NEUES CORONA-RUNDSCHREIBEN DES LANDESAMT FÜR SOZIALES, JUGEND UND VERSORGUNG

Corona

Das Landesjugendamt hat ein neues Rundschreiben zum Thema Corona herausgegeben.

Folgende Inhalte werden behandelt:

  • Änderung der Coronavirus-Testverordnung des Bundes zum 30. Juni 2022
    Weiterhin kostenfreie Testung bis Vollendung des 5. Lebensjahres
  • Verlängerungen der Absonderungsverordnung sowie der Corona-Bekämpfungsverordnung
  • Merkblatt „Aktuelle Informationen zur COVID-19-Impfung“

Wie den Nachrichten der vergangenen Woche zu entnehmen war, hat das Bundesgesundheitsministerium die Corona-Testverordnung geändert.

Was bedeuten die Änderungen für den Bereich KiTa?

Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (5. Geburtstag) können weiter kostenfrei an den Bürgertests teilnehmen; das gilt auch für die Tests mit den mobilen Testteams vor Ort in der Kita. Die Kooperationen zwischen Trägern/Einrichtungen/mobilen Testteams können weitergeführt werden. Natürlich gilt hier weiterhin, dass es keine Testpflicht gibt und die Einwilligung der Eltern vorliegen muss.

Für Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr gibt es keinen Anspruch mehr auf kostenfreie Tests. Allerdings gibt es auch für alle Personen ab dem 5. Lebensjahr einige Möglichkeiten/ Anlässe, bei denen der Test weiterhin kostenfrei ist oder bei denen dieser mit einer Zuzahlung von 3,00 Euro in Anspruch genommen werden kann. Ob bei Ihren Kindern eine solche Möglichkeit besteht, können Sie über folgende Dokumente prüfen:

  • beigefügtes Formular „Selbstauskunft/Nachweis nach zur Inanspruchnahme von Testungen“,

Die vollständige Corona-Testverordnung ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/BJNR626400021.html.

Weiter möchten wir Sie über die aktuellen Landesregelungen informieren:

Das Land hat seine Corona-Absonderungsverordnung noch einmal verlängert. Für den Bereich KiTa ergeben sich daraus keine Änderungen. Es gelten weiterhin die bekannten Informationsketten für „Kontaktpersonen“.

Das Land hat auch seine Corona-Bekämpfungsverordnung verlängert; diese enthält weiterhin keine speziellen Regelungen für den Bereich KiTa.

Das Ministerium für Bildung passt seine Corona-FAQ derzeit an die neuen Regelungen / Laufzeiten der Regelungen an. Unter https://s.rlp.de/coronakita können Sie diese zeitnah abrufen. Dort finden sie auch ein neues Merkblatt zum Thema „Impfungen / Auffrischimfpungen Corona / Influenza“.

Speziell im Kampf gegen das Coronavirus bleibt die Impfung eines der zentralen Mittel um sich selbst und andere zu schützen.

ANPASSUNG DER ABSONDERUNGS-VERORDNUNG RLP AB DEM 1. MAI 2022

Corona
Auswirkung auf die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten

Aus gegebenen Anlass möchten wir über wichtige Änderungen der Corona-Regelungen informieren, aus denen sich auch Änderungen für den Kita-Bereich ergeben. Mit Blick auf Hygienestandards und den Gesundheitsschutz bleibt es – auch abseits der Pandemie – weiterhin wichtig, eigenverantwortlich und im Sinne anderer zu handeln. Dies gilt insbesondere für Personen, die Erkältungs- bzw. Krankheitssymptome zeigen, die die Kita nicht besuchen sollten. In diesem Zusammenhang wird das sogenannte „Schnupfenpapier“ überarbeitet. Auch die Masken können freiwillig weitergetragen werden.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

1. Anpassung der Absonderungs-Verordnung RLP ab dem 1. Mai 2022

Ab dem 1. Mai gilt nicht mehr, dass sich Kinder und Personal (sofern sie nicht geimpft oder genesen waren) bei Auftreten eines Corona-Falls in der Einrichtung als Kontaktperson in Absonderung begeben müssen. Folglich entfällt auch die Freitestung.

Diese Anpassung folgt den allgemeinen Regelungen zu „Kontaktpersonen“ und Infizierten in Rheinland-Pfalz, wonach sich nur noch infizierte Personen in Absonderung begeben müssen.

Wenn Sie oder Ihr Kind also einen positiven Test haben, müssten Sie sich für mindestens 5 Tage absondern. Die Absonderung endet dann automatisch, wenn für mindestens 48 Stunden am Stück keine typischen Symptome mehr vorhanden waren. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.

Es entfallen für die Eltern alle Pflichten, Test- oder Immunnachweise der Kinder gegenüber der Einrichtung vorzulegen; diese können auch im Rahmen des Hausrechts der Träger nicht eingefordert werden. Eine Absonderung von Kontaktpersonen und auch von Hausstandsangehörigen entfällt für alle.

Die Kita-Leitung bzw. Kindertagespflegeperson hat auch weiterhin die Pflicht, Sie als Eltern und Sorgeberechtigte zu informieren, wenn ein Infektionsfall in der Kita auftritt. Da die Kinder aus einer Gruppe, in der ein Fall aufgetreten ist, aber nicht mehr abgesondert werden müssen, kann die Information aber auch auf den außerhalb von Corona üblichen Wegen (z.B. Aushang in der Kita) bekannt gegeben werden und Sie müssen Ihr Kind auch nicht frühzeitig aus der Kita abholen.

3. Sonstige Maßnahmen

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für alle“ bleiben zunächst bestehen und können entsprechend auf freiwilliger Basis genutzt werden. Die für das Testangebot maßgebliche Coronavirus-Testverordnung des Bundes hat nach aktuellem Stand eine Laufzeit bis Ende Juni 2022.

Nach dem Wegfall der Maskenpflicht seit Anfang April 2022 können Träger der Kitas prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht (z. B. für die Besuchenden) regeln.

Die Maßgaben gelten für die Kindertagespflege entsprechend. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Auch wird seit Anfang April bereits wieder in den in der Betriebserlaubnis vorgesehenen Konzepten gearbeitet. Um möglichen Fragen vorzubeugen, möchten wir jedoch festhalten: Es kann in den Einrichtungen vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

COBELVO: ÄNDERUNGEN ZUM 3. APRIL FÜR KITAS

Corona

Mit dem Rundschreiben Nr. 21/2022 teilt das Landesjugendamt Neuerung zu folgenden Themen mit:

Maskenpflicht

In der Bring- und Holsituation galt für Eltern und Sorgeberechtige sowie das Personal der Kita derzeit eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Die Maskenpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nicht mehr.

Masken bleiben weiterhin ein sehr guter Schutz gegen Infektionen. Wer deshalb freiwillig weiterhin Maske tragen will, kann das für sich entscheiden.

Darüber hinaus können die Träger prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie beispielsweise für Externe über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht regeln wollen.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.

Bitte beachten Sie: Es entfallen damit nicht die Testungen, die sich bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Kita und in der Folge einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung für die Kinder ergeben. Hierzu verweisen wir auf Punkt 3.

Absonderungspflichten

Die Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt zunächst bis Ende April parallel zu den Regelungen in den Schulen weiterbestehen. Hier gibt es keine Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.

Damit gilt wie schon im Rundschreiben Nr. 17/2022 ausgeführt: Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung gilt aber nur für Kinder, die nicht selbst infiziert sind.

Zudem bleibt § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Kohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich aber wie gehabt am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Feste Kohorten mit ggf. Einschränkung Betreuungsangebot

In den Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz findet bereits seit einiger Zeit der Regelbetrieb statt. Bisher konnte Ihre Kita jedoch von der eigentlichen Konzeption der Einrichtung abweichende organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken von Betreuungszeiten.

Wie im Rundschreiben Nr. 17/2022 vom 21. März 2022 mitgeteilt, ist uns bewusst, dass die Umstellung zurück in den „Normalbetrieb“ organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein kann. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgt, erfahren Sie von Ihrer Einrichtung. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Sämtliche Testpflichten im Bereich der Elternversammlungen entfallen. Elternversammlungen und Elternausschusswahlen sind damit ohne Corona-bedingte Einschränkungen möglich. Auch eine landesseitig angeordnete Maskenpflicht oder „3G-Regelung“ gibt es hier nicht.

Testmöglichkeiten

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für Alle“ bleiben über den 31. März 2022 hinaus bestehen und können entsprechend genutzt werden.

Kindertagespflege

Die unter Maskenpflicht, Testpflichten, Absonderungspflichten und Testmöglichkeiten genannten Punkte gelten analog auch für die Kindertagespflege.


Das Rundschreiben des Landesjugendamtes finden Sie zum Download unter folgendem Button:

ÄNDERUNGEN DURCH DIE 32. COBELVO

Corona

Mit dem 18. März 2022 ist die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, mit der auch umfängliche Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege verbunden sind.

Über die entsprechenden Änderungen möchten wir hiermit auf Grundlage des Rundschreibens des Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vom 21. März 2022 an die Eltern und Sorgeberechtigten der Kindern in Kindertagesstätten und der Kindertagespflege informieren. Die folgenden Themen werden dort im Detail erläutert:

Maskenpflicht

Nachdem in den Grundschulen im Unterricht keine Masken mehr getragen werden müssen, entfällt die Maskenpflicht auch für Hortkinder in der Betreuung. Die Maskenpflicht entfällt entsprechend während der Betreuung von Kindern jeden Alters auch für das Personal.
In der Bring- und Holsituation gilt für Eltern und Sorgeberechtigte sowie das Personal der Kita weiterhin eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Im Außenbereich müssen wie bisher keine Masken getragen werden. Selbstverständlich können alle Personen weiterhin eine Maske tragen, wenn sie dies möchten. Das Gleiche gilt für die Kindertagespflege.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, gilt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen müssen. Das gilt also neben dem Personal auch für Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten.

In der Kindertagespflege gelten die entsprechenden Regelungen für alle externen Personen, also beispielsweise Eltern, nicht jedoch für die Kindertagespflegeperson selbst.

Feste Kohorten/ Einschränkung des Betreuungsangebotes

Bisher kann Ihre Kita organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken der Betreuungszeiten. Diese Möglichkeiten bestehen noch bis zum 2. April 2022.

Die Übergangszeit bis zum 2. April 2022 bietet den Einrichtungen die Möglichkeit in die Betreuungsmodelle überzuleiten, die die jeweiligen Konzeptionen vorsehen, beispielsweise also zurück zu offenen Betreuungskonzepten zu gehen. Die Umstellung kann organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Die Teams in den Einrichtungen werden festlegen, wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgen wird und Sie informieren. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht ausreichend Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen völlig unabhängig der pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend notwendig.

Bitte beachten Sie weiter: Die Landkreise und kreisfreien Städte als Infektionsschutzbehörden können weiterhin Allgemeinverfügungen sowie Einzelverfügungen erlassen, die das Betreuungsangebot einschränken können oder sogar die ganze Kita vorübergehend schließen. Dies passiert lokal nur dort, wo es das konkrete Infektionsgeschehen notwendig macht.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Bis zum 18. März 2022 waren die Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse ausgesetzt. Diese sind nun wieder möglich und unverzüglich nachzuholen.

Zur Durchführung der Elternversammlungen, Sitzungen der Elternausschüsse und des Kita-Beirates sowie der Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses gilt für diejenigen, die weder geimpft noch genesen sind, die Testpflicht. Der Test kann auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters durchgeführt werden. Dieser Test muss dann selbst mitgebracht werden und durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Welche Tests zugelassen sind, erfahren Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Der Veranstalter kann zudem festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. In diesem Fall stellt er den Selbsttest bereit.

Absonderungspflichten für Kita-Kinder

Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung wurde für alle gesellschaftlichen Bereiche beschlossen, um den Kindern und Jugendlichen, die in den vergangenen Jahren pandemiebedingt auf viele Angebote verzichten mussten, ein möglichst hohes Maß an Teilhabe zu ermöglichen. Sie gilt aber selbstverständlich nur für Kinder, die selbst keine Erkrankung aufweisen.

Zudem bleibt der „Kita- und Schulparagraph“ § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, für Infektionsfälle mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Betreuungskohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen, sofern das Testergebnis vor der regulären Bringzeit vorliegt. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Es gelten weiterhin die Regelungen aus dem Merkblatt zum Umgang mit Erkältungs- bzw. Krankheitssymptomen, nach dem Kinder mit Krankheitssymptomen zunächst für 24 Stunden zu Hause bleiben sollen.

Die Träger der Einrichtungen sowie die Teams in den Einrichtungen benötigen einige Tage Zeit, die neuen Regelungen aufzunehmen und vor Ort umzusetzen. Bitte geben Sie den Kitas diese Zeit.

31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

Corona
  • Die Regelungen zur Maskenpflicht in den Kitas werden gelockert.
  • Wahlen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Sitzungen des Kita-Beirats sind in Präsenz möglich.

Für Jugendliche und Erwachsene gilt in Bring- oder Holsituationen innerhalb der Einrichtungsräume die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die sich über die Bring- oder Holsituation hinaus innerhalb der Einrichtungsräume aufhalten, gelten die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1; dies gilt auch für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung. Im Rahmen der Betreuung von Schulkindern in den Räumlichkeiten der Einrichtung gilt die Maskenpflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für diese Kinder sowie das Personal sowohl in als auch außerhalb der pädagogischen Interaktion, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere zur Nahrungsaufnahme; hier ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 zwischen den Jugendlichen und Erwachsenen einzuhalten. Alle nicht schulpflichtigen Kinder sind ohne Ansehung ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht ausgenommen. Während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschuss entfällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wahlen nach Satz 1 der Kreis- und Stadtelternausschüsse sind unverzüglich nachzuholen. Für die Elternversammlungen, die Elternausschüsse, die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses sowie jeweils darin durchzuführende Wahlen gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines mitgebrachten PoCAntigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden kann; der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. Für Sitzungen des KitaBeirates in Präsenz gelten die Regelungen nach Satz 3 entsprechend. § 4 findet keine Anwendung.