31. CoBeLVO – WAS ÄNDERT SICH FÜR UNSERE KITAS?

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  • Die Regelungen zur Maskenpflicht in den Kitas werden gelockert.
  • Wahlen von Gremien der Elternmitwirkung sowie Sitzungen des Kita-Beirats sind in Präsenz möglich.

Für Jugendliche und Erwachsene gilt in Bring- oder Holsituationen innerhalb der Einrichtungsräume die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2. Für Eltern, Sorgeberechtigte und sonstige Personen, die sich über die Bring- oder Holsituation hinaus innerhalb der Einrichtungsräume aufhalten, gelten die Maskenpflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1; dies gilt auch für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung. Im Rahmen der Betreuung von Schulkindern in den Räumlichkeiten der Einrichtung gilt die Maskenpflicht bis zum 11. März 2022 nach Satz 2 für diese Kinder sowie das Personal sowohl in als auch außerhalb der pädagogischen Interaktion, soweit dadurch die Interaktion im Einzelfall nicht undurchführbar wird. Dies gilt auch im Falle einer gemeinsamen Betreuung von nicht schulpflichtigen und schulpflichtigen Kindern. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere zur Nahrungsaufnahme; hier ist das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 zwischen den Jugendlichen und Erwachsenen einzuhalten. Alle nicht schulpflichtigen Kinder sind ohne Ansehung ihres Alters in der sie betreuenden Kindertageseinrichtung von der Maskenpflicht ausgenommen. Während der pädagogischen Interaktion müssen keine Masken getragen werden.

In Absatz 5 heißt es weiterhin:

Die Aussetzung der Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie die entsprechende Aussetzung der Durchführung der Wahlen des Vorstandes im Landeselternausschuss entfällt mit Ablauf des 18. März 2022. Die Wahlen nach Satz 1 der Kreis- und Stadtelternausschüsse sind unverzüglich nachzuholen. Für die Elternversammlungen, die Elternausschüsse, die Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse und des Landeselternausschusses sowie jeweils darin durchzuführende Wahlen gilt die Testpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Test auch vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mittels eines mitgebrachten PoCAntigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist, durchgeführt werden kann; der Veranstalter kann festlegen, dass der Testnachweis nur durch einen von ihm selbst zur Verfügung gestellten Selbsttest erbracht werden kann. Für Sitzungen des KitaBeirates in Präsenz gelten die Regelungen nach Satz 3 entsprechend. § 4 findet keine Anwendung.