WAS HAT ES MIT DER GESCHÄFTSORDNUNG DES KITA-BEIRATES AUF SICH?

Elternmitwirkung

In den vergangenen Monaten hat der KEA DÜW bereits regelmäßig zum Kita-Beirat informiert. Da nun für das Jahr 2023 in einem Großteil der Kitas im Landkreis die Umsetzung des Kita-Beirats zumindest geplant ist, möchten wir in diesem Zusammenhang über einen wichtigen möglichen Bestandteil der Beiratssitzung informieren: die Geschäftsordnung.

Nach § 5 Abs. 5 der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) kann sich der Kita-Beirat mit 80 % seiner Stimmanteile eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann auch die Größe des Beirats festlegen.

In Zusammenarbeit mit den Verbänden und Trägern (siehe untenstehende Logos) wurde eine ausführliche Handreichung zum Kita-Beirat erstellt.

Ziel des Abstimmungsprozesses war, eine ausgewogene Gesprächssituation im Kita-Beirat zu gewährleisten.

Logos-Kita-Beirat

Wenn in Zusammenarbeit von Verbänden und Trägern die Auslegung des Kita-Beirats, wie oben beschrieben, diskutiert und vereinbart wird, dann sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass alle Beteiligten der Handreichung folgen.

Eine mögliche Beschränkung der Verfahrensweisen des Kita-Beirats arbeitet gegen dessen Ziele. Eine Geschäftsordnung soll, wenn überhaupt, auf einem weißen Blatt Papier gemeinsam in einem Diskurs erstellt werden. Grundsätzliche Änderungen der Verfahrensweise müssen gut begründet und nachvollziehbar sein.

Zwei grundlegende Verfahrensweisen des Kita-Beirats sollten in einer Geschäftsordnung nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen:

  • Die Zusammensetzung des Kita-Beirats wird auf einen Vertreter je Gruppe reduziert werden.
    Grundlegende und dauerhafte Änderungen im Kita-Alltag sollten auch im Diskurs innerhalb der Vertretergruppe auf Basis der Argumente aus der Beirats-Sitzung entschieden werden. Diese Verantwortung sollte nicht einem einzigen Mitglied der Gruppe zugemutet werden.
  • Das Antragsrecht auf weitere Sitzungen bei 30 % der Stimmanteile muss zu jeder Zeit möglich sein.
    Themen des Kita-Beirats können weitere Sitzung notwendig machen bzw. im Laufe des Kita-Jahres notwendig sein. Die grundsätzliche Beschränkung des Kita-Beirats auf eine Sitzung im Kita-Jahr führt das Gremium an absurdum.

Für die Verabschiedung der Geschäftsordnung sind 80 % der Stimmanteile notwendig. Die Elternvertreter haben 20 % der Stimmanteile und sollten mit Kita-Leitung und/oder Fachkräften (jeweils 15 % Stimmanteile) gegen eine Geschäftsordnung stimmen, wenn diese nicht den unter Trägern und Verbänden oben erwähnten Handreichung entspricht.

Hinweis:
Die Geschäftsordnung wird jedes Jahr neu in der Sitzung beschlossen, da auch jedes Jahr neue Mitglieder im Kita-Beirat möglich sind. Ist die Geschäftsordnung einmal beschlossen, wird eine Änderung nahezu unmöglich, da der Träger (50% Stimmanteile) immer zustimmen muss. Daher ist es sinnvoll und wichtig, von Anfang an gegen eine Geschäftsordnung, die die rechtlich zugesicherte Verfahrensweise einschränkt, zu stimmen.

Es ist beispielsweise sinnvoller, die Anzahl der Beiratsgruppen in Relation zu vorhandenen Vertretergruppen innerhalb der Kita von mindestens zwei auszuweiten.

Um sich einen schnellen Überblick zum Kita-Beirat zu verschaffen, hat der KEA DÜW auf Basis der oben genannten Handreichung eine Kurzversion erstellt, die auch eine Passage zur Geschäftsordnung des Kita-Beirats beinhaltet. Diese können Sie sich ebenfalls herunterladen.

WIE STEHT ES UM DEN KITA-BEIRAT?

Umfrage

Viele Elternvertreter im Kita-Beirat haben sich im Laufe des vergangenen Kita-Jahres bei uns gemeldet, dass sie auf die Einberufung des Beirates von Seiten ihres Trägers warten. Dies war Anlass genug für den KEA DÜW, sich per Umfrage mit der Umsetzung des Kita-Beirats im Landkreis zu beschäftigen.

Einführung

Mit dem Kita-Beirat wurde im Jahr 2021 ein neues Gremium in den Kitas gesetzlich verankert. Jetzt mag man sich fragen, wozu neben dem Elternausschuss (EA) ein weiteres Gremium nötig ist? Auch wenn sich beide Gremien mit der Gestaltung der Kita-Arbeit beschäftigen, haben diese ganz un­terschiedliche Rollen.

So ist der Elternausschuss die legitimierte repräsentative Vertretung der Kita-El­ternschaft. Im EA erfolgt die Willensbildung der Elternschaft. Indem der Kita-Träger den EA über alle we­sentlichen Fragen anhört, erfolgt die Meinungsbildung des Trägers unter Berück­sich­ti­gung der In­te­res­sen der Elternschaft. Im Fokus steht dabei, wie die Kita so gestaltet werden kann, dass die Vor­stel­lun­­gen der Eltern unter Wahrung der Fachlichkeit und des Trägerprofils, soweit möglich, im Kita-All­tag berücksichtigt werden können.

Der Kita-Beirat wiederum ist das institutionelle Forum, in dem sich die Ver­ant­wor­tungs­ge­mein­schaft aller Beteiligten trifft, um die jeweiligen Vorstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Per­spek­ti­ve der Kinder in einen Konsens für eine gute Entwicklung der Kita zu­sam­men­zu­füh­ren. Damit kommt dem Kita-Beirat im Verhältnis zum Elternausschuss eine doppelte Funk­tion zu: Einerseits kann er in wich­tigen konzeptionellen Fragen der Ausgangspunkt dafür sein, auch die Perspektiven und Interessen der anderen Beteiligten besser zu verstehen und anzuerkennen. Andererseits kann im Kita-Bei­rat der gemeinsame Endpunkt eines Erarbeitungsprozesses durch die formelle Beschlussfassung be­gangen werden, mit dem das Commitment aller Beteiligten für eine engagierte Umsetzung der Be­schlüsse im kooperativen Geist deutlich wird.

Aufgrund der besonderen Bedeutung des Kita-Beirats hat sich der Kreiselternausschuss Bad Dürkheim zum Ziel gemacht, dessen kreisweite Umsetzung zu hinterfragen.

Vorgehen

Hierzu wurden sämtliche Elternausschüsse des Landkreises Bad Dürkheim befragt, inwiefern im Kita-Jahr 21/22 eine Sitzung des Kita-Beirats stattgefunden hat. Weiterhin wurden sowohl die jeweilige Trägerschaft und die Standorte der entsprechenden Kitas erhoben.

Ergebnisse
Abbildung 1: Auswertung zur Frage: Fand in Ihrer Kita bereits eine Bei­rats­sitzung statt? [Prozent]

Ein beträchtlicher Anteil der Rückmeldungen (durchschnittlich 69,2 %) zeigt auf, dass bislang keine Sitzung des Kita-Beirats statt­ge­fun­den hat. Diese 69,2 % setzen sich zusammen aus 78,6 % negativer Rück­meldungen aus Kitas in kommunaler Trä­ger­schaft, 66,7 % in ka­tholischer Trägerschaft und 50 % in pro­tes­tan­tischer Trä­ger­schaft.

Bei der regionalen Auswertung zeigte sich, dass sowohl in der Stadt Grünstadt als auch in der Ver­bands­gemeinde Wa­chen­heim bislang keine Sit­zung des Kita-Bei­rats erfolgte. Vorbildlicher da­ge­gen zeigte sich die Ver­bands­ge­mein­de Deidesheim mit 100 % po­sitiven Rück­mel­dun­gen. In den übri­gen Städten, Gemeinden und Ver­bands­ge­meinden fanden teil­weise Sitzungen des Kita-Beirats statt, jedoch war der Anteil der negativen Rückmeldungen stets der Überwiegende.

Bewertung

Die ernüchternden Rückmeldungen zeichnen ein deutliches Bild der mangelnden Umsetzung des Kita-Beirats, wel­che spätestens seit dem Frühjahr 2022 auch nicht mehr mit pandemiebedingten Einschränkungen zu rechtfertigen ist.

Während die Kita-Welt in der Pandemie noch von den kirchlichen Trägern durch ihre in­di­vi­duell passende Auslegung der Corona-Be­kämp­fungs­verordnungen einen gewissen ungezwungenen und eher intollerierbaren Umgang mit geltendem Recht gewohnt sein durfte, zeigen sich im Rahmen dieser Um­frage unverständlicherweise bei den kom­munalen Trägern die größten Lücken.

Zur Erinnerung: Das KiTaG inklusive der Reglungen zum Kita-Beirat entstand auf Landesebene unter Mitarbeit sowie Einbeziehung aller Trägervertretungen. Das sich die Träger nun so schwer mit der Umsetzung des Kita-Beirats tun, ist vor diesem Hintergrund eher unverständlich. In einer Zeit, in der das Wohl unserer Kinder durch unzureichende Rahmenbedingungen in den Hintergrund gerät, ist es für Eltern unverständlich, dass ein Gremium, welches zum Wohle der Kita und deren Kinder arbeiten soll, durch kosten- sowie politikgetriebenes Handeln bis dato „rechtswidrig“ ignoriert wird.

Das Hinwegsetzen über geltendes Recht aufgrund fehlender zeitlicher Ressourcen oder Unverständnis einzelner Trä­ger, möglicherweise so­gar mit dem Ziel der Erhaltung des eigenen Wissensvorsprungs gegenüber Fachkräften und Eltern innerhalb des Kita-Systems, ist nicht akzeptabel und muss schnellstmöglich korrigiert werden. Transparenz und Diskurs im Kita-Beirat bedeutet keine Aufweichung der Trägerautonomie.

Um die Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle der Kinder in jeder Kita an einen Tisch zu bekommen, steht der Kreis­eltern­aus­schus­ses Bad Dürkheim bereits mit dem Bildungsministerium in Kontakt.

UMSETZUNG DER ZUSÄTZLICHEN REGENERATIONSTAGE FÜR KITA-FACHKRÄFTE

Daumen runter

Im Mai diesen Jahres gab es eine Einigung zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaften im KiTa-Tarifstreit. Elternvertreter in ganz RLP haben die Aufwertung des Berufs Kita-Fachkraft durch den attraktiven Abschluss als einen wichtigen Baustein gegen den Fachkräftemangel begrüßt.

Problematisch könnte aber die Vereinbarung von bis zu vier zusätzlichen freien Tagen pro Jahr für die Fachkräfte wirken, wenn hier nicht rechtzeitig gegengesteuert wird. Befürchtet wurde, dass diese Entlastung der Fachkräfte zu größeren Betreuungsausfällen für die Kinder führt. Aus Sicht des Landeselternausschusses (LEA) RLP und auch des Kreiselternausschusses Bad Dürkheim (KEA DÜW) sind die öffentlichen Träger jetzt verpflichtet, diese freien Tage durch Mehrpersonal voll auszugleichen – sei es mit zusätzlichen Stellen in den Kitas oder Vertretungspools.

Da in den rheinland-pfälzischen Kitas eine Mindestpersonalisierung vorgeschrieben ist, wurde seit der Tarifeinigung von Elternvertretern befürchtet, dass ohne einen Personalausgleich für die freien Tage eine zusätzliche Schließung der Kitas oder Betreuungskürzung durch den sogenannten „Maßnahmenplan“ drohen.

Im Rahmen einer nicht repräsentativen Umfrage unter den Vorsitzenden der Elternausschüsse des Landkreises hat der KEA DÜW erhoben, wie die Regenerationstage der Fachkräfte für das Jahr 2022 umgesetzt werden und ob der Elternausschuss zu diesen angehört wurde.

Schließtage

Wenn die Arbeitgeber ihren Fachkräften frei geben, ist dies voll und ganz in Ordnung. Dann müssen sie für diese Zeit aber Zusatzpersonal bereitstellen, sonst zahlen die Kinder sowie die Familien die Zeche und wie das obige Diagramm zeigt, haben 61 Prozent der Elternausschüsse angegeben, dass die Regenerationstage durch zusätzliche Schließtage umgesetzt werden.

Lediglich insgesamt 22 Prozent haben angegeben, dass es in ihrer Kita nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt bzw. es noch keine Regelung gibt. Aber auch in den Einrichtungen, in denen es nicht zu zusätzlichen Schließtagen kommt, muss Zusatzpersonal bereitgestellt werden, damit es nicht zu zusätzlichen Arbeitsverdichtung bei den Fachkräften kommt, die die Entlastungswirkung für diese wieder aufheben.

Für das Jahr 2022 ist es aufgrund der Kurzfristigkeit des Tarifabschlusses und dessen Umsetzung vielleicht noch akzeptabel, diese als Schließtage umzusetzen. Aber es muss auch berücksichtigt werden, dass Familien durch Corona bereits viel Urlaub für die Betreuung ihrer Kinder investiert haben. Hier jetzt zumeist einfach die Weihnachtsschließtage auszuweiten, stellt viele Familien vor ein großes Betreuungsproblem, welches zum Teil nur durch unbezahlten Urlaub gelöst werden kann. Für das Jahr 2023 müssen andere Lösungen als zusätzliche Schließtage gefunden werden!

Abschließend bleibt weiterhin festzuhalten, dass das Thema Notbetreuung diskutiert werden sollte. Notbetreuung wird zwar von Kita zu Kita bzw. von Träger zu Träger unterschiedlich gehandhabt, jedoch besteht auch während der Schließtage der Rechtsanspruch weiter. Insofern kann von Seiten des EA gegenüber dem Jugendamt auf eine Notbetreuung hingewirkt werden. Der Rechtsanspruch richtet sich nämlich gegen das Jugendamt.

Anhörungsrecht

91 Prozent der Elternausschüsse gaben die Rückmeldung, dass sie zu den zusätzlichen Schließtagen nicht angehört wurden. Hier muss ganz klar gesagt werden, dass dies von Seiten der Kita oder Träger nicht rechtens ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 KiTaG ist der EA vor allen wesentlichen Entscheidungen anzuhören. Dieses Anhörungsrecht bedeutet, dass die Vorstellungen der Eltern bei der Entscheidungsfindung von Träger bzw. KiTa-Leitung berücksichtigt werden sollen. Es ist damit der institutionelle Kern einer lebendigen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf Augenhöhe.

Aus diesem Gedanken einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft ist abzuleiten, dass EA, Träger und KiTa-Leitung nach Möglichkeit eine Lösung suchen sollten, die allen legitimen Interessen ausreichend gerecht wird. Verständnis für die Interessenlage der Anderen ist dazu Grundvoraussetzung – dieser Anspruch richtet sich nicht nur an den Träger, sondern ausdrücklich auch an die EA-Mitglieder, die in ihrer Funktion nicht nur „Anwälte der Eltern“ sind, sondern einen fairen Interessenausgleich verfolgen sollten. In jedem Fall sollte der Träger seine Gründe gegenüber dem EA transparent machen, warum er die Überlegungen der Elternschaft nicht berücksichtigt.

Was zu den „wesentlichen Entscheidungen“ gehört, bei denen der EA ein Anhörungsrecht hat, ist durch das KiTaG klar definiert . In der Elternmitwirkungsverordnung werden Themenbereiche ausdrücklich genannt, zu denen auch Öffnungs- und Ferienzeiten sowie Schließtage gehören.

Verletzt der Träger das Anhörungsrecht der Eltern, so bietet das KiTa-Gesetz dem Elternausschuss die Möglichkeit, gemäß § 10 KiTaG Beschwerde beim Landesjugendamt einzulegen.

Verletzt eine Kommune (Stadt oder Gemeinde) als KiTa-Träger das Anhörungsrecht des EA, so kann ein nachfolgender Gremienbeschluss (z.B. des Gemeinderats) wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig sein. Die Eltern können dann auch nach dem Kommunalrecht die Kommunalaufsicht (Landrat/Landrätin bzw. ADD in Trier) anrufen sowie formal Widerspruch gegen den Beschluss einlegen, um die Elternmitwirkungsrechte durchzusetzen und die ohne Anhörung erfolgten Beschlüsse der Gremien aufheben zu lassen.

Allerdings stellt eine solche Konfrontation den Sinn der Anhörung in Frage, denn wenn ein Träger den EA schon nicht anhören will, dann würde er die Vorstellungen der Eltern sicherlich auch nicht in einer fairen Weise bei seiner Entscheidung berücksichtigen, die
einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft entspricht. Da hier also ganz offensichtlich die Kooperationskultur gestört ist, sollte die zuständige Fachberatung oder das Jugendamt bzw. Landesjugendamt einbezogen werden, um die bestehenden Probleme konstruktiv zu klären.

Dabei ist natürlich zu beachten, ob in einem Einzelfall versehentlich oder aus großem Zeitdruck die Anhörung nicht erfolgt ist oder ob fortwährend die Anhörungsrechte des EA absichtlich beschnitten werden. In solchen Fällen kann sowieso nur das Landesjugendamt als Aufsichtsbehörde helfen, der auch gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Träger zur Verfügung stehen.

MITGLIEDER IM EA – SIND DIE GEWÄHLTEN IMMER IM AMT?

Elternausschusswahl

Vor dem Hintergrund des § 22a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII muss kollektive Elternmitwirkung stattfinden. Das jährliche Gründen und Zustandebringen eines neuen Elternausschusses mit Mitgliedern, deren Kinder die Kita besuchen, ist immer das oberste Ziel.

Die Größe eines Elternausschusses (EA) und ob dieser auch bei nur wenigen Kandidaturen im Amt ist, wird in § 5 der KiTaGEMLVO geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KiTaGEMLVO ist eine Vorschrift, die helfen soll, sinnvolle Größen von Elternausschüssen festzulegen.

So muss die Anzahl der Mitglieder des Elternausschusses nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung nach Betriebserlaubnis festgelegt werden. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Dabei geht es darum, die maximale Anzahl an ordentlichen Mitgliedern zu bestimmen.

Wenn jedoch nicht genügend Elternteile kandidieren wollen, regelt § 5 Abs. 4 KiTaG nicht, dass die Maximalgröße auch die Mindestgröße ist. Wenn wenige Elternteile für den Elternausschuss kandidieren und von den anderen Eltern aktuell niemand mehr explizit kandidieren möchte, dann können die wenigen Kandidaten*innen die Aufgaben des Elternausschusses wahrnehmen. Sie sind dann auch in der ersten Wahl durch die Elternversammlung gewählt.  Die Anzahl von mindestens drei Mitgliedern im Elternausschuss ist eine Untergrenze an Plätzen im Elternausschuss, die bei kleinen Einrichtungen mit nur wenigen Betreuungsplätzen relevant ist. Allgemein richten sich die Plätze im Elternausschuss, wie bereits erläutert, nach den Plätzen der Einrichtung nach Betriebserlaubnis.

Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 (Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach Absatz 1 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt.) ist lediglich herzuleiten, dass aus personeller Sicht der EA für neue interessierte Eltern jederzeit offen sein muss. Man muss jedoch nicht permanent neuwählen, wenn sich keine grundlegende Veränderung der Bereitschaft zur Mitarbeit in der Elternschaft abzeichnet. Wenn sich jedoch neue Eltern einbringen wollen, dann ist eine Neuwahl durchzuführen. Dies zeichnet sich in der Regel im Vorfeld ab.

Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses also unter die Hälfte der Mitgliederzahl sinkt bzw. bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, sind dann unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses Neuwahl anzusetzen, wenn sich zusätzliche Interessierte für eine Kandidatur für den Elternausschuss melden. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.

In § 5 Abs. 2 Satz 2 (Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.) wird geregelt, dass der bisherige Elternausschuss, also auch ein EA der beispielsweise nur aus einem Mitglied besteht, die Geschäfte bis zu einer möglichen Neuwahl weiterführt. Diese Regelung zur geschäftsführenden Tätigkeit von Elternausschussmitgliedern dienen der Sicherung der Arbeitsfähigkeit.

Beispiel:

Bei einer Einrichtung mit 60 Betreuungsplätzen besteht der Elternausschuss aus sechs zu wählenden Mitgliedern. Werden nur zwei Mitglieder in den Elternausschuss aufgrund mangelnder Kandidaturen gewählt, ist der Elternausschuss trotzdem im Amt, wenn er ordnungsgemäß gewählt wurde. Jedoch sind in der Kita Neuwahlen im Rahmen einer Elternversammlung vorzusehen, sobald sich weitere Kandidaten gefunden haben, da die Anzahl der Mitglieder im Elternausschuss mit zwei Mitgliedern weniger als die Hälfte (sechs Mitglieder) der Plätze im Elternausschuss beträgt.

Es sollte somit im Interesse der Kita und des scheidenden Elternausschusses liegen, für die maximale Anzahl an Mitgliedern im Elternausschuss und auch bereits für evtl. Nachrücker bei den Eltern zu werben. Immerhin soll der Elternausschuss stellvertretend für die gesamte Elternschaft Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit in der Kita gegenüber Träger und Kita-Leitung vorbringen und damit einen wesentlichen Beitrag zu einer gelebten Bildungs- und Erziehungspartnerschaft leisten.

Wenn in einer Einrichtung sehr wenig Interesse an der Arbeit im Elternausschuss besteht und gleichzeitig sich dies nicht aus einem schwierigen Sozialraum heraus begründen lässt, sollte seitens der Fachberatung geprüft werden, ob es eine entsprechend einladende Kooperationskultur in der Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternausschuss in dieser Kita gibt. Keineswegs muss es da immer Zusammenhänge geben, nach der Erfahrung des LEA ist es aber oft ein brauchbarer Frühindikator für eine gestörte Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.

MISSVERSTÄNDNISSE UND BEDARFSPLANUNG

Kiita-Zukunftsgesetz

Wie die Rheinpfalz in ihrem Artikel „Kitas vor großen Herausforderungen“ vom 10. Oktober 2022 berichtete, wird weiterhin der Rechtsanspruch auf eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden inklusive Mittagessen als großer Stolperstein bei der Umsetzung des neuen KiTa-Gesetzes (KiTaG) angeführt. Dabei hat bereits das alte KiTaG vor dem 1. Juli 2021 geregelt, dass den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, Rechnung getragen werden soll. „Träger, die in der Vergangenheit im Rahmen Ihrer Bedarfsplanung dieser Vorgabe bereits gefolgt sind, nach dem tatsächlichen Bedarf der Familien auch Ihre Ressourcen auszubauen, tun sich bei der Umsetzung des neuen KiTaG deutlich leichter“, erläutert der Vorsitzende des KEA DÜW Gordon Amuser.

Was den angeblichen Wunsch der Eltern nach einem warmen Essen betrifft, ist folgendes zu vermerken: Das KiTaG regelt, dass bei Betreuungsangeboten über die Mittagszeit ein Mittagessen vorgesehen werden soll. Dabei können die Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. als Orientierung dienen. Genannte Standards beschreiben die Kriterien für eine optimale, gesundheitsfördernde und nachhaltige Ernährung in der Kita. Diese sollte ohnehin zum Wohl der Kinder im Interesse jedes Trägers liegen. Wie schnell die Umsetzung der Ernährungsstandards erfolgt, ist beispielsweise ein Thema für den neu geschaffenen Kita-Beirat, der jedoch laut einer Umfrage des KEA DÜW in rund zwei Dritteln der Kitas des Landkreises bis heute noch nicht von den Trägern einberufen wurde, obwohl eine Sitzung pro Jahr gesetzlich vorgeschrieben ist. „Der überwiegende Teil der Träger kann also gar nicht wissen, was Eltern fordern, weil man gar nicht mit ihnen in den Diskurs gegangen ist“, führt Amuser aus.

Was den Sachstand der Baumaßnahmen der Kita-Träger im Landkreis betrifft, ist es erfreulich, dass einige Träger sich in der Vergangenheit bereits auf den Weg gemacht haben, ihre Kitas für die Zukunft zu rüsten. Einige tun dies jetzt, aber leider gibt es auch Träger, die vor den eigenen großen Aufgaben auch weiterhin die Augen verschließen.
Um Kenntnis über den Bedarf im Rahmen seiner Trägertätigkeit zu haben, muss man nicht nur wissen, wie viele Betreuungsplätze benötigt werden. Auch der Betreuungsbedarf der Eltern hinsichtlich Dauer und Lage am Tag ist zu berücksichtigen. Das Thema Bedarfsabfrage bei den Eltern wird leider auch über den Landkreis Bad Dürkheim hinaus eher suboptimal umgesetzt. Würde man dies jedoch tun und nicht auf die anhaltenden Missverständnisse bei den Eltern rund um das KiTaG bauen, würde sich so manch positives Bild vermutlich in der Realität deutlich schlechter darstellen.

„Bei der Bedarfsplanung geht es darum, einen Bedarf dazustellen, der von den Familien benötigt wird und nicht der vom Träger umsetzbar ist. Nur so erhält man ein realistisches Bild über die notwendigen Ressourcen und Maßnahmen, die dann konsequent angegangen werden müssen. Zum Teil werden nicht nur An- oder Umbauten notwendig, sondern auch der Bau von neuen Kitas, die von Trägern gar nicht erwähnt werden“, sieht der Vorsitzende des KEA noch deutlich mehr Arbeit auf einige Träger im Landkreis zukommen, als sie in dem Bericht vermitteln wollen.