Bereits im Jahr 2021 hat der KEA DÜW das Kreisjugendamt (KJA) auf das Konzept der Bedarfsabfrage gegenüber den Eltern in den Kitas im Landkreis angesprochen. Es wurde zugesichert, den KEA bei diesem Thema einzubeziehen, damit auch die Perspektive der Eltern und Familien seine Berücksichtigung findet. Der KEA konnte nun im Rahmen einer Videokonferenz seine Anmerkungen einbringen, die umfänglich in das erklärende Anschreiben an die Kitas und Eltern sowie den Fragebogen zur Bedarfsermittlung aufgenommen wurden.
Das zum 01.07.2021 in Kraft getretene Kindertagesstättengesetz sieht vor, das pädagogische Personal stunden- und platzgenau zu planen. Nach dem neuen KiTaG hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf eine siebenstündige durchgängige Betreuung mit Mittagsverpflegung, von Montag bis Freitag, im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung. Zur Festlegung der Betreuungszeiten gehört, neben der bedarfsgerechten Dauer, auch die bedarfsgerechte zeitliche Lage am Tag.
Die Ermittlung der Betreuungsbedarfe hat das Ziel, den Bedürfnissen der Familien, unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, sowie soziale Aspekte von Familien zu berücksichtigen. Sie ist die Grundlage der vorausschauenden Planung für das nächste Kita-Jahr.
Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf die bereits genannten sieben Stunden durchgängige Betreuung. Sollte ein höherer Bedarf bestehen (z.B. durch Berufstätigkeit, familiäre oder soziale Gründe), so kann der Träger der Einrichtung einen Nachweis für diesen Bedarf erfragen.
Nach aktuellem Stand können noch nicht alle Kitas eine durchgängige Betreuung anbieten, da beispielsweise noch Baumaßnahmen erfolgen. Deshalb kann es in einzelnen Einrichtungen vorkommen, dass übergangsweise weiterhin ein Teilzeitangebot (mit Unterbrechung in der Mittagszeit) vorgehalten werden muss.
Die Festlegung der Zeiten, in denen Ihr Kind betreut werden kann, erfolgt in Blöcken von halben Stunden. Diese „Zeitschienen“ werden auf Grundlage der erfassten mehrheitlichen Bedarfe der Eltern und der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.
Die tägliche Zeitspanne des Betreuungsbedarfes, inklusive Fahrtzeit zur Arbeitsstätte, muss bei der Bedarfsabfrage berücksichtigt werden. Falls Sie über einen Teilzeitplatz verfügen und diese Betreuungsform für Sie auch im nächsten Kita-Jahr möglich wäre, kann diese Betreuungsform berücksichtigt werden. Die Festlegung auf ein Zeitkontingent bezieht sich auf ein Kita-Jahr. Der Wechsel in eine andere zeitliche Betreuung, kann unterjährig nur dann erfolgen, wenn in dem erwünschten Betreuungssetting noch ein Platz frei ist.
Die Auswahl des Betreuungsangebotes für Ihr Kind dient der vorausschauenden Planung und ist somit noch keine direkte Anmeldung Ihres Kindes für das jeweilige Angebot. Anhand der durch die Befragung ermittelten Bedarfe, der gesetzlichen Vorgaben und unter Einbeziehung der besonderen Gegebenheiten vor Ort, legen Träger, Leitung, Kreisjugendamt und Landesjugendamt gemeinsam die Betreuungszeiten für das neue Kita-Jahr fest.
Der Elternausschuss und Kita-Beirat wird entsprechend informiert und angehört!
Die Kita-Leitung teilt Ihnen die Betreuungszeit für Ihr Kind mit und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.