REGELUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN BELEGUNG VON U2-PLÄTZEN MIT KINDERN, DIE DAS ZWEITE LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN

KiTaGAVO

Mit diesem Rundschreiben möchte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Klärung einer Fragestellung beitragen, die immer an dieses herangetragen wird und in der Praxis für die Umsetzung von Bedeutung ist.

Belegung von U2-Plätzen mit Kindern, die das zweite Lebensjahr vollendet haben:

Nach dem neuen KiTaG gibt es Plätze für Kinder vor dem vollendeten zweiten Lebensjahr, so genannte U2-Plätze, und Plätze für Kinder nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr, so genannte Ü2-Plätze.

Seitens der Jugendämter wurde an das Land herangetragen, dass es erforderlich sein könne, ein Kind auch nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr auf einem U2-Platz zu belassen, da möglicherweise kein freier Ü2-Platz gegeben sei.

Grundsätzlich gilt:

Vollendet ein Kind das zweite Lebensjahr, so muss es von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz wechseln. Dafür muss, wenn das Kind weiter in derselben Kita betreut werden soll, ein Ü2-Platz frei sein. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass nicht alle Plätze einer Einrichtung ganzjährig belegt sein können, ist systemimmanent und Bestandteil der Personalisierung des Kita-Systems. Denn auch dann, wenn ein Kind nicht ab dem ersten Lebensjahr eine Kita besucht, sondern den Ü2-Platz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und dem Beginn der Beitragsfreiheit beansprucht, ergibt sich, dass Plätze frei sein müssen, wenn der Rechtsanspruch mit dem Geburtstag des Kindes eintritt. Sind also nicht ausreichend Plätze für den Wechsel eines Kindes von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz einerseits oder für die Aufnahme eines Kindes zu seinem zweiten Geburtstag andererseits vorhanden, so ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefordert, auf ein bedarfsgerechtes Angebot hinzuwirken. Um dennoch in akuten Fällen Abhilfe schaffen zu können, ist in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden Folgendes möglich:

U2-Plätze können für längstens sechs Monate pro Jahr mit einem Ü2-Kind belegt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Der Einrichtungsträger muss diese abweichende Belegung mit dem Jugendamt abgestimmt haben, bevor von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird.
  2. Sowohl an der Personalbemessung als auch an der Finanzierung ändert sich durch die abweichende Belegung nichts, d. h. der U2-Platz bleibt ein U2-Platz. Er muss wie ein U2-Platz personalisiert werden und erhält die Förderung eines U2-Platzes.
  3. Ein abweichend belegter U2-Platz gilt bei der Berechnung der Toleranz nach § 5 KiTaGAVO als unbelegt.

Eine regelmäßige Bewertung ist von Seiten des Landes vorgesehen. Spätestens in 2024 wird überprüft, wie die abweichenden Belegungen 2022 und 2023 wahrgenommen wurden und ob sich Hinweise auf Fehlanreize ergeben, die einen bedarfsgerechten Ausbau hindern. Auch die Einhaltung der Toleranzen kann nach zwei Durchgängen schon etwas valider bewertet werden. Entsprechend wird darüber entschieden werden, ob die Regelung für 2025 und ggf. Folgejahre bis längstens 2028 (entsprechend der Übergangsfrist Mittagessen / Zeitraum der Evaluation) fortgesetzt wird.

ERLISCHT DER BETREUUNGSANSPRUCH DES KINDES GEGENÜBER DEM JUGENDAMT, WENN ELTERN EINEN KONKRETEN BETREUUNGSPLATZ ABLEHNEN?

KiTaGAVO

Auch wenn der KEA DÜW keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten darf, so haben wir eine eine mit dem Bildungsministerium abgestimmte Antwort auf diese Frage.

Lehnt eine Familie einen konkreten Betreuungsplatz in einer Kita ab, besteht weiterhin der Anspruch auf frühkindliche Förderung. Dieser Anspruch gilt erst als erfüllt, wenn das Kind einen tatsächlichen Platz belegt und die Betreuung des Kindes erfolgt.

Wenn zwischenzeitlich der von der Familie abgelehnte Betreuungsplatz anderweitig vergeben wird, kann sich das Jugendamt nicht darauf berufen, dass die Anspruchserfüllung versucht wurde, da das Kind zu diesem Zeitpunkt keinen tatsächlichen belegbaren Kita-Platz inne hat.

Jedoch kann die Ablehnung eines Kita-Platzes als „Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs“ gesehen werden. Folglich ist es rechtens, den Platz an ein anderes Kind zu vergeben und die Familie, die den Platz abgelehnt hat, im Rahmen der Mangelverwaltung auf einen zukünftig verfügbaren Betreuungsplatz zu verweisen. Mit der Ablehnung eines Betreuungsplatzes wird also nicht der rechtliche Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatzes von Seite der Familie aufgegeben. Jedoch kann es sein, dass ein Betreuungsplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt angeboten wird.

Im Fall, dass die Kita bzw. der Träger einen Betreuungsplatz kündigt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Kita-Platz für das Kind von Seiten der Familie aufgegeben wird.

Selbst wenn die Kündigung des Betreuungsplatzes begründet ist und diese im Verhalten der Eltern zu suchen ist, kann dies nicht weitreichendere Konsequenzen haben, als der bewusste Verzicht auf einen Betreuungsplatz von Seiten der Familie.

Eine Verwirkung des Betreuungsanspruchs gegenüber dem Jugendamt ist folglich selbst bei einer Kündigung des Platzes nicht gegeben.

Wird die Kündigung beispielsweise im Verhalten des Kindes begründet (Das Kind beißt regelmäßig andere Kinder etc.), ist davon auszugehen, dass der Kita-Platz mit Blick auf das Kind nicht bedarfsgerecht (erforderlicher Mehrbedarf zur Betreuung) war. Es hat also keine Anspruchserfüllung auf einen bedarfsgerechten Kita-Platz vorgelegen. Die Kündigung des Betreuungsplatzes hat ebenso wie der Verzicht auf diesen nicht die Verwirkung oder den Verzicht auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Folge.

In beiden Fällen bleibt der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz bestehen.

ABFRAGE DES BETREUUNGSBEDARFS BEI DEN ELTERN ZUR VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF

Bedarfsabfrage

Die Bedarfsabfragen zu den benötigten Betreuungsbedarfen der Familien für Ihre Kinder für das Kita-Jahr 2023/24 haben bereits in vielen Einrichtungen begonnen.

Das zum 01.07.2021 in Kraft getretene Kindertagesstättengesetz sieht vor, dass jedes Kind einen Rechtsanspruch auf eine siebenstündige durchgängige Betreuung mit Mittagsverpflegung, von Montag bis Freitag, im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung hat.

Zur Festlegung der Betreuungszeiten gehört, neben der bedarfsgerechten Dauer, auch die bedarfsgerechte zeitliche Lage am Tag.

Die Ermittlung der Betreuungsbedarfe hat das Ziel, den Bedürfnissen der Familien, unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, sowie soziale Aspekte von Familien zu berücksichtigen. Sie ist die Grundlage der vorausschauenden Planung für das nächste Kita-Jahr.

Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf die bereits genannten sieben Stunden durchgängige Betreuung. Sollte ein höherer Bedarf bestehen (z.B. durch Berufstätigkeit, familiäre oder soziale Gründe), so kann der Träger der Einrichtung einen Nachweis für diesen Bedarf erfragen.

Nach aktuellem Stand können noch nicht alle Kitas eine durchgängige Betreuung anbieten, da beispielsweise noch Baumaßnahmen erfolgen. Deshalb kann es in Einrichtungen vorkommen, dass übergangsweise weiterhin ein Teilzeitangebot (mit Unterbrechung in der Mittagszeit) für Familien vorgehalten werden muss, die keinen Bedarf hinsichtlich einer durchgängigen Betreuung haben und ihren Rechtsanspruch nicht wahrnehmen möchten.

Die Festlegung der Zeiten, in denen Ihr Kind betreut werden kann, erfolgt in Blöcken von halben Stunden. Diese „Zeitschienen“ werden auf Grundlage der erfassten mehrheitlichen Bedarfe der Eltern und der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

Im Rahmen der Bedarfsabfrage ist es beispielsweise wichtig, die tägliche Zeitspanne des Betreuungsbedarfes, inklusive Fahrtzeit zur Arbeitsstätte, anzugeben.

Falls Sie über einen Teilzeitplatz verfügen und diese Betreuungsform für Sie auch im nächsten Kita-Jahr möglich wäre, kann (nicht muss) ein solcher Platz angenommen werden. Die Festlegung auf ein Zeitkontingent bezieht sich jedoch auf ein Kita-Jahr. Der Wechsel in eine andere zeitliche Betreuung, kann unterjährig nur dann erfolgen, wenn in dem erwünschten Betreuungssetting noch ein Platz frei ist. Dies sollte bei der Angabe des Betreuungsbedarfs bedacht werden.

Die Auswahl des Betreuungsangebotes für Ihr Kind dient der vorausschauenden Planung und ist somit noch keine direkte Anmeldung Ihres Kindes für das jeweilige Angebot. Anhand der durch die Befragung ermittelten Bedarfe, der gesetzlichen Vorgaben und unter Einbeziehung der besonderen Gegebenheiten vor Ort, legen Träger, Leitung, Kreisjugendamt und Landesjugendamt gemeinsam die Betreuungszeiten für das neue Kita-Jahr fest. Vor diesem Hintergrund sollten Sie den eigenen Betreuungsbedarf nicht zu knapp angegeben.

Der Elternausschuss ist hinsichtlich der ermittelten Betreuungszeiten anzuhören. Sollten sich durch die ermittelten Betreuungszeiten auch die Öffnungszeiten der Einrichtung ändern, sind diese zusätzlich im Kita-Beirat zu erörtern.

Der Träger sollte sich für den Fall einer Änderung der Öffnungszeiten folglich rechtzeitig um die Terminierung einer Sitzung des Kita-Beirats mit allen Vertretergruppen noch vor der Meldung dieser an das Kreisjugendamt kümmern.

Die Kita-Leitung teilt Ihnen im Anschluss an die Anhörung des Elternausschusses und der eventuellen Behandlung im Kita-Beirat sowie der Abstimmung mit dem Kreisjugendamt die Betreuungszeit für Ihr Kind mit und steht für Rückfragen sicherlich gerne zur Verfügung.

Bereits zur Bedarfsplanung für das aktuelle Kita-Jahr hat das Kreisjugendamt in Zusammenarbeit mit dem KEA DÜW ein Formular zur Abfrage der Betreuungsbedarfe der Familien entwickelt. Dieses wird im Rahmen des Bedarfsplanungsprozesses empfohlen.

Den Muster-Fragebogen für eine zielführende Bedarfsabfrage können Sie sich zur Info unter folgendem Button herunterladen.

Wichtig im Rahmen der Bedarfsabfrage ist, dass die Möglichkeit besteht, einen individuellen und nicht vorgegebenen Betreuungsbedarf inkl. Beginn und Ende der Betreuungszeit angeben zu können.

Die reine Wahl zwischen den in der Vergangenheit verwendeten Betreuungsangeboten gewährleistet weder die Ermittlung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots (Dauer) noch der bedarfsgerechten Lage des Betreuungsangebots am Tag (Beginn und Ende).

WAS HAT ES MIT DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KITA-BEIRATES AUF SICH?

Elternmitwirkung

In den vergangenen Monaten hat der KEA DÜW bereits regelmäßig zum Kita-Beirat informiert. Da nun für das Jahr 2023 in einem Großteil der Kitas im Landkreis die Umsetzung des Kita-Beirats zumindest geplant ist, möchten wir in diesem Zusammenhang über einen wichtigen möglichen Bestandteil der Beiratssitzung informieren: die Geschäftsordnung.

Nach § 5 Abs. 5 der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) kann sich der Kita-Beirat mit 80 % seiner Stimmanteile eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann auch die Größe des Beirats festlegen.

In Zusammenarbeit mit den Verbänden und Trägern (siehe untenstehende Logos) wurde eine ausführliche Handreichung zum Kita-Beirat erstellt.

Ziel des Abstimmungsprozesses war, eine ausgewogene Gesprächssituation im Kita-Beirat zu gewährleisten.

Logos-Kita-Beirat

Wenn in Zusammenarbeit von Verbänden und Trägern die Auslegung des Kita-Beirats, wie oben beschrieben, diskutiert und vereinbart wird, dann sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Beteiligten der Handreichung folgen.

Eine mögliche Beschränkung der Verfahrensweisen des Kita-Beirats arbeitet gegen dessen Ziele. Eine Geschäftsordnung soll, wenn überhaupt, auf einem weißen Blatt Papier gemeinsam in einem Diskurs erstellt werden. Grundsätzliche Änderungen der Verfahrensweise müssen gut begründet und nachvollziehbar sein.

Zwei grundlegende Verfahrensweisen des Kita-Beirats sollten in einer Geschäftsordnung nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen:

  • Die Zusammensetzung des Kita-Beirats wird auf einen Vertreter je Gruppe reduziert werden.
    Grundlegende und dauerhafte Änderungen im Kita-Alltag sollten auch im Diskurs innerhalb der Vertretergruppe auf Basis der Argumente aus der Beirats-Sitzung entschieden werden. Diese Verantwortung sollte nicht einem einzigen Mitglied der Gruppe zugemutet werden.
  • Das Antragsrecht auf weitere Sitzungen bei 30 % der Stimmanteile muss zu jeder Zeit möglich sein.
    Themen des Kita-Beirats können weitere Sitzung notwendig machen bzw. im Laufe des Kita-Jahres notwendig sein. Die grundsätzliche Beschränkung des Kita-Beirats auf eine Sitzung im Kita-Jahr führt das Gremium an absurdum.

Für die Verabschiedung der Geschäftsordnung sind 80 % der Stimmanteile notwendig. Die Elternvertreter haben 20 % der Stimmanteile und sollten mit Kita-Leitung und/oder Fachkräften (jeweils 15 % Stimmanteile) gegen eine Geschäftsordnung stimmen, wenn diese nicht den unter Trägern und Verbänden oben erwähnten Handreichung entspricht.

Hinweis:
Die Geschäftsordnung wird jedes Jahr neu in der Sitzung beschlossen, da auch jedes Jahr neue Mitglieder im Kita-Beirat möglich sind. Ist die Geschäftsordnung einmal beschlossen, wird eine Änderung nahezu unmöglich, da der Träger (50% Stimmanteile) immer zustimmen muss. Daher ist es sinnvoll und wichtig, von Anfang an gegen eine Geschäftsordnung, die die rechtlich zugesicherte Verfahrensweise einschränkt, zu stimmen.

Es ist beispielsweise sinnvoller, die Anzahl der Beiratsgruppen in Relation zu vorhandenen Vertretergruppen innerhalb der Kita von mindestens zwei auszuweiten.

Um sich einen schnellen Überblick zum Kita-Beirat zu verschaffen, hat der KEA DÜW auf Basis der oben genannten Handreichung eine Kurzversion erstellt, die auch eine Passage zur Geschäftsordnung des Kita-Beirats beinhaltet. Diese können Sie sich ebenfalls herunterladen.

WIE STEHT ES UM DEN KITA-BEIRAT?

Umfrage

Viele Elternvertreter im Kita-Beirat haben sich im Laufe des vergangenen Kita-Jahres bei uns gemeldet, dass sie auf die Einberufung des Beirates von Seiten ihres Trägers warten. Dies war Anlass genug für den KEA DÜW, sich per Umfrage mit der Umsetzung des Kita-Beirats im Landkreis zu beschäftigen.

Einführung

Mit dem Kita-Beirat wurde im Jahr 2021 ein neues Gremium in den Kitas gesetzlich verankert. Jetzt mag man sich fragen, wozu neben dem Elternausschuss (EA) ein weiteres Gremium nötig ist? Auch wenn sich beide Gremien mit der Gestaltung der Kita-Arbeit beschäftigen, haben diese ganz un­terschiedliche Rollen.

So ist der Elternausschuss die legitimierte repräsentative Vertretung der Kita-El­ternschaft. Im EA erfolgt die Willensbildung der Elternschaft. Indem der Kita-Träger den EA über alle we­sentlichen Fragen anhört, erfolgt die Meinungsbildung des Trägers unter Berück­sich­ti­gung der In­te­res­sen der Elternschaft. Im Fokus steht dabei, wie die Kita so gestaltet werden kann, dass die Vor­stel­lun­­gen der Eltern unter Wahrung der Fachlichkeit und des Trägerprofils, soweit möglich, im Kita-All­tag berücksichtigt werden können.

Der Kita-Beirat wiederum ist das institutionelle Forum, in dem sich die Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft aller Beteiligten trifft, um die jeweiligen Vorstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Per­spek­ti­ve der Kinder in einen Konsens für eine gute Entwicklung der Kita zu­sam­men­zu­füh­ren. Damit kommt dem Kita-Beirat im Verhältnis zum Elternausschuss eine doppelte Funk­tion zu: Einerseits kann er in wich­tigen konzeptionellen Fragen der Ausgangspunkt dafür sein, auch die Perspektiven und Interessen der anderen Beteiligten besser zu verstehen und anzuerkennen. Andererseits kann im Kita-Bei­rat der gemeinsame Endpunkt eines Erarbeitungsprozesses durch die formelle Beschlussfassung be­gangen werden, mit dem das Commitment aller Beteiligten für eine engagierte Umsetzung der Be­schlüsse im kooperativen Geist deutlich wird.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Kita-Beirats hat sich der Kreiselternausschuss Bad Dürkheim zum Ziel gemacht, dessen kreisweite Umsetzung zu hinterfragen.

Vorgehen

Hierzu wurden sämtliche Elternausschüsse des Landkreises Bad Dürkheim befragt, inwiefern im Kita-Jahr 21/22 eine Sitzung des Kita-Beirats stattgefunden hat. Weiterhin wurden sowohl die jeweilige Trägerschaft und die Standorte der entsprechenden Kitas erhoben.

Ergebnisse
Abbildung 1: Auswertung zur Frage: Fand in Ihrer Kita bereits eine Bei­rats­sitzung statt? [Prozent]

Ein beträchtlicher Anteil der Rückmeldungen (durchschnittlich 69,2 %) zeigt auf, dass bislang keine Sitzung des Kita-Beirats statt­ge­fun­den hat. Diese 69,2 % setzen sich zusammen aus 78,6 % negativer Rück­meldungen aus Kitas in kommunaler Trä­ger­schaft, 66,7 % in ka­tholischer Trägerschaft und 50 % in pro­tes­tan­tischer Trä­ger­schaft.

Bei der regionalen Auswertung zeigte sich, dass sowohl in der Stadt Grünstadt als auch in der Ver­bands­gemeinde Wa­chen­heim bislang keine Sit­zung des Kita-Bei­rats erfolgte. Vorbildlicher da­ge­gen zeigte sich die Ver­bands­ge­mein­de Deidesheim mit 100 % po­sitiven Rück­mel­dun­gen. In den übri­gen Städten, Gemeinden und Ver­bands­ge­meinden fanden teil­weise Sitzungen des Kita-Beirats statt, jedoch war der Anteil der negativen Rückmeldungen stets der Überwiegende.

Bewertung

Die ernüchternden Rückmeldungen zeichnen ein deutliches Bild der mangelnden Umsetzung des Kita-Beirats, wel­che spätestens seit dem Frühjahr 2022 auch nicht mehr mit pandemiebedingten Einschränkungen zu rechtfertigen ist.

Während die Kita-Welt in der Pandemie noch von den kirchlichen Trägern durch ihre in­di­vi­duell passende Auslegung der Corona-Be­kämp­fungs­verordnungen einen gewissen ungezwungenen und eher intollerierbaren Umgang mit geltendem Recht gewohnt sein durfte, zeigen sich im Rahmen dieser Um­frage unverständlicherweise bei den kom­munalen Trägern die größten Lücken.

Zur Erinnerung: Das KiTaG inklusive der Reglungen zum Kita-Beirat entstand auf Landesebene unter Mitarbeit sowie Einbeziehung aller Trägervertretungen. Das sich die Träger nun so schwer mit der Umsetzung des Kita-Beirats tun, ist vor diesem Hintergrund eher unverständlich. In einer Zeit, in der das Wohl unserer Kinder durch unzureichende Rahmenbedingungen in den Hintergrund gerät, ist es für Eltern unverständlich, dass ein Gremium, welches zum Wohle der Kita und deren Kinder arbeiten soll, durch kosten- sowie politikgetriebenes Handeln bis dato „rechtswidrig“ ignoriert wird.

Das Hinwegsetzen über geltendes Recht aufgrund fehlender zeitlicher Ressourcen oder Unverständnis einzelner Trä­ger, möglicherweise so­gar mit dem Ziel der Erhaltung des eigenen Wissensvorsprungs gegenüber Fachkräften und Eltern innerhalb des Kita-Systems, ist nicht akzeptabel und muss schnellstmöglich korrigiert werden. Transparenz und Diskurs im Kita-Beirat bedeutet keine Aufweichung der Trägerautonomie.

Um die Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle der Kinder in jeder Kita an einen Tisch zu bekommen, steht der Kreis­eltern­aus­schus­ses Bad Dürkheim bereits mit dem Bildungsministerium in Kontakt.