ÜBER HUNDERT FACHKRÄFTE DURCH FEHLPLANUNG VERSPIELT

Daumen runter

Landeselternausschuss fordert unverzügliches Handeln vom Land Rheinland-Pfalz

Andreas Winheller – Schulelternsprecher an der BBS II in Mainz und gleichzeitig Ehrenvorsitzender im Landeselternausschuss der Kitas in Rheinland-Pfalz (LEA) – deckte am Dienstag, den 23.05.2023 einen Skandal auf, der das ohnehin schon gebeutelte Kita-System wie eine Bombe traf. Die BBS II Mainz (Sophie Scholl Schule) musste 140 Menschen abweisen, die sich für den Ausbildungsgang zur Sozialassistenz beworben hatten. Scheinbar ist das seit Jahren gelebte Praxis. Der LEA fordert deutliche Konsequenzen aus diesem offensichtlichen Versagen des Landes Rheinlad-Pfalz und des zuständigen Schulträgers der Stadt Mainz.

„Aufgrund des Fachkräftemangels fliegt uns gerade das Kita-System um die Ohren und gleichzeitig werden über hundert Menschen bewusst abgewiesen, die Kita-Fachkräfte hätten werden können. So etwas kann und darf nicht sein“, empört sich Karin Graeff, die Vorsitzende des LEA. Der größte Skandal dabei sei, dass im Rahmen des Aktionsforums zur Fachkräftesicherung und -gewinnung mehrfach von Vertreter:innen der Kita-Akteure berichtet wurde, es gäbe Wartelisten bei den Berufsschulen. Jedes Mal wurde von Vertreter:innen des Bildungsministeriums versichert, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber einen Platz bekommen würde. Offensichtlich eine glatte Fehleinschätzung. . Jedenfalls in Mainz hat der Kita-Sektor viele potentielle Fachkräfte an andere Branchen verloren. „Einzelhandelskaufmann ist ein ehrenwerter Beruf, aber er hilft uns bei der Bewältigung der derzeitigen Betreuungskatastrophe nicht weiter“, so Graeff.

Der LEA fordert das Bildungsministerium auf, umgehend in allen Berufsschulen in Rheinland-Pfalz die Situation zu erheben und transparent zu machen. „Wir können jetzt auf keinen Fall den Fehler begehen, auch nur für eine einzige Schule anzunehmen, dass es da schon läuft“, so Graeff. „Jetzt heißt es: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Immerhin läuft diese offensichtliche Misswirtschaft schon seit Jahren so. Die ADD (Land) und die Schulträger (Kommunen) haben beide gemeinsam offensichtlich ihren Job nicht gemacht. Gordon Amuser, stellv. Vorsitzender des LEA, zeigt sich fassungslos: „Mir wird schlecht, wenn ich daran denke, wie viele potentielle Fachkräfte wir bereits verloren haben, während die Chancengerechtigkeit für unsere Kinder rapide absinkt“.

Es müssen sofort die Weichen gestellt werden, um wenigstens für das Schuljahr 2024/25 wirklich allen Menschen, die sich für das Feld Kita interessieren, einen wohnortnahen Schulplatz zu garantieren. „Es gibt keine Ausrede für eine weitere Verzögerung – das Land und die Kommunen müssen jetzt zusammen alles tun, um die Versäumnisse der Vergangenheit zu beseitigen“, bringt Graeff es auf den Punkt.

UNSERE UMFRAGE: WIE STEHT ES UM DIE KITA-LANDSCHAFT IM LANDKREIS BAD DÜRKHEIM?

Umfrage

Im Januar diesen Jahres hat der KEA DÜW alle Akteure des Kita-Systems gebeten, erneut an einer Umfrage teilzunehmen, die die Entwicklungen der Kitas im Landkreis behandelt und bereits im vergangenen Kita-Jahr umgesetzt wurde. Wir haben die Daten nun ausgewertet und einen Vergleich zu den Ergebnissen des Vorjahres gezogen. Eine Präsentation mit den Ergebnissen finden Sie unter folgendem Button.

Steigendes Interesse an der Umsetzung des KiTaG

Zunächst lässt sich festhalten, dass das grundsätzliche Interesse an der Umsetzung des KiTaG in allen Akteursgruppen gestiegen ist. Dies lässt sich einerseits mit der breiten, medialen Präsenz der Betreuungsproblematik erklären, andererseits dürfte die unmittelbare Betroffenheit aller Akteure und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Problemlösung das Interesse weiterhin gesteigert haben.

Ein differenzierter Blick auf die Trägerschaften der Kitas der Teilnehmenden verrät jedoch, dass das Interesse nicht überall gleichermaßen gestiegen ist. Vielmehr scheint es bei Teilnehmenden aus Kitas unter katholischer Trägerschaft seit der letzten Umfrage deutlich gesunken zu sein. Möglicherweise ist dies eine Langzeitfolge des Verhaltens der katholischen Kirche über die Dauer der Pandemie, in der sie sich mehr als kreativ im Umgang mit der geltenden Rechtslage gezeigt hat.

Probleme bei der Bedarfsabfrage in kommunaler Trägerschaft

Hinsichtlich eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots ist eine Bedarfsabfrage von zentraler Bedeutung, im Rahmen derer die Eltern und Erziehungsberechtigten ihren Betreuungsbedarf angeben können. Unsere Umfrage zeigte jedoch vor allem bei den Kitas in kommunaler Trägerschaft eklatante Lücken auf. Hierbei muss betont werden, dass das Kreisjugendamt im Vorfeld der Bedarfsabfrage einen, in Zusammenarbeit mit dem KEA DÜW erstellten Fragebogen vorbildlich an alle Kitas geschickt hatte, welcher lediglich an die Eltern hätte verteilt werden müssen. Nun drängt sich natürlich die Frage auf, ob dieser Lapsus seitens der kommunalen Kitas begangen wurde, um ein ohnehin offensichtliches Problem nicht noch mit Zahlen zu untermauern, und so die ohnehin schon roten Zahlen im kreisweiten Bedarfsplan noch dunkelrot werden zu lassen. Auch bei der qualitativen Ausführung der Bedarfsabfrage umklammern die kommunalen Kitas die rote Laterne mit eiserner Faust. Während nur 46 Prozent der kommunalen Träger den Bedarf bei den Familien adäquat abfragen, führte über die Hälfte lediglich eine gebundene Bedarfsabfrage durch, die eine Erhebung eines individuellen Bedarfs nicht leisten kann. Auch bei den Kitas in katholischer Trägerschaft stellte sich der Anteil der gebundenen Abfragen mit einem Drittel als zu hoch dar.

Zufriedenheit mit der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf siebenstündige Betreuung

Im Rahmen der Untersuchung der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf eine siebenstündige Betreuung inkl. Mittagessen stellte sich im Allgemeinen eine wachsende Zufriedenheit dar. Interessanterweise stimmen die erhobenen negativen Bewertungen unter Vernachlässigung geringer Abweichungen durchaus mit den Anteilen der Teilzeitplätze im Bedarfsplan des Kita-Jahres 22/23 überein – eine Bestätigung, dass die durchgeführte Umfrage, auch wenn sie nicht repräsentativ ist, durchaus in der Lage ist, die Realität in der Kitawelt abzubilden.

Ursächlich für die verzögerte Umsetzung des Rechtsanspruchs sehen die Umfrageteilnehmer*innen in erster Linie den Fachkräftemangel, gefolgt von fehlenden Küchenkapazitäten und ausstehenden Baumaßnahmen.

Die Erfüllung des Rechtsanspruchs gewinnt vor dem Hintergrund der wachsenden Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf an Relevanz, während der Bedarf an Teilzeitplätzen seit der letzten Umfrage deutlich gesunken ist. Konsistent zur Relevanz der Betreuung während der Kita-Phase stellt sich auch deren Relevanz nach der Kita-Phase dar. Während nur noch 19 % der Befragten angibt, keine Betreuung zu benötigen, ist der Bedarf an Hortplätzen gestiegen.

Diskrepanzen bei Maßnahmenplan und Konzeption

Infolge des Fachkräftemangels und der Überlastung der noch verfügbaren Fachkräfte kommt es vermehrt dazu, dass der Maßnahmenplan greifen muss. Dieser enthält festgelegte Handlungsabfolgen, welche bei Personalunterschreitungen ergriffen werden. Dieser Maßnahmenplan unterliegt dem Anhörungsrecht der Elternausschüsse der jeweiligen Kitas. Vor diesem Hintergrund ist es bedenklich, dass 61% der Elternvertreter*innen eben diesen überhaupt nicht kennen zu scheinen.

Auch im Rahmen der Konzeption zeigen sich Diskrepanzen. So geben 60% der befragten Kita-Vertreter*innen an, dass die Konzeption der jeweiligen Kita geändert wurde. Fraglich ist, weshalb dies den Elternvertreter*innen trotz ihres Anhörungsrechts bei Änderungen der Konzeption unbekannt ist. Auch eine Besprechung dieses Themas im Kita-Beirat wäre durchaus angebracht. Besonders pikant werden diese Erkenntnisse vor dem Hintergrund, dass die Elternvertreter*innen ihr eigenes Wissen zur Elternmitwirkung mehrheitlich gut bewerten.

Die Zufriedenheit mit der Konzeption scheint unter den Kita-Vertreter*innen nachzulassen. Überraschend ist darüber hinaus, dass 17 % der Eltern und 20 % der Elternvertreter*innen die Konzeption der jeweiligen Kita überhaupt nicht zu kennen scheinen, obgleich diese das Leben in der Kita maßgeblich bestimmt und auch ein Kriterium bei der Auswahl der Kita sein sollte.

Bezüglich der Bekanntheit des Kita-Beirats hat sich die Lage im Vergleich zur letzten Umfrage deutlich verbessert. Problematisch ist hierbei jedoch, dass viele der nötigen Sitzungen bislang nicht stattgefunden haben, obwohl diese mindestens einmal im Jahr vorgesehen sind.

Der Informationsfluss – Verlagerung der Quelle

Hinsichtlich des Informationsflusses gewinnt das wachsende Elternnetzwerk immer mehr an Bedeutung und auch das Interesse an der Elternmitwirkung hat sich signifikant verbessert, sodass die Elternmitwirkung Wirkung zu zeigen scheint. Der aktuellen Umfrage zufolge sind Elternvertretungen zusammen mit den Kitas die wichtigste Informationsquelle. Bezüglich der Umsetzung des Rechtsanspruchs besteht jedoch nach wie vor eine signifikante Desinformation. Während im Allgemeinen ein positiver Trend zu verzeichnen ist, ist vor allem der deutlich erhöhte Anteil an desinformierten Kita-Vertreter*innen mehr als bedenklich.

Der Informationsfluss zwischen Eltern und Kita scheint sich seit unserer letzten Umfrage verschlechtert zu haben. Während sich die Einschätzungen der Kita-Vertreter*innen im Vergleich deutlich von sehr guten Bewertungen hin zu guten und befriedigenden Bewertungen verschoben haben, gibt es unter den Elternvertreter*innen die Tendenz einer Wanderung von befriedigenden zu mangelhaften Bewertungen. Dies ist möglicherweise ein Indiz für den durchaus unterschiedlichem Usus einzelner Kitas bezüglich Informationsweitergabe und Transparenz.

REGELUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN BELEGUNG VON U2-PLÄTZEN MIT KINDERN, DIE DAS ZWEITE LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN

KiTaGAVO

Mit diesem Rundschreiben möchte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zur Klärung einer Fragestellung beitragen, die immer an dieses herangetragen wird und in der Praxis für die Umsetzung von Bedeutung ist.

Belegung von U2-Plätzen mit Kindern, die das zweite Lebensjahr vollendet haben:

Nach dem neuen KiTaG gibt es Plätze für Kinder vor dem vollendeten zweiten Lebensjahr, so genannte U2-Plätze, und Plätze für Kinder nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr, so genannte Ü2-Plätze.

Seitens der Jugendämter wurde an das Land herangetragen, dass es erforderlich sein könne, ein Kind auch nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr auf einem U2-Platz zu belassen, da möglicherweise kein freier Ü2-Platz gegeben sei.

Grundsätzlich gilt:

Vollendet ein Kind das zweite Lebensjahr, so muss es von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz wechseln. Dafür muss, wenn das Kind weiter in derselben Kita betreut werden soll, ein Ü2-Platz frei sein. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass nicht alle Plätze einer Einrichtung ganzjährig belegt sein können, ist systemimmanent und Bestandteil der Personalisierung des Kita-Systems. Denn auch dann, wenn ein Kind nicht ab dem ersten Lebensjahr eine Kita besucht, sondern den Ü2-Platz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr und dem Beginn der Beitragsfreiheit beansprucht, ergibt sich, dass Plätze frei sein müssen, wenn der Rechtsanspruch mit dem Geburtstag des Kindes eintritt. Sind also nicht ausreichend Plätze für den Wechsel eines Kindes von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz einerseits oder für die Aufnahme eines Kindes zu seinem zweiten Geburtstag andererseits vorhanden, so ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefordert, auf ein bedarfsgerechtes Angebot hinzuwirken. Um dennoch in akuten Fällen Abhilfe schaffen zu können, ist in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden Folgendes möglich:

U2-Plätze können für längstens sechs Monate pro Jahr mit einem Ü2-Kind belegt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  1. Der Einrichtungsträger muss diese abweichende Belegung mit dem Jugendamt abgestimmt haben, bevor von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird.
  2. Sowohl an der Personalbemessung als auch an der Finanzierung ändert sich durch die abweichende Belegung nichts, d. h. der U2-Platz bleibt ein U2-Platz. Er muss wie ein U2-Platz personalisiert werden und erhält die Förderung eines U2-Platzes.
  3. Ein abweichend belegter U2-Platz gilt bei der Berechnung der Toleranz nach § 5 KiTaGAVO als unbelegt.

Eine regelmäßige Bewertung ist von Seiten des Landes vorgesehen. Spätestens in 2024 wird überprüft, wie die abweichenden Belegungen 2022 und 2023 wahrgenommen wurden und ob sich Hinweise auf Fehlanreize ergeben, die einen bedarfsgerechten Ausbau hindern. Auch die Einhaltung der Toleranzen kann nach zwei Durchgängen schon etwas valider bewertet werden. Entsprechend wird darüber entschieden werden, ob die Regelung für 2025 und ggf. Folgejahre bis längstens 2028 (entsprechend der Übergangsfrist Mittagessen / Zeitraum der Evaluation) fortgesetzt wird.

ERLISCHT DER BETREUUNGSANSPRUCH DES KINDES GEGENÜBER DEM JUGENDAMT, WENN ELTERN EINEN KONKRETEN BETREUUNGSPLATZ ABLEHNEN?

KiTaGAVO

Auch wenn der KEA DÜW keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten darf, so haben wir eine eine mit dem Bildungsministerium abgestimmte Antwort auf diese Frage.

Lehnt eine Familie einen konkreten Betreuungsplatz in einer Kita ab, besteht weiterhin der Anspruch auf frühkindliche Förderung. Dieser Anspruch gilt erst als erfüllt, wenn das Kind einen tatsächlichen Platz belegt und die Betreuung des Kindes erfolgt.

Wenn zwischenzeitlich der von der Familie abgelehnte Betreuungsplatz anderweitig vergeben wird, kann sich das Jugendamt nicht darauf berufen, dass die Anspruchserfüllung versucht wurde, da das Kind zu diesem Zeitpunkt keinen tatsächlichen belegbaren Kita-Platz inne hat.

Jedoch kann die Ablehnung eines Kita-Platzes als „Verzicht auf die gegenwärtige Realisierung des Anspruchs“ gesehen werden. Folglich ist es rechtens, den Platz an ein anderes Kind zu vergeben und die Familie, die den Platz abgelehnt hat, im Rahmen der Mangelverwaltung auf einen zukünftig verfügbaren Betreuungsplatz zu verweisen. Mit der Ablehnung eines Betreuungsplatzes wird also nicht der rechtliche Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatzes von Seite der Familie aufgegeben. Jedoch kann es sein, dass ein Betreuungsplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt angeboten wird.

Im Fall, dass die Kita bzw. der Träger einen Betreuungsplatz kündigt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Kita-Platz für das Kind von Seiten der Familie aufgegeben wird.

Selbst wenn die Kündigung des Betreuungsplatzes begründet ist und diese im Verhalten der Eltern zu suchen ist, kann dies nicht weitreichendere Konsequenzen haben, als der bewusste Verzicht auf einen Betreuungsplatz von Seiten der Familie.

Eine Verwirkung des Betreuungsanspruchs gegenüber dem Jugendamt ist folglich selbst bei einer Kündigung des Platzes nicht gegeben.

Wird die Kündigung beispielsweise im Verhalten des Kindes begründet (Das Kind beißt regelmäßig andere Kinder etc.), ist davon auszugehen, dass der Kita-Platz mit Blick auf das Kind nicht bedarfsgerecht (erforderlicher Mehrbedarf zur Betreuung) war. Es hat also keine Anspruchserfüllung auf einen bedarfsgerechten Kita-Platz vorgelegen. Die Kündigung des Betreuungsplatzes hat ebenso wie der Verzicht auf diesen nicht die Verwirkung oder den Verzicht auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Folge.

In beiden Fällen bleibt der Anspruch auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz bestehen.

ABFRAGE DES BETREUUNGSBEDARFS BEI DEN ELTERN ZUR VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF

Bedarfsabfrage

Die Bedarfsabfragen zu den benötigten Betreuungsbedarfen der Familien für Ihre Kinder für das Kita-Jahr 2023/24 haben bereits in vielen Einrichtungen begonnen.

Das zum 01.07.2021 in Kraft getretene Kindertagesstättengesetz sieht vor, dass jedes Kind einen Rechtsanspruch auf eine siebenstündige durchgängige Betreuung mit Mittagsverpflegung, von Montag bis Freitag, im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung hat.

Zur Festlegung der Betreuungszeiten gehört, neben der bedarfsgerechten Dauer, auch die bedarfsgerechte zeitliche Lage am Tag.

Die Ermittlung der Betreuungsbedarfe hat das Ziel, den Bedürfnissen der Familien, unter besonderer Berücksichtigung der Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, sowie soziale Aspekte von Familien zu berücksichtigen. Sie ist die Grundlage der vorausschauenden Planung für das nächste Kita-Jahr.

Grundsätzlich hat Ihr Kind einen Anspruch auf die bereits genannten sieben Stunden durchgängige Betreuung. Sollte ein höherer Bedarf bestehen (z.B. durch Berufstätigkeit, familiäre oder soziale Gründe), so kann der Träger der Einrichtung einen Nachweis für diesen Bedarf erfragen.

Nach aktuellem Stand können noch nicht alle Kitas eine durchgängige Betreuung anbieten, da beispielsweise noch Baumaßnahmen erfolgen. Deshalb kann es in Einrichtungen vorkommen, dass übergangsweise weiterhin ein Teilzeitangebot (mit Unterbrechung in der Mittagszeit) für Familien vorgehalten werden muss, die keinen Bedarf hinsichtlich einer durchgängigen Betreuung haben und ihren Rechtsanspruch nicht wahrnehmen möchten.

Die Festlegung der Zeiten, in denen Ihr Kind betreut werden kann, erfolgt in Blöcken von halben Stunden. Diese „Zeitschienen“ werden auf Grundlage der erfassten mehrheitlichen Bedarfe der Eltern und der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

Im Rahmen der Bedarfsabfrage ist es beispielsweise wichtig, die tägliche Zeitspanne des Betreuungsbedarfes, inklusive Fahrtzeit zur Arbeitsstätte, anzugeben.

Falls Sie über einen Teilzeitplatz verfügen und diese Betreuungsform für Sie auch im nächsten Kita-Jahr möglich wäre, kann (nicht muss) ein solcher Platz angenommen werden. Die Festlegung auf ein Zeitkontingent bezieht sich jedoch auf ein Kita-Jahr. Der Wechsel in eine andere zeitliche Betreuung, kann unterjährig nur dann erfolgen, wenn in dem erwünschten Betreuungssetting noch ein Platz frei ist. Dies sollte bei der Angabe des Betreuungsbedarfs bedacht werden.

Die Auswahl des Betreuungsangebotes für Ihr Kind dient der vorausschauenden Planung und ist somit noch keine direkte Anmeldung Ihres Kindes für das jeweilige Angebot. Anhand der durch die Befragung ermittelten Bedarfe, der gesetzlichen Vorgaben und unter Einbeziehung der besonderen Gegebenheiten vor Ort, legen Träger, Leitung, Kreisjugendamt und Landesjugendamt gemeinsam die Betreuungszeiten für das neue Kita-Jahr fest. Vor diesem Hintergrund sollten Sie den eigenen Betreuungsbedarf nicht zu knapp angegeben.

Der Elternausschuss ist hinsichtlich der ermittelten Betreuungszeiten anzuhören. Sollten sich durch die ermittelten Betreuungszeiten auch die Öffnungszeiten der Einrichtung ändern, sind diese zusätzlich im Kita-Beirat zu erörtern.

Der Träger sollte sich für den Fall einer Änderung der Öffnungszeiten folglich rechtzeitig um die Terminierung einer Sitzung des Kita-Beirats mit allen Vertretergruppen noch vor der Meldung dieser an das Kreisjugendamt kümmern.

Die Kita-Leitung teilt Ihnen im Anschluss an die Anhörung des Elternausschusses und der eventuellen Behandlung im Kita-Beirat sowie der Abstimmung mit dem Kreisjugendamt die Betreuungszeit für Ihr Kind mit und steht für Rückfragen sicherlich gerne zur Verfügung.

Bereits zur Bedarfsplanung für das aktuelle Kita-Jahr hat das Kreisjugendamt in Zusammenarbeit mit dem KEA DÜW ein Formular zur Abfrage der Betreuungsbedarfe der Familien entwickelt. Dieses wird im Rahmen des Bedarfsplanungsprozesses empfohlen.

Den Muster-Fragebogen für eine zielführende Bedarfsabfrage können Sie sich zur Info unter folgendem Button herunterladen.

Wichtig im Rahmen der Bedarfsabfrage ist, dass die Möglichkeit besteht, einen individuellen und nicht vorgegebenen Betreuungsbedarf inkl. Beginn und Ende der Betreuungszeit angeben zu können.

Die reine Wahl zwischen den in der Vergangenheit verwendeten Betreuungsangeboten gewährleistet weder die Ermittlung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebots (Dauer) noch der bedarfsgerechten Lage des Betreuungsangebots am Tag (Beginn und Ende).