UMSETZUNG DER ZUSÄTZLICHEN REGENERATIONSTAGE FÜR KITA-FACHKRÄFTE

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Im Mai diesen Jahres gab es eine Einigung zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften im KiTa-Tarifstreit. Elternvertreter in ganz RLP haben die Aufwertung des Berufs Kita-Fachkraft durch den attraktiven Abschluss als einen wichtigen Baustein gegen den Fachkräftemangel begrüßt.

Problematisch könnte aber die Vereinbarung von bis zu vier zusätzlichen freien Tagen pro Jahr für die Fachkräfte wirken, wenn hier nicht rechtzeitig gegengesteuert wird. Befürchtet wurde, dass diese Entlastung der Fachkräfte zu größeren Betreuungsausfällen für die Kinder führt. Aus Sicht des Landeselternausschusses (LEA) RLP und auch des Kreiselternausschusses Bad Dürkheim (KEA DÜW) sind die öffentlichen Träger jetzt verpflichtet, diese freien Tage durch Mehrpersonal voll auszugleichen – sei es mit zusätzlichen Stellen in den Kitas oder Vertretungspools.

Da in den rheinland-pfälzischen Kitas eine Mindestpersonalisierung vorgeschrieben ist, wurde seit der Tarifeinigung von Elternvertretern befürchtet, dass ohne einen Personalausgleich für die freien Tage eine zusätzliche Schließung der Kitas oder Betreuungskürzung durch den sogenannten „Maßnahmenplan“ drohen.

Im Rahmen einer nicht repräsentativen Umfrage unter den Vorsitzenden der Elternausschüsse des Landkreises hat der KEA DÜW erhoben, wie die Regenerationstage der Fachkräfte für das Jahr 2022 umgesetzt werden und ob der Elternausschuss zu diesen angehört wurde.

Schließtage

Wenn die Arbeitgeber ihren Fachkräften frei geben, ist dies voll und ganz in Ordnung. Dann müssen sie für diese Zeit aber Zusatzpersonal bereitstellen, sonst zahlen die Kinder sowie die Familien die Zeche und wie das obige Diagramm zeigt, haben 61 Prozent der Elternausschüsse angegeben, dass die Regenerationstage durch zusätzliche Schließtage umgesetzt werden.

Lediglich insgesamt 22 Prozent haben angegeben, dass es in ihrer Kita nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt bzw. es noch keine Regelung gibt. Aber auch in den Einrichtungen, in denen es nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt, muss Zusatzpersonal bereitgestellt werden, damit es nicht zu zusätzlichen Arbeitsverdichtung bei den Fachkräften kommt, die die Entlastungswirkung für diese wieder aufheben.

Für das Jahr 2022 ist es aufgrund der Kurzfristigkeit des Tarifabschlusses und dessen Umsetzung vielleicht noch akzeptabel, diese als Schließtage umzusetzen. Aber es muss auch berücksichtigt werden, dass Familien durch Corona bereits viel Urlaub für die Betreuung ihrer Kinder investiert haben. Hier jetzt zumeist einfach die Weihnachtsschließtage auszuweiten, stellt viele Familien vor ein großes Betreuungsproblem, welches zum Teil nur durch unbezahlten Urlaub gelöst werden kann. Für das Jahr 2023 müssen andere Lösungen als zusätzliche Schließtage gefunden werden!

Abschließend bleibt weiterhin festzuhalten, dass das Thema Notbetreuung diskutiert werden sollte. Notbetreuung wird zwar von Kita zu Kita bzw. von Träger zu Träger unterschiedlich gehandhabt, jedoch besteht auch während der Schließtage der Rechtsanspruch weiter. Insofern kann von Seiten des EA gegenüber dem Jugendamt auf eine Notbetreuung hingewirkt werden. Der Rechtsanspruch richtet sich nämlich gegen das Jugendamt.

Anhörungsrecht

91 Prozent der Elternausschüsse gaben die Rückmeldung, dass sie zu den zusätzlichen Schließtagen nicht angehört wurden. Hier muss ganz klar gesagt werden, dass dies von Seiten der Kita oder Träger nicht rechtens ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG ist der EA vor allen wesentlichen Entscheidungen anzuhören. Dieses Anhörungsrecht bedeutet, dass die Vorstellungen der Eltern bei der Entscheidungsfindung von Träger bzw. KiTa-Leitung berücksichtigt werden sollen. Es ist damit der institutionelle Kern einer lebendigen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf Augenhöhe.

Aus diesem Gedanken einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist abzuleiten, dass EA, Träger und KiTa-Leitung nach Möglichkeit eine Lösung suchen sollten, die allen legitimen Interessen ausreichend gerecht wird. Verständnis für die Interessenlage der Anderen ist dazu Grundvoraussetzung – dieser Anspruch richtet sich nicht nur an den Träger, sondern ausdrücklich auch an die EA-Mitglieder, die in ihrer Funktion nicht nur „Anwälte der Eltern“ sind, sondern einen fairen Interessenausgleich verfolgen sollten. In jedem Fall sollte der Träger seine Gründe gegenüber dem EA transparent machen, warum er die Überlegungen der Elternschaft nicht berücksichtigt.

Was zu den „wesentlichen Entscheidungen“ gehört, bei denen der EA ein Anhörungsrecht hat, ist durch das KiTaG klar definiert . In der Elternmitwirkungsverordnung werden Themenbereiche ausdrücklich genannt, zu denen auch Öffnungs- und Ferienzeiten sowie Schließtage gehören.

Verletzt der Träger das Anhörungsrecht der Eltern, so bietet das KiTa-Gesetz dem Elternausschuss die Möglichkeit, gemäß § 10 KiTaG Beschwerde beim Landesjugendamt einzulegen.

Verletzt eine Kommune (Stadt oder Gemeinde) als KiTa-Träger das Anhörungsrecht des EA, so kann ein nachfolgender Gremienbeschluss (z.B. des Gemeinderats) wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig sein. Die Eltern können dann auch nach dem Kommunalrecht die Kommunalaufsicht (Landrat/Landrätin bzw. ADD in Trier) anrufen sowie formal Widerspruch gegen den Beschluss einlegen, um die Elternmitwirkungsrechte durchzusetzen und die ohne Anhörung erfolgten Beschlüsse der Gremien aufheben zu lassen.

Allerdings stellt eine solche Konfrontation den Sinn der Anhörung in Frage, denn wenn ein Träger den EA schon nicht anhören will, dann würde er die Vorstellungen der Eltern sicherlich auch nicht in einer fairen Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigen, die
einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft entspricht. Da hier also ganz offensichtlich die Kooperationskultur gestört ist, sollte die zuständige Fachberatung oder das Jugendamt bzw. Landesjugendamt einbezogen werden, um die bestehenden Probleme konstruktiv zu klären.

Dabei ist natürlich zu beachten, ob in einem Einzelfall versehentlich oder aus großem Zeitdruck die Anhörung nicht erfolgt ist oder ob fortwährend die Anhörungsrechte des EA absichtlich beschnitten werden. In solchen Fällen kann sowieso nur das Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde helfen, der auch gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Träger zur Verfügung stehen.