COBELVO: ÄNDERUNGEN ZUM 3. APRIL FÜR KITAS

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Mit dem Rundschreiben Nr. 21/2022 teilt das Landesjugendamt Neuerung zu folgenden Themen mit:

Maskenpflicht

In der Bring- und Holsituation galt für Eltern und Sorgeberechtige sowie das Personal der Kita derzeit eine Maskenpflicht, soweit diese innerhalb der Einrichtungsräumlichkeiten stattfindet. Die Maskenpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nicht mehr.

Masken bleiben weiterhin ein sehr guter Schutz gegen Infektionen. Wer deshalb freiwillig weiterhin Maske tragen will, kann das für sich entscheiden.

Darüber hinaus können die Träger prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Konstellationen sie beispielsweise für Externe über ihr Hausrecht eine Maskenpflicht regeln wollen.

Testpflichten

Für alle ungeimpften und nicht genesenen Jugendlichen und Erwachsenen, die sich über die Bring- und Holsituation hinaus in den Innenräumen der Kita aufhalten, galt noch bis einschließlich 2. April 2022 auf Grundlage der Corona-Bekämpfungsverordnung, dass sie entweder einen aktuellen Testnachweis erbringen oder durchgängig eine Maske tragen mussten. Das galt neben dem Personal auch für Sie als Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, wenn Sie Ihr Kind beispielsweise bei der Eingewöhnung begleiten. Diese Nachweis – oder Maskenpflicht entfällt seit dem 3. April 2022 sowohl für das Personal als auch für alle Besucherinnen und Besucher der Kita.

Bitte beachten Sie: Es entfallen damit nicht die Testungen, die sich bei Auftreten eines Infektionsfalls in der Kita und in der Folge einer vorzeitigen Beendigung der Absonderung für die Kinder ergeben. Hierzu verweisen wir auf Punkt 3.

Absonderungspflichten

Die Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bleibt zunächst bis Ende April parallel zu den Regelungen in den Schulen weiterbestehen. Hier gibt es keine Änderungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen.

Damit gilt wie schon im Rundschreiben Nr. 17/2022 ausgeführt: Grundsätzlich müssen sich Minderjährige, die als Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einzustufen sind, nicht mehr in Absonderung begeben. Diese Regelung gilt aber nur für Kinder, die nicht selbst infiziert sind.

Zudem bleibt § 3 der Absonderungsverordnung davon unberührt. Das heißt, bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus in der Kindertageseinrichtung gilt weiterhin, dass sich nicht-immunisierte Personen, die in der betroffenen Kohorte betreut wurden oder dort eingesetzt waren, für 10 Tage in Absonderung begeben müssen. Sie können sich aber wie gehabt am ersten Tag nach dem Kontakt mit der positiv getesteten Person per zertifiziertem PoC-Antigentest freitesten und die Kita wieder besuchen. An dem Vorgehen, das Sie bereits bisher aus Ihrer Kita kennen, ändert sich damit derzeit nichts.

Feste Kohorten mit ggf. Einschränkung Betreuungsangebot

In den Kindertageseinrichtungen in Rheinland-Pfalz findet bereits seit einiger Zeit der Regelbetrieb statt. Bisher konnte Ihre Kita jedoch von der eigentlichen Konzeption der Einrichtung abweichende organisatorische Maßnahmen treffen, wie etwa feste Betreuungskohorten oder das Einschränken von Betreuungszeiten.

Wie im Rundschreiben Nr. 17/2022 vom 21. März 2022 mitgeteilt, ist uns bewusst, dass die Umstellung zurück in den „Normalbetrieb“ organisatorisch, aber vor allem pädagogisch mit Herausforderungen verbunden sein kann. Manche Kinder kennen vielleicht noch gar keine offenen Konzepte und müssen behutsam an diese gewöhnt werden. Wie die Umstellung in Ihrer Kita konkret erfolgt, erfahren Sie von Ihrer Einrichtung. Bitte haben Sie auch Verständnis, wenn mit Rücksicht auf die Kinder die Übergangszeit ggf. etwas länger dauern sollte. Wichtig ist an dieser Stelle, dass damit dann keine Einschränkung der Betreuungszeiten mehr einhergehen soll.

Bitte beachten Sie dabei zwei Punkte: Es kann in den Einrichtungen auch über den 2. April 2022 hinaus vorkommen, dass beispielsweise aufgrund von Krankheitsausfällen nicht genug Personal zur Betreuung aller Kinder zur Verfügung steht. In diesen Fällen greift weiterhin der sog. Maßnahmeplan jeder Einrichtung, der ebenfalls mit Einschränkungen der Betreuungszeiten einhergehen kann. Maßnahmenpläne bestehen unabhängig von pandemiebedingten Regelungen, sind selbstverständlich weiterhin zulässig und in Abhängigkeit von der Situation sogar verpflichtend anzuwenden.

Durchführung von Elternversammlungen und Elternausschusswahlen

Sämtliche Testpflichten im Bereich der Elternversammlungen entfallen. Elternversammlungen und Elternausschusswahlen sind damit ohne Corona-bedingte Einschränkungen möglich. Auch eine landesseitig angeordnete Maskenpflicht oder „3G-Regelung“ gibt es hier nicht.

Testmöglichkeiten

Die Testmöglichkeiten im Rahmen des „Testens für Alle“ bleiben über den 31. März 2022 hinaus bestehen und können entsprechend genutzt werden.

Kindertagespflege

Die unter Maskenpflicht, Testpflichten, Absonderungspflichten und Testmöglichkeiten genannten Punkte gelten analog auch für die Kindertagespflege.


Das Rundschreiben des Landesjugendamtes finden Sie zum Download unter folgendem Button: