Landesregierung um „Auslegung unbestimmter Begriffe! wie „angemessen“ zu bewerten. „Alle an den Verhandlungen beteiligten Akteure wissen ganz genau, dass der Gesetzgeber diese Begriffe ganz bewusst nicht konkret definiert hat – denn daraus ergibt sich ja erst der Verhandlungsspielraum für die Parteien. Deshalb kann auch niemand ernsthaft erwarten, dass jetzt das Ministerium durch konkrete Vorgaben die Kastanien aus dem Feuer holen kann – das sieht das Gesetz gar nicht vor“, erläutert Winheller.

Besonders gravierend wirkt sich die Situation in den Bereich des Landes aus, in denen die Jugendämter – entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf siebenstündige Betreuung am Stück – die Verhandlungen von Übergangslösungen mit den freien Trägern verweigern. Dort wird das neue Kitagesetz daher in vielen Kitas bislang einfach nicht umgesetzt. Hier wird sehenden Auges das Gesetz gebrochen – und jeder zeigt mit dem Finger auf den Anderen.

Dabei sind einige wenige Kommunen in Rheinland-Pfalz bereits mit gutem Beispiel vorangegangen und haben gezeigt, was zu tun ist. So hat zum Beispiel die Landeshauptstadt Mainz bereits im September auf Bitten des Stadtelternausschusses Mainz eine großzügige Übergangsfinanzierung für die Träger mit deutlich abgesenktem Personalkostenanteil beschlossen. Im Ergebnis gibt es dort die Umsetzungsprobleme nicht die derzeit in verschiedenen Pfälzer Kreisen und Städten eskalieren. Anstatt sich über daran ein Beispiel zu nehmen, würden die Verantwortlichen der Stadt von anderen Kommunen wegen dieses „Ausscherens“ angefeindet, wie immer in verschiedenen Gremien berichtet wird.

„Es ist klar was jetzt getan werden muss: Kindergarten gehört in die Kita aber nicht an den Verhandlungstisch. Dort erwarten wir Familien, dass Kommunen und Trägerverbände sich endlich erwachsen und professionell verhalten und faire Lösungen aushandeln, die die Lasten angemessen verteilen, anstatt sich hinter Maximalforderungen zu verschanzen. Wenn die Rahmenvereinbarung nicht fertig wird, dann müssen die Kommunen selbst aktiv werden. In Mainz kann man sich da Anregungen holen, wie des geht“, beschreibt LEA-Vorsitzender Winheller die Erwartungen der Kita-Familien in Rheinland-Pfalz.

NEWSLETTER 09/21

Kontakt

Liebe Eltern,
liebe Elternausschuss-Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,

der KEA DÜW möchte heute über drei wichtige Themen informieren.

  • Rückblick auf die Veranstaltung „7 Stunden in 7 Jahren? – KiTa-Zukunftsgesetz und was jetzt?“
  • Informationen des Landesjugendamtes rund um die aktuelle Corona-Situation in den Kitas.
  • Brief-/Urnenwahlen der Elternausschüsse sind seit dem 12. September 2021 nur unter bestimmten Voraussetzungen noch erlaubt.

Die genannte Online-Veranstaltung war aus zweierlei Hinsicht ein voller Erfolg. Zum einen haben sich über 1.200 Kita-Akteure bei den ausrichtenden Kreiselternausschüssen mit ihren Antworten gemeldet und zweitens konnten einige Missverständnisse rund um das neue KiTaG bei den Teilnehmern ausgeräumt werden. Das größte Missverständnis dreht sich um die weitverbreitete Ansicht, dass es für den Rechtsanspruch auf eine 7-stündige Betreuung allg. eine Übergangsfrist bis 2028 gibt.

Weiterhin möchten wir Ihnen aktuelle Informationen des Landesjugendamtes weiterleiten. Es werden wichtige Änderungen der 26. CoBeLVO für Kitas behandelt, konkrete Handlungsanweisungen zum Umgang mit Erkältungssymptomen sowie Erläuterungen zu Quarantäneregelungen im Infektionsfall in der Einrichtungen gegeben.

Abschließend möchte der KEA DÜW nochmals auf die Vorgaben zur Brief-/Urnenwahlen der Elternausschüsse eingehen. Hier haben uns in der vergangenen Woche einige Fragen erreicht, wie es um die aktuelle Rechtslage steht. Wie es in diesem Punkt aussieht, erfahren Sie ebenfalls. 


Urban Sketchers

Nachlese zur Veranstaltung „7 Stunden in 7 Jahren? – Neues KiTa-Zukunftsgesetz und was jetzt?“

Der KEA DÜW möchten allen Kita-Akteuren die Möglichkeiten geben, die am 9. September 2021 nicht an der kreisübergreifenden Online-Veranstaltung “7 Stunden in 7 Jahren? – KiTa-Zukunftsgesetz und was jetzt?” teilnehmen konnten, sich über die Umfrage-Ergebnisse zu informieren. Die Präsentation können Sie sich unter folgendem Button herunterladen. Eine ausführliche Nachlese zu den Themen, Fragen und Fakten […]


Corona

Wichtige Zusammenfassung des Landesjugendamtes zu aktuellen Corona-Regelungen in Kitas

Das Landesjugendamt hat am 15.09.2021 ein Rundschreiben an alle Eltern, Sorgeberechtigten verfasst. Inhalt des Schreibens sind die folgenden Punkte: Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung in Bezug auf Kitas Anmerkungen zum Merkblatt “Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule” (Schnupfenpapier) Neuregelung zur Absonderung von Kindern in Kita und Kita-Pflege im Corona-Infektionsfall Regelungen der […]


Elternausschusswahl

Reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss sind nicht zulässig

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,liebe EA-Vertreterinnen und EA-Vertreter,liebe Erzieherinnen und Erzieher, der KEA DÜW möchte über eine Änderung des Wahlrechts für die anstehenden Elternausschuss-Wahlen informieren, die ab dem 12.09.2021 gilt. Die entsprechende Landesverordnung ist hier downloadbar. „Verordnung verbietet reine Urnenwahl/Briefwahl für den Elternausschuss” Seit dem 12.09.2021 gilt die neue 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes RLP. Darin sind […]


Wir freuen uns jeder Zeit über Feedback zu unseren Infos und Newslettern. Kontaktieren Sie uns gerne unter kontakt@kea-duew.de.Wir möchten Sie ebenso bitten, diese Mail an interessierte Eltern oder sonstige Kita-Akteure weiterzuleiten.

Ihr Team vom KEA DÜW

Kreiselternausschuss der Kitas im Landkreis Bad Dürkheim (KEA DÜW)
E-Mail: kontakt@kea-duew.de
Webseite: kea-duew.de
Facebook: facebook.com/keaduew

Der KEA DÜW ist die gewählte Vertretung der Elternausschüsse der 93 Kindertagesstätten und vertritt die Interessen der Familien der über 6.000 Kita-Kinder im Landkreis Bad Dürkheim.
Der KEA ist Ansprechpartner für Eltern, Sorgeberechtigte, Elternvertreter, Erzieher*innen, Kitaleitungskräfte, Trägervertreter, das Kreisjugendamt und interessierte Personen im Kita-Umfeld.