ANSTELLUNGSMÖGLICHKEITEN UND FÖRDERUNG VON AUSZUBILDENDEN UND STUDIERENDEN

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Eine Tageseinrichtung kann neben dem eigentlichen Personal auch Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung, in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, im Jugendfreiwilligendienst oder im Bundesfreiwilligendienst als weiteres Personal beschäftigen.

Da die Ausbildung von neuen Fachkräften gerade angesichts des Fachkräftemangels einen hohen Stellenwert hat und sich durch das neue Kitagesetz einige Änderungen ergeben haben, möchten das Landesjugendamt auf die bestehenden Regelungen und die Förderfähigkeit durch das Land eingehen.

Das KiTaG regelt, dass Personen, die eine im pädagogischen Bereich qualifizierende Ausbildung oder Studium absolvieren immer „on top“, also zusätzlich zu dem nach der Betriebserlaubnis erforderlichen Personal, eingestellt werden müssen. Somit werden sie nicht auf den Personalschlüssel angerechnet. Auch die seit dem 1.07.2021 gültige Fachkräftevereinbarung lässt den Einsatz von Auszubildenden innerhalb des Stellenschlüssels nicht mehr zu.

Schülerinnen und Schüler, die die berufsbegleitende Teilzeitausbildung absolvieren, müssen einen Beschäftigungsumfang von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit, bezogen auf eine Vollzeitstelle in der Kita nachweisen. Arbeiten sie mehr, so ist auch dieser Stellenanteil „on top“, liegt also nicht innerhalb des regulären Personalschlüssels. Das Land finanziert auch die über den Umfang einer halben Stelle hinausgehenden Anteile gegen. Kurzzeitige Vertretungen sind jedoch wie bisher möglich.

Die Anzahl der Studierenden und Auszubildenden in einer Kita wird durch das KiTaG nicht begrenzt. Das Land begrenzt daher auch in der Gegenfinanzierung nicht; die Grenze ergibt sich aus den in der jeweiligen Kita bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten und Ausbildungskapazitäten.

Auszubildende aus anderen Bundesländern

Weder § 25 Abs. 2 KiTaG noch § 23 KiTaG ist zu entnehmen, dass Auszubildende oder Studierende ihre Qualifikationsmaßnahme nach einer rheinland-pfälzischen Prüfungsordnung absolvieren müssen. Wenn ein Schüler oder eine Schülerin sich in einer Ausbildungsform befindet, die vergütet wird, rechtfertigt dies eine Gegenfinanzierung durch das Land im Sinne des KiTaG und der entsprechenden tariflichen Regelungen. § 6 KiTaGAVO (Voraussetzungen der Zuweisung und Verfahren) trifft ebenfalls keine hiervon abweichende Regelung.

Damit können auch Auszubildende und Studierende aus anderen Bundesländern (z.B. in der PIA-Ausbildung) in rheinland-pfälzischen Kitas nach § 23 KiTaG eingestellt und gegenfinanziert werden, z. B. wenn sie eine Fachschule im grenznahen Bereich besuchen und in einer Kita in Rheinland-Pfalz den praktischen Teil ihrer Ausbildung absolvieren wollen.

Dadurch ergeben sich folgende Ausbildungskonstellationen mit einer entsprechenden Gegenfinanzierung durch das Land Rheinland-Pfalz:

  1. das Anerkennungsjahr (auch in Teilzeit) im Rahmen einer Erzieherinnen- bzw. Erzieherausbildung
  2. berufsbegleitende Teilzeitausbildung mit einem Arbeitsvertrag über mind. 50% einer Vollzeitstelle (z.B. zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  3. pädagogisches Studium z.B. Studiengang Bildung und Erziehung (dual) an der Hochschule in Koblenz mit Praxisanteilen 1.-3. und 5.-7. Semester 19,5 h und 4. Semester 39 h,
  4. pädagogische Ausbildungen in anderen Bundesländern (meist drei Tage Schule, zwei Tage Praxis),
  5. besonderer Fall: rheinland-pfälzische Ausbildung Heilerziehungspflege (zwei Tage Schule, drei Tage Praxis),
  6. sonstige Praktikanten und Praktikantinnen.

Zu 1. Angehende Erzieherinnen und Erzieher in der regulären Vollzeitausbildung werden im einjährigen Berufspraktikum mit einem Praktikumsvertrag (auch in Teilzeit-Form möglich) angestellt, nach TV Prakt-L (oder vergleichbaren Regelungen in den für den Träger geltenden Vergütungsregelungen) vergütet und entsprechend vom Land gegenfinanziert.

Zu 2. Im Rahmen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung wird ein Anstellungsvertrag mit dem Träger geschlossen (das ist die Voraussetzung für die Zulassung zur schulischen Ausbildung) und nach TVöD SuE (oder den für den jeweiligen Träger geltenden vergleichbaren Vergütungsregelungen) eingruppiert. Die Personen werden höchstens mit S3 vom Land gegenfinanziert, in Abhängigkeit einer ggf. einschlägigen Vorqualifizierung. Liegt eine einschlägige Vorqualifizierung vor, z.B. eine Ausbildung zur Sozialassistentin / zum Sozialassistenten, kann eine Gegenfinanzierung mit S 3 erfolgen. Ist dies nicht der Fall, wird im Allgemeinen mit S 2 gegenfinanziert.

zu 3. Studierende pädagogischer Studiengänge schließen je nach Vorqualifikation einen Anstellungsvertrag mit dem Träger (meist S2). In den seltenen Fällen, in denen bereits eine Erzieherinnen- / Erzieherausbildung vorliegt, kann bis zu S 8a gegenfinanziert werden.
Besteht keinerlei berufliche Vorausbildung, wird ein Praktikumsvertrag mit einer entsprechend geringeren Vergütung (500 bis 650 Euro brutto) geschlossen (siehe hierzu auch unter 6.). Abrechnungsfähig sind nur die Personalkosten, die in den tatsächlichen Praxiszeiten entstehen. Aufwendungen für Einschreibe-, Studien- oder Teilnahmegebühren werden nicht gegenfinanziert.

zu 4. Personen, die in anderen Bundesländern eine Ausbildung machen, können nach dem neuen KiTaG ihren praktischen Teil, wie oben beschrieben, auch weiterhin in einer rheinland-pfälzischen Kita absolvieren. Anders als in Rheinland-Pfalz schließt die Schülerin / der Schüler mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Ausbildungsvertrag (z.B. in der PIA-Ausbildung). Der Träger zahlt der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVöD-Pflege) oder der vergleichbaren Vergütungsordnung des Trägers geregelt. Aufgrund des Besserstellungsverbotes dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kitas nicht besser vergütet werden als vergleichbare Beschäftigte im Öffentlichen Dienst. Aus diesem Grund orientiert sich die Gegenfinanzierung an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt – je nach Vorqualifikation – nach S2 oder S3. Der Unterschied ist jedoch marginal.

zu 5. Die Ausbildung „Heilerziehungspflege“, die genauso wie die Erzieherinnen-/Erzieherausbildung nach der „Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen“ geregelt ist, fällt ebenfalls unter die Gruppe der pädagogischen Ausbildungen nach § 23 KiTaG.
Im Gegensatz zur Erzieherinnen- / Erzieherausbildung wird der praktische Teil der Ausbildung über einen Ausbildungsvertrag mit einem geeigneten Träger geregelt, so dass hier das gleiche Konstrukt wie in der PIA-Ausbildung anderer Bundesländer vorliegt. Die Gegenfinanzierung orientiert sich wie bei den Ausbildungen anderer Bundesländer an den Regelungen der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung und erfolgt je nach Vorqualifikation nach S2 oder S3.

zu 6. Sonstige Praktikantinnen und Praktikanten in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium, die sich nicht in einer vergüteten Ausbildung befinden, können vom Träger weiterhin ein Praktikumsentgelt erhalten, das auch abrechnungsfähig ist. Erstattungsfähig sind die angemessenen Personalkosten. Um die Angemessenheit zu definieren, kann der Träger – da es im Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TV PöD) hierzu keine Regelungen gibt – auf die Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktika-Richtlinie der TdL) oder die vergleichbare Vergütungsordnung des Trägers. verweisen.